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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Universitäten und Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten. § 91.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • I. Schulen.
  • II. Universitäten und Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten.
  • 1. Universitäten. § 90.
  • 2. Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten. § 91.
  • III. Andere Bildungsanstalten. § 92.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

U. Universitäten u. Hochschulen f. techn. u. künstl. Berufsarten. $ 91. 231 
2. Hochschulen für technische und künstlerische Berufsarten, 
8 91. 
Die technischen Hochschulen ! sollen alle die Wissenschaften in 
sich vereinigen, welche für die höhere technische Berufsbildung er- 
forderlich und deren Grundlage Mathematik und Naturwissenschaften 
sind. Sie zerfallen in verschiedene Abteilungen und Sektionen; für 
Architektur, Bau-Ingenieurwesen, Maschinen-Ingenieurwesen, Chemie 
und Hüttenkunde. Diesen schließen sich oft noch besondere Ab- 
teilungen für Forstwirtschaft, Landwirtschaft und Pharmazie an. Die 
Einteilung ist aber keineswegs überall gleichartig. Eine allgemeine 
Abteilung, welche gewissermaßen die Stelle der philosophischen 
Fakultät an den Universitäten vertritt, ist für das Studium der philo- 
sophischen, historischen und staatswissenschaftlichen Disziplinen be- 
stimmt. 
Neben den technischen Hochschulen kommen einzelne Spezial- 
anstalten® vor, welche sich die Ausbildung in gewissen Spezialzweigen 
der technischen Berufsarten zur Aufgabe setzen, so namentlich Berg- 
akademien, landwirtschaftliche Akademien, forstwirtschaftliche Aka- 
demien, tierärztliche Hochschulen und [Handelshochschulen] *. 
Es bestehen ferner Bildungsanstalten zur Ausbildung für künst- 
lerische Berufsarten (Malerei, Bildhauerei, Musik). 
Die Verfassung der technischen Hochschulen, sowie der Spezial- 
bildungsanstalten für technische und künstlerische Berufszweige berubt 
auf besonderen Statuten und Reglements. Sie nähert sich zwar in 
manchen Punkten der der Universitäten, doch ist sie weniger frei 
als diese gestaltet. An der Spitze steht ein Rektor oder Direktor, 
der entweder von den Professoren gewählt oder von der Regierung 
ernannt wird. Die Professoren sind zu einem Senat vereinigt, dem 
gewisse Verwaltungsbefugnisse zustehen. Im einzelnen weisen die 
Einrichtungen noch große Verschiedenheiten auf. 
  
tümern bestehenden Lyceen Bamberg und Regensburg. Diese Anstalten haben 
nieht die freie Verfassung der Universitäten. 
! Die Ausbildung der höheren technischen Lehranstalten gehört 
erst dem 19. Jahrhundert an. Die erste Anregung dazu ist durch ausländische 
Vorbilder, namentlich durch die im Jahre 1794 gegründete ecole polytechnique 
in Paris erfolgt. Aber das höhere technische Bildungswesen hat doch in 
Deutschland eine eigentümliche Gestaltung erhalten. Zu einem vollständigen 
Abschluß ist die Entwickelung desselben noch nicht gelangt. Die Tendenz 
geht zweifellos dahin, die früher vielfach isoliert bestehenden Anstalten zu 
sog. technischen Hochschulen (Polytechniken) zu vereinigen. 
2 Sachse, Art. Hochschulen, technische V.R.W. 1, 655. 
. 3 Kratz, Art. Bergakademien V.R.W.1, 161; Schwappach, Art. Forst- 
licher Unterricht V.R.W. 1, 446; Sachse, Art. Landwirtschaftliches Unterrichts- 
wesen V.R.W. 2, 26. 
* [Einschließlich der Akademie für Sozial- und Handelswissenschaften. in 
Frankfurt. — Eine besondere Stellung nimmt die Kgl. Akademie in Posen ein.] 
5 Nadbyl, Art. Kunstschulen V.R.W. 1, 888.
	        

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