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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Aktiver Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere. § 198.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • 1. Begründung des aktiven Militärdienstes.
  • 2. Rechtsverhältnisse der aktiven Militärpersonen des Soldatenstandes.
  • 3. Beendigung des aktiven Militärdienstes.
  • a) Allgemeine Beendigungsgründe. § 195.
  • b) Spezielle Beendigungsgründe für die zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht dienenden Personen. § 196.
  • c) Spezielle Beendigungsgründe bei Kapitulanten. § 197.
  • d) Spezielle Beendigungsgründe für Offiziere. § 198.
  • e) Militärpensionen. § 199.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

564 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 199. 
oder der Marine erkannt wird, ist bei den in den Ruhestand ver- 
setzten Offizieren der Verlust des Offizierstitels, in den Fällen, in 
denen bei aktiven Offizieren Dienstentlassung stattfindet, die Entziehung 
des Rechtes zum Tragen der Militäruniform auszusprechen , 
4. Entlassung zur Strafe. Diese kann entweder sein: 
a) Dienstentlassung im eigentlichen Sinne. Sie kann 
nur durch militärgerichtliches Urteil ausgesprochen werden. Auf die- 
selbe muß erkannt werden neben der Erkennung auf Unfähigkeit 
zur Bekleidung öffentlicher Amter und in den Fällen, in denen gegen 
Unteroffiziere Degradation geboten ist. Es kann darauf erkannt 
werden neben Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer und 
in den Fällen, in denen gegen Unteroffiziere Degradation zulässig ist. 
Die Dienstentlassung hat die Beendigung des Dienstverhältnisses, 
den Verlust aller durch den Dienst erworbenen Ansprüche, soweit 
dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, und des 
Rechtes, die Offiziersuniform zu tragen, zur Folge. Der Verlust des 
Diensttitels ist dagegen mit der Strafe nicht verbunden !. 
b) Entfernung aus dem Offiziersstande oder Ent- 
lassung mit schlichtem Abschied. Beide können durch den 
Kontingentsherrn auf Grund eines Ausspruches des Ehrengerichtes, 
der auf schuldig der Verletzung der Standesehre lautet, verfügt 
werden. Die Entlassung mit schlichtem Abschied hat die Rechts- 
wirkungen der Dienstentlassung; die Entfernung aus dem ÖOffhiziers- 
stande zieht außerdem auch noch den Verlust des Diensttitels 
nach sich’®. 
e) Militärpensionen'. 
$ 199. 
Der Militärdienst äußert auch nach dem Aufhören des Dienst 
verhältnisses gewisse Rechtswirkungen, indem den aus dem Dienste 
geschiedenen Militärpersonen oder ihren Hinterbliebenen ein dauernder 
Anspruch auf Geldbezüge, sogenannte Pensionen, eingeräumt 
wird: 2, Die Gewährung derartiger Pensionen ist aus einem doppelten 
  
ı2 Da die speziellen Strafbestimmungen des M.Str.G.B. sich auf die In 
den Ruhestand versetzten Offiziere nicht beziehen, so können die genannten 
Strafen nur bei N erurteilungen wegen bürgerlicher Verbrechen vorkommen. 
+ M.Str.G.B. SS 34 und 35. 
5 V. vom 2. Mai 1874, Ei 51, 52. BR 
ı Vgl. Laband R.St.R5 1909 $ 42 IV: Die Versorgung der Militär- 
personen. — Romen, Offizierspensionsgesetz 1907, Mannschaftsversorgung®- 
gesetz (nebst Militärhinterbliebenengesetz) 1908. it 
® Das Bedürfnis, für die Militärinvaliden Sorge zu tragen, trat schon m! 
der Gründung der stehenden Heere hervor. Die Zuwendungen, welche die- 
selben erhielten, wurden jedoch ursprünglich als bloße Gna enbewilligunge® 
angesehen; ein Rechtsanspruch auf Bezug derselben war den Invaliden nich 
eingeräumt. Erst im Laufe des 19. Jahrhunderts wurden die Pensionsansprüche 
der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen gesetzlich geregelt. Namentlic 
geschah _dies in Preußen. Nach Gründung des Reiches ist das Militärpension®“ 
wesen (Gegenstand reichsgesetzlicher Ordnung geworden. Die Reic sgere 
gebung (R.G. vom 27. Juni 1871, 4. April 1874, 22. Mai 1898, 14. Jan. 189%,
	        

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