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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Freiwilliger Eintritt in den aktiven Militärdienst. § 189.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • a) Aushebung. § 188.
  • b) Freiwilliger Eintritt in den aktiven Militärdienst. § 189.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

540 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 190. 
derartigen Eintrittes ist der Nachweis der erforderlichen Bildung. 
Dieser kann durch das Reifezeugnis eines Gymnasiums, Realgymnasiums 
oder einer Oberrealschule oder durch das Bestehen einer Prüfung (im 
Landheer der Fähnrichsprüfung, in: der Marine der Eintrittsprüfung) 
erbracht werden. Auf Grund dieses Nachweises und nach Fest- 
stellung der körperlichen Fähigkeit kann die Annahme durch einen 
Truppenteil erfolgen. Zu einer bestimmten Dienstzeit brauchen sich 
die Offiziersaspiranten nicht zu verpflichten. Sie können daher, sofern 
sie nicht noch zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Wehrpflicht zu 
dienen haben, jederzeit ihre Entlassung aus dem aktiven Militärdienst 
fordern. 
3. Ein freiwilliger Eintritt in den Militärdienst kann endlich im 
Falle eines Krieges lediglich für die Dauer des Krieges erfolgen. 
Die Personen, welche auf diese Weise in die Armee eintreten, heißen 
Kriegsfreiwillige, ihre Annahme durch die Truppenteile ist von 
besonderen Voraussetzungen nicht abhängig”. 
2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des 
$oldatenstandes'. . 
Einleitung. 
S 1%. 
Zu den aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes 
gehören: 1. die Militärpersonen des Friedensstandes (Offiziere, Arzte; 
Militärbeamte, Kapitulanten, Freiwillige und ausgehobene Rekruten 
innerhalb eines im Reichsmilitärgesetz näher bestimmten Zeitraumes); 
2. die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen oder zum 
Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, 
Ärzte, Militärbeamte und Mannschaften; 3. die Zivilbeamten der 
Militärverwaltung®. 
Unter den Angehörigen des Soldatenstandes bestehen zahlreiche 
Abstufungen nach Rang- und Dienstverhältnis. Die erste Klasse 
bilden die Offiziere, die im Landheer in die Unterabteilungen 
der Generalität, der Stabsoffiziere, der Hauptleute oder Rittmeister 
und der Subalternoffiziere, in der Marine in die entsprechenden Unter- 
abteilungen der Flaggenoffiziere oder Admiräle, Stabsoffiziere, Kapitän- 
leutnants und Subalternoffiziere zerfallen. Die zweite Klasse sind 
die Unteroffiziere mit und ohne Portepee. Die dritte Klasse 
besteht aus den Gemeinen einschließlich der Gefreiten und Ober- 
gefreiten. Die Mitglieder des Sanitätskorps, die Mitglieder des 
Maririeingenieurkorps, des Torpedoingenieurkorps, die Feuerwerks-, 
Zeug- und Torpederoffiziere gehören nach Maßgabe ihres Militärrange® 
einer der drei angeführten Kategorien an?. 
1" R.M.G. $ 38, B. 2. W.O. $ 98. M.O. $ 32. 
ı Hecker, Art. Militärpersonen, V.R.W. 2, 125. 
2 R.M.G. $ 38 
s MStı.G.B. $ 5, Anlage. 
 
	        

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