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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Aushebung. § 188.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • a) Aushebung. § 188.
  • b) Freiwilliger Eintritt in den aktiven Militärdienst. § 189.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

536 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 189. 
jedoch nur Rechte der betreffenden Staaten begründet worden. Die 
einzelnen Wehrpflichtigen haben dadurch keinerlei Anspruch erworben, 
in einen bestimmten Truppenteil eingestellt zu werden. 
b) Freiwilliger Eintritt in den aktiven Militärdienst. 
$ 189. 
Ein freiwilliger Eintritt in den aktiven Militärdienst kann 
seitens wehrpflichtiger und seitens nicht wehrpflichtiger Personen 
stattfinden. Es können daher auch Mitglieder regierender Fürsten- 
häuser oder standesherrlicher Familien und Ausländer in den Militär- 
dienst eintreten. Bei den nicht wehrpflichtigen Personen 
beruht die Leistung des Militärdienstes überhaupt auf freiem Ent- 
schluß. Die wehrpflichtigen Personen dagegen, die freiwillig 
in den Militärdienst eintreten, erfüllen durch den freiwilligen Dienst 
zugleich ihre gesetzliche Wehrpflicht. Freiwillig ist bei ihnen nicht 
der Dienst überhaupt, sondern die Modalitäten, unter denen der 
Dienst geleistet wird, und das Maß der Leistungen, das sie über- 
nehmen. 
Die Begründung des Dienstverhältnisses erfolgt bei 
freiwilligem Eintritt durch Annahme seitens des Truppen- 
teils. Diese Annahme geschieht auf Grund der Meldung des frei- 
willig Eintretenden nach vorausgegangener körperlicher Untersuchung 
und einer Prüfung, ob die besonderen Erfordernisse bei ihm vor- 
handen sind, welche die Vorbedingung für die in Frage stehende 
Art des freiwilligen Dienstes bilden. Für Ausländer ist außerdem 
zum Eintritt in das Landheer die Genehmigung des Kontingents- 
herren, zum Eintritt in die Marine die Genehmigung des Kaisers 
erforderlich!. Die Annahme durch den Truppenteil ist ein rechts- 
begründender Verwaltungsakt. Die Entstehung des Militärdienst- 
verhältnisses beruht demnach auch im Falle des freiwilligen Eintrittes 
in die Armee nicht auf einem Vertrage zwischen dem Einzelnen 
und der Militärverwaltung, sondern auf einem einseitigen Akte der 
letzteren ®. ‘ 
Der freiwillige Eintritt in den Militärdienst gestaltet sich aber 
wieder sehr verschieden je nach dem Maße der militärischen 
Leistungen, welche die eintretenden Freiwilligen zu übernehmen 
bereit sind. 
1. Die eintretenden Freiwilligen können die Absicht haben, nur 
das Maß von militärischen Leistungen zu prästieren, das für die 
Wehrpflichtigen gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein 
derartiger freiwilliger Eintritt in den Militärdienst wird regelmäßig 
ı W.O.8 21. 
® A.A.: Laband4, 179: es ist Konsens erforderlich zwischen demjenigen, 
welcher sich zum Dienst im Heere oder in der Flotte verbindlich macht, und 
dem Kontingentsherren, welcher diese Dienste annimmt. Der durch diesen 
Konsens zustande kommende Vertrag hat im heutigen Recht allerdinge nicht 
die Natur eines obligatorischen Vertrages des Privatrechtes, einer gewö nlichen 
Dienstmiete, sondern es ist ein Dienstvertrag des öffentlichen Rechtes in dem 
Ba. 1, $ 45 dargelegten Sinne; immerhin ist es aber ein Vertrag.
	        

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