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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Landheer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Einleitung. § 178.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • I. Landheer.
  • Einleitung. § 178.
  • 1. Truppenkörper. § 179-181.
  • 2. Festungen. § 182.
  • 3. Militärverwaltung. § 183.
  • 4. Militärgerichtsbarkeit, § 184.
  • II. Kriegsmarine. § 185.
  • III. Schutztruppen. § 186.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

I. Landheer. $ 179. 501 
während der Friedenszeit alle Befugnisse, die im übrigen Reichs- 
gebiete zwischen Kaiser und Landesherrn geteilt sind. Er besitzt 
sowohl das Recht des Oberbefehls als die Militärverwaltung im 
engeren Sinne, ist also auch alleiniger Inhaber des Verordnungs- 
rechtes. Hinsichtlich einzelner Gegenstände hat Bayern allerdings 
die Verpflichtung übernommen, eine Übereinstimmung mit dem 
übrigen Reichsheere herzustellen; diese Herstellung erfolgt aber nicht 
auf Grund kaiserlicher Anordnung. sondern auf Grund einer vertrags- 
mäßigen Verbindlichkeit. Die Verwaltung des bayrischen Heeres 
wird vom Kriegsministerrium zu München geführt. Die bayrischen 
Militärverwaltungsbehörden fungieren bei Ausübung ihrer Befugnisse 
nicht als Repräsentanten des Reiches, sondern als Repräsentanten 
des bayrischen Staates. Die durch ihre Handlungen begründeten 
echtsbeziehungen sind daher Rechtsbeziehungen zum bayrischen 
taat. Insbesondere wird auch durch die von ihnen abgeschlossenen 
vermögensrechtlichen Geschäfte nicht der Reichsfiskus, sondern der 
ayrische Landesfiskus verpflichtet. Der Kaiser hat das Recht der 
Inspektion der bayrischen Truppen. Er besitzt aber nicht die Be- 
ugnis, die Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel selbst an- 
zuordnen, sondern muß sich darüber so wie über die Modalitäten 
der Inspektion mit dem König von Bayern ins Benehmen setzen. 
Mm Kriege tritt das bayrische Heer unter den Oberbefehl des Kaisers 
und es gelten dann in bezug auf diesen für dasselbe die Grundsätze, 
!e auch für die übrigen Teile des Reichsheeres maßgebend sind. 
a8 Recht der Militärgesetzgebung steht auch für Bayern ausschließlich 
em Reiche zu. 
1. Truppenkörper. 
8 179. 
Truppenkörper heißen die Bestandteile des Landheeres, die 
Zur unmittelbaren militärischen Aktion verwendet werden. 
Die Organisation des Landheeres ist verschieden, je 
nachdem es sich um die Friedensformation oder um die Kriegs- 
formation handelt. 
I. In der Friedensformation zerfällt das Landheer in das 
stehende Heer, die Landwehr und die Ersatzreserve'. 
l. Für die Friedensformation des stehenden Heeres istge- 
etzlich festgestellt: 1. die Zahl der Armeekorps. Das stehende 
Heer besteht im Frieden aus 23 Armeekorps. Von diesen werden 
drei von Bayern, zwei von Sachsen und eins von Württemberg 
Sestellt, während Preußen mit den übrigen Staaten und. Elsaß- 
Kefhringen 17 Armeekorps bildet?; 2. die Zahl der Bataillone, 
skadrons und Batterien. Die Infanterie wird formiert in 633 Ba- 
tail onen, die Kavallerie in 510 Eskadrons, die Feldartillerie in 
— 
—— 
U R.G., betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst, vom 9. Nov. 1867, $ 3. 
25 2 G., betr. Änderung des Reichsmilitärgesetzes vom 2..Mai 1874. vom 
- März 1899 (R.G.Bl. S. 215) 8 3. \
	        

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