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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden Personen. § 196.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • a) Allgemeine Beendigungsgründe. § 195.
  • b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden Personen. § 196.
  • c) Spezielle Beendigungsgründe bei Kapitulanten. § 197.
  • d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere. § 198.
  • e) Militärpensionen. § 199.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

560 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 197. 
Personen ist eine solche Entlassung nach Ablauf einer ‚gewissen 
Dienstzeit (6 Monate beim Train, 1—2 Jahre bei den Krankenwärtern, 
2 Jahre bei Personen, die mit der Waffe dienen) zulässig!°. Da 
bei den Fußtruppen jetzt gesetzlich die zweijährige Dienstzeit besteht, 
bei Kavallerie und reitender Feldartillerie Entlassungen zur Dis 
position der Truppenteile wohl nur höchst selten vorkommen, so hat 
das Institut des Dispositionsurlaubes praktisch sehr wesentlich an 
Bedeutung verloren. 
c) Spezielle Beendigungsgründe bei Kapitulanten. 
$ 197. 
Die Dienstpflicht der Kapitulanten wird beendet: 
1. durch Ablauf der Zeit, für welche die Kapitulation ge 
schlossen ist; 
2. durch Aufhebung der Kapitulatio n seitens der Militär- 
organe. Diese Aufhebung kann erfolgen: 
a) einseitig durch den Truppenteil, wenn der Kapitu- 
lant in die zweite Klasse des Soldatenstandes versetzt, degradiert, zU 
einer Freiheitstrafe von sechs Wochen oder zu einer höheren Strafe 
gerichtlich verurteilt wird; 
b) auf Grund einer Übereinkunft zwischen dem 
Truppenteil und demKapitulanten durch das General- 
kommando, wenn die häuslichen Verhältnisse des Kapitulanten 
seine Entlassung dringend wünschenswert machen oder wenn bel 
fortgesetzter schlechter Führung durch sein längeres Verbleiben IM 
Dienst das Interesse des Truppenteils geschädigt wird !. 
Der Kapitulant tritt, wenn sein aktives Dienstverhältnis noch 
nicht zwölf Jahre gedauert hat, in die seinem Dienstalter entsprechend® 
Klasse des Beurlaubtenstandes über. Mit Mannschaften, die zwölf 
Jahre oder länger aktiv gedient haben, werden Kapitulationsverträß® 
nicht mehr abgeschlossen. Sie können ihre Entlassung selbst jeder- 
zeit fordern; gegen ihren Willen dürfen sie nur wegen Dienstunbrauch" 
barkeit, bei Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder 
aus sonstigen gewichtigen Gründen mit Genehmigung des General- 
kommandos entlassen werden ?. 
als eine Entlassung zur Reserve; diese Bezeichnung ist jedoch nicht korrekt, 
da $ 51 des R.M.G. ausdrücklich von einer Entlassung zur Verfügung de 
Truppenteile redet. 
ıe 4.0. 518 und 14. Der angeführte $ 13 spricht zwar auch bei Kranken” 
wärtern und 'Irainsoldaten von einer Entlassung zur Reserve. Nach den # e 
stimmungen des R.M.G. $$ 50 und 56 muß die Entlassung aber, da sie Dis- 
Entlassung vor beendeter aktiver Dienstzeit ist, als eine Entlassung zur I 
position der Truppenteile angesehen werden. 
ı V. vom 8 Juni 1876, 8 3. 
®2 V, vom 8, Juni 1876, $ 11.
	        

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