Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Allgemeine Beendigungsgründe. § 195.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • a) Allgemeine Beendigungsgründe. § 195.
  • b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden Personen. § 196.
  • c) Spezielle Beendigungsgründe bei Kapitulanten. § 197.
  • d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere. § 198.
  • e) Militärpensionen. § 199.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Il. Aktiver Militärdienst, $$ 195, 196. 557 
3. Beendigung des aktiven Militärdienstes. 
a) Allgemeine Beendigungsgründe. 
$ 195. 
Die Gründe, welche die Beendigung des aktiven Militärdienstes 
bewirken, sind teils allgemeine Gründe, die bei allen aktiven 
Personen des Soldatenstandes vorkommen, teils spezielle, die nur 
für einzelne Klassen eine Bedeutung haben. Die speziellen Gründe 
sind verschieden, je nachdem es sich um Personen, die zur Erfüllung 
ihrer Wehrpflicht dienen, um Kapitulanten oder um Offiziere handelt. 
Als allgemeine Gründe kommen in Betracht: 
1. Tod des Soldaten. 
2. Entfernung aus dem Heere oder der Marine. 
Diese kann nur durch ein militärstrafgerichtliches Urteil ausgesprochen 
werden. Gegen Unteroffiziere und Gemeine muß auf Entfernung 
erkannt werden neben Zuchthaus stets, neben Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte dann, wenn die Dauer des Verlustes drei Jahre über- 
steigt, gegen Offiziere neben Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte ohne Rücksicht auf deren Dauer, außerdem in den 
Fällen, in denen gegen Unteroffiziere und Gemeine die Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes geboten ist. Es kann auf 
Entfernung erkannt werden neben Gefängnis von längerer als fünf- 
jähriger Dauer, außerdem gegen Offiziere in allen Fällen, in denen 
gegen Unteroffiziere und Gemeine die Versetzung in die zweite 
Klasse des Soldatenstandes zulässig ist!. Die Entfernung aus dem 
Heere hat zur Folge: a) den Verlust der Dienststelle und der damit 
verbundenen Auszeichnungen, sowie aller durch den Militärdienst 
erworbenen Ansprüche, soweit sie durch Richterspruch aberkannt 
werden können, b) den dauernden Verlust der Orden und Ehren- 
zeichen, c) die Unfähigkeit zum Wiedereintritt in das Heer oder die 
Marine®. Sie bewirkt daher nicht nur eine Beendigung der aktiven 
Dienstpflicht, sondern der Dienstpflicht überhaupt. 
b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht 
dienenden Personen. 
$ 196. 
Die Beendigung des aktiven Militärdienstes der Personen, die 
zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienen, geschieht durch 
Entlassung. Die Entlassung kann sein: 
1. Entlassung zur Reserve. Diese erfolgt, abgesehen 
von Kriegsfällen, nach Ablauf der aktiven Dienstzeit!. Jeder wehr- 
fähige Deutsche gehört sieben Jahre lang, in der Regel vom voll- 
endeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden 
Heere, die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr ersten Auf- 
ı M.Str.G.B. $ 31. 
» M.Str.G.B. N 32. 
ı RM.G.$ 50. W.G. $ 14. H.0. $ 13. M.O. $ 16.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment