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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Landheer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Militärverwaltung. § 183.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • I. Landheer.
  • Einleitung. § 178.
  • 1. Truppenkörper. § 179-181.
  • 2. Festungen. § 182.
  • 3. Militärverwaltung. § 183.
  • 4. Militärgerichtsbarkeit, § 184.
  • II. Kriegsmarine. § 185.
  • III. Schutztruppen. § 186.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

512 Viertes Buch. Zweiter Abschnitt. $ 183. 
  
Zu den Militärverwaltungsangelegenheiten gehört die Beschaffung des 
militärischen Personals; die Sorge für die Ausrüstung der Armee, 
also für Bewaffnung, Bekleidung, Naturalverpflegung und Besoldung 
der Truppen, sowie die Beschaffung der notwendigen Pferde; die 
Sorge für Garnisonen und Befestigungen; die Sorge für die Gesund- 
heit, die religiösen Bedürfnisse und die Ausbildung der Militärpersonen, 
also das Militärmedizinalwesen, die Militärseelsorge und die Militär- 
bildungs- und Erziehungsanstalten. 
An der Spitze der Militärverwaltung steht der Kaiser. Er hat 
die allgemeine Aufgabe, durch sein Verordnungsrecht die Einheitlich- 
keit der Militärverwaltung aufrecht zu erhalten und übt einzelne 
Funktionen der Militärverwaltung aus, die ihm durch ausdrückliche 
reichsgesetzliche Vorschriften überwiesen sind. Die vom Kaiser in 
Ausübung dieser Befugnisse erlassenen Anordnungen bedürfen der 
Kontrasignatur des Reichskanzlers. Dem Kaiser und Reichs- 
kanzler steht ferner die Überwachung der Tätigkeit der Militär- 
verwaltungsbehörden, insbesondere die Aufsicht darüber zu, daß ihre 
Tätigkeit sich mit den Vorschriften der Reichsgesetze und der 
kaiserlichen Verordnungen in Einklang befindet. Für die Beobachtung 
der gesetzlichen und etatsmäßigen Schranken auf dem Gebiete der 
Militärverwaltung trägt der Reichskanzler die Verantwortlichkeit!. 
Die Personalien der Offiziere, militärgerichtliche und Gnadensachen 
werden im Militärkabinett bearbeitet. 
Die Hauptbehörden für die Militärverwaltung sind die Kriegs- 
ministerien der Kontingentsverwaltungen?, also das preußische, 
sächsische und württembergische Kriegsministerium. Da ein besonderes 
Reichsamt für die Verwaltung der Militärangelegenheiten nicht besteht, 
so fungieren diese Behörden bei Ausübung der Militärverwaltungs- 
geschäfte als Organe des Reiches®. Insbesondere steht den Kriegs 
ministerien und.den ihnen untergeordneten Behörden die Vertretung 
des Reichsfiskus in Prozessen zu‘. Die Bearbeitung der für das Reich 
einheitlich zu regelnden Angelegenheiten erfolgt im preußischen 
Kriegsministerium. Unter dem Kriegsministerium stehen im Verbande 
der preußischen Armee die Generalkommandos, denen nicht bloß die 
Ausübung des Oberbefehls, sondern auch die Geschäfte der Militär- 
verwaltung für die betreffenden Armeekorps übertragen sind. DI® 
Verwaltungsgeschäfte für das bayrische Heer werden voM 
ayrischen Kriegsministerium selbständig und lediglich !n 
Unterordnung unter die Vorschriften der Reichsgesetze geführt. Da® 
  
ı Vgl. oben $ 177%, 
® Laband4, 98; v. Kirchenheim, Art. Kriegsministerium. V.R.W.], 876. 
® Nicht als Stellvertreter des Reiches, wie Brockhaus S. 34 behauptet. . 
* R.Ziv. ®. 148; 85, 13. Diese Vertretung besteht jedoch nur, sowel 
sich Vermögensgegenstände des Reiches in der Verwaltung des betreffenden 
Kontingentes befinden. Das Reichsgericht hat daher eine Klage, welche dp 
reußische Kriegsministerium auf Grund von Eigentumsrechten, die dem Reic 1 
in der Festung Ulm zustehen, erhoben hatte, mit Recht zurückgewiesen. Den? 
die Festung Ulm befindet sich nicht in der Verwaltung des preußischen Kon 
tingentes, sondern in der Verwaltung des Reiches, wie die Konvention voM 
16. Juni 1874 (vgl. oben $ 18515) ausdrücklich ausspricht. Vgl. R.Ziv. 8, 1.
	        

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