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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Dienstverhältnisse der Unteroffiziere. § 192.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • Einleitung. § 190.
  • a) Dienstverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes im allgemeinen. § 191.
  • b) Dienstverhältnisse der Unteroffiziere. § 192.
  • c) Dienstverhältnisse der Offiziere. § 193.
  • d) Bürgerliche Verhältnisse der Personen des Soldatenstandes § 194.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

346 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $$ 192, 193. 
b) Dienstrerhältnisse der Unteroffziere'. 
$ 19. 
Die Ernennung zum Unteroffizier erfolgt durch die 
Truppenbefehlshaber (Regimentskommandeure u.s.w.). Die Unter- 
ofüziere gehen teils aus solchen Personen hervor, die lediglich bei 
der Truppe gedient, teils aus solchen, welche die Vorbildung einer 
Unteroffizierschule genossen haben. Erstere können aus den Personen, 
-die nur ihrer gesetzlichen Wehrpflicht genügen und aus denen, die 
eine Kapitulation abgeschlossen haben, genommen werden. Die 
Ernennung steht im Ermessen des betreffenden Kommandeurs, der 
dabei lediglich die Qualifikation des zu Ernennenden zu berücksichtigen 
hat. Ein Recht auf Ernennung zum Unteroffizier steht niemandem, 
insbesondere auch nicht den Kapitulanten und den Schülern der 
Unteroffizierschulen zu. Die weitere Beförderung der Unterofhziere 
zu Sergeanten und Vizefeldwebeln erfolgt regelmäßig nach der 
Anziennität, jedoch so, daß nicht qualifizierte Persönlichkeiten über- 
gangen werden. Bei der Beförderung zum Feldwebel ist dagegen lediglich 
die Qualifikation ohne Rücksicht auf die Anziennität maßgebend ®. 
Die dienstlichen Rechte und Pflichten der Unter- 
offiziere sind die allgemeinen der Mitglieder des Soldatenstandes. Sie 
unterscheiden sich in dieser Hinsicht von den Gemeinen nur durch 
die höhere Stellung in der militärischen Rangordnung, das damit 
verbundene Kommando und die größeren Dienstbezüge. 
Ein Verlust der Stellung als Unteroffizier tritt durch De- 
gradation ein, die nur durch militärstrafgerichtliches Urteil aus- 
gesprochen werden kann®. Auf Degradation muß erkannt werden: 
1. neben Gefängnis von längerer als einjähriger Dauer, 2. neben 
Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes, 3, neben Ab- 
erkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter. Auf 
Degradation kann erkannt werden: I. neben Gefängnis von ein- 
jähriger und kürzerer Dauer, 2. wegen wiederholten Rückfalles, 
3. bei Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Raubes, Er- 
pressung, Hehlerei, Betruges oder Urkundenfälschung. Die Degrada- 
tion hat den Rücktritt in den Stand der Gemeinen un! den Verlust 
der durch den Dienst als Unteroffizier erworbenen Ansprüche, 50 
weit diese durch Richterspruch aberkannt werden können, YoR 
Rechts wegen zur Folge*. 
c) Dienstverhältnisse der Offiziere. 
$ 193. 
Die Offiziere sind Offiziere des Landheeres, der Marine und 
der Schutztruppen. Die Offiziere zerfallen außerdem in die Offiziere 
ı Hecker, Art. Unteroffziere, V.R.W. 2, 650. 
Kab.Ordre vom 18. Juli (A.V.Bl. $. 189). 
E.G. zum M.Str.G.B. $ 3. 
M.Str.G.B. $ 41. us 
v. Kirchenheim, Art. Offiziere V.R.W.2, 186; Hecker, Art. Militär- 
.R.W. 2, 94. . 
  
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ärzte V
	        

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