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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Allgemeine Grundsätze § 187.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

526 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 187. 
dauernden Aufenthalt oder seinen Wohnsitz hat!?. Für die 
Verteilung der Militärlasten auf die Einzelstaaten gab, so lange diese 
nach der Bevölkerung erfolgte, nicht die staatsangehörige, 
sondern die reichsangehörige Bevölkerung den Maßstab ab°*. 
Kein Staat hat Anspruch darauf, daß seine Angehörigen in sein 
Kontingent eingestellt werden, sondern der gesamte Ersatz steht zur 
Verfügung des Kaisers?!°®, Die freiwillig übernommene 
 R.M.G. $ 12. 
20 G. vom 9. Nov. 1867 $ 9. 
A Ir & betr. die Ersatzverteilung vom 26. Mai 1893 (R.G.Bl. S. 185). 
rt. 11. . 
®? Laband 4, 67; R.St.R.® $ 40 S. 347° hält die von G. Meyer im Text 
vertretene Schlußfolgerung, daß die Wehrpflicht eine Pflicht gegen das Reich 
sei für ganz unbegründet. — Gegen Laband hat G. Meyer, Verw.R? 2, 
7722 ausgeführt: Er (La band) behauptet, daß jeder Wehrpflichtige die Wehrpflicht 
seinem Landesherrn bzw. seinem Heimatsstaate leiste. In der ersten Auflage $ 8], 
Bd. III, Abt. 1, S. 60 faßte er die Kontingentsherrlichkeit als militärische 
Dienstherrlichkeit auf und betrachtete die Ableistung_der Dienstpflicht gegen. 
über dem Landesherrn als einen Ausfluß derselben. Da diese Auffassung au 
diejenigen Landesherren, welche ihre Kontingentsherrlichkeit abgetreten hatten, 
keine nwendung fand, so ist sie in der zweiten Auflage fallen gelassen. Die 
Wehrpflicht wird also grundsätzlich auch solchen Landesherren geleistet, welche 
kein eigenes Kontingent besitzen, obwohl dies tatsächlich unmöglich ist. Das 
Verhältnis, wonach die Einstellung der einzelnen Wehrpflichtigen in die Kon- 
tingente ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit erfolgt, erklärt Laband 
dadurch, daß er behauptet, tatsächlich könne der dem Heimatsstaate geschuldet® 
Dienst auch in einem Kontingente eines anderen Staates geleistet werden. 
Hierfür zieht er einerseits die Analogie des Vertrages zwischen Baden un 
dem Norddeutschen Bunde vom 25. Mai 1869 über die sogenannte militärische 
Freizügigkeit heran. Diese Analogie ist aber in keiner Weise zutreffend, der 
Vertrag gestattete nur die freiwillige Ableistung der Wehrpflicht seitens der 
Badener in Norddeutschland und der Norddeutschen in Baden, während Im 
Reiche der Wehrpflichtige auch einer zwangsweisen Aushebung für das Kon- 
tingent eines anderen Bundesstaates unterliegt. Anderseits sucht er seinen 
Standpunkt dadurch zu rechtfertigen, daß er die Wehrpflicht im Frieden als 
militärische Schulpflicht charakterisiert und meint, wie die Schulpflicht der 
Kinder, so könne auch die Schulpflicht der Wehrpflichtigen außerhalb des 
Heimatsstaates abgeleistet werden. Nun beschränkt sich aber schon der Dienst 
der Truppen im Frieden keineswegs auf militärische Ausbildung, er umfa 
auch Aufrechterhaltung der Sicherheit, Bewachung von Personen und Sachen; 
Einschreiten bei Unruhen und dergleichen. Vollends unbrauchbar ist die Kon- 
struktion für den Krieg, wo die Wehrpflicht doch ihre wesentlichsten und 
hauptsächlichsten Wirkungen äußert. Laband behauptet ferner, unter de" 
Staaten mit eigener Kontingentsverwaltung finde eine Abrechnung über die 
Rekruten statt, welche in dem Kontingent des anderen Teiles eingestellt 
würden. Diese Anschauung stützt sich auf $9 des R.M.G., wonach diejenigen 
Bundesstaaten, welche eigene Armeekorps besitzen, zur Rekrutenstellung für 
andere Armeekorps nur in dem Maße herangezogen werden können, als An- 
gehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur Aushebung gelangen. (Vgl. R.G- 
vom 26. Mai 1893 Art. II $ 1.) Die betreffende Vorschrift Beweist aber deshal 
nichts, weil sie sich nicht auf alle Staaten, welche eigene Kontingent® 
haben, sondern nur auf diejenigen, welche eigene Armeekorps besitzen, be: 
zieht. Dies ist ein wesentlicher materieller Unterschied. nicht, wie Laba2 
a. a. O. 8. 566, N. 2 behauptet, Silbenstecherei. Zur Zeit des Erlasses des 
Militärgesetzes hatte Braunschweig ein eigenes Kontingent, aber kein eigen, 
Armeekorps, und wenn die Fassung, wie Laband selbst meint, mit Rücksic 
auf Braunschweig gewählt ist, so zeigt dies eben, daß die Bestimmung Beh 
für alle Staaten mit eigenem Kontingente gelten sollte. Laband beruft sic" 
endlich auf den Fahneneid. Dieser Mm aber überhaupt keine juristische Be 
  
  
 
	        

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