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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Landheer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Militärgerichtsbarkeit, § 184.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • I. Landheer.
  • Einleitung. § 178.
  • 1. Truppenkörper. § 179-181.
  • 2. Festungen. § 182.
  • 3. Militärverwaltung. § 183.
  • 4. Militärgerichtsbarkeit, § 184.
  • II. Kriegsmarine. § 185.
  • III. Schutztruppen. § 186.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

516 Viertes Buch, Zweiter Abschnitt. $ 185. 
Kommandant einer großen Festung, sowie der Gouverneur, Komman- 
dant oder sonstige Befehlshaber eines in Kriegszustand (Belagerungs- 
zustand) erklärten Ortes oder Distrikts; in der Marine: der komman- 
dierende Admiral, der Chef einer heimischen Marinestation®.. Den 
Gerichtsherren der niederen Gerichtsbarkeit stehen Gerichtsoffiziere 
zur Seite, denen der höheren Gerichtsbarkeit wird die erforderliche 
Zahl von richterlichen Militärjustizbeamten (Kriegsgerichtsräten, 
Oberkriegsgerichtsräten) zugeordnet”. 
Die erkennenden Gerichte sind unabhängig und nur dem 
Gesetz unterworfen. Man unterscheidet Standgerichte, Kriegs- 
gerichte, Oberkriegsgerichte und das Reichsmilitär- 
gericht®. Ihre Zusammensetzung und Zuständigkeit ist durch die 
Militärstrafgerichtsordnung geregelt. Das Reichsmilitärgericht? ist 
ein ständiges Gericht mit dem Sitz in Berlin?, Standgerichte, 
Kriegsgerichte und Oberkriegsgerichte treten nur auf Berufung des 
Gerichtsherren und für den einzelnen Fall zusammen. Bei der 
niederen Gerichtsbarkeit ist das Standgericht die erste Instanz, das 
Kriegsgericht die Berufungsinstanz. Bei der höheren Gerichtsbarkeit 
ist das Kriegsgericht die erste Instanz, das Oberkriegsgericht die 
Berufungsinstanz und das Reichsmilitärgericht die Revisionsinstanz- 
Gegen die im Felde oder an Bord ergangenen Urteile finden die 
Rechtsmittel der Berufung und der Revision keine Anwendung. 
II. Kriegsmarine‘. 
$ 185. 
Die Rechtsverbältnisse der Kriegsmarine sind weit einfacher 
als die des Landheeres gestaltet. Von den deutschen Einzelstaaten 
besaß vor dem Jahre 1867 nur Preußen eine Marine, die mit Gründung 
des Norddeutsches Bundes auf diesen und später auf das Reich über" 
ging. Infolgedessen ist die Marine eine ausschließliche Reichs 
angelegenheit?. Den Einzelstaaten steht dabei keinerlei Mitwirkung 
° M.Str.G.O. 8 20. 
? M.Str.G.O. $ 13. 
8 M.Str.G.O. $ 18. ral 
® An der Spitze des Reichsmilitärgerichts steht als Präsident ein Gener: 
oder Admiral mit dem Range eines kommandierenden Generals, der di® 
Geschäfte leitet, an der Rechtsprechung aber nicht teilnimmt.  . 
10 Für das bayerische Heer ist beim Reichsmilitärgericht in Berlin €!” 
besonderer Senat errichtet, dessen Besetzung durch den König von Bayer? 
erfolgt. , 
1 Perels, Art. Kriegsmarine. V.R.W.2, 1010. — Eine Kriegsmarin® 
bestand in Deutschland bis zum Jahre 1848 überhaupt nicht. .Der von a 
damaligen Zentralgewalt gemachte Versuch, eine solche zu begründen, hatt® 
keinen nachhaltigen Erfolg. Dagegen wurde in Preußen im Jahre 1848 zu 
nächst eine Küstenflotille zur Verteidigung der Ostseeküsten geschaffen a 
nach der Abtretung des Jahdebusens von seiten Oldenburgs durch Staa” 
verträge vom 20; Juli und 1. Dezember 1853 die Gründung einer-Kriegsmarlı, 
nach einem umfassenderen Plane in Angriff genommen. Die preußise r 
Marine ist mit Gründung des Norddeutschen Bundes auf diesen und sp 
auf das Deutsche Reich übergegangen. Vgl. Meyer-Anschütz $ 199. 
® R.Verf. Art. 53. (R.G. vom 26. Mai 1893).
	        

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