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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Dienst im Beurlaubtenstande.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • 1. Allgemeine Verhältnisse der Angehörigen des Beurlaubtenstandes. § 200.
  • 2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
  • 3. Ersatzreserve. § 202.
  • 4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige. § 203.
  • 5. Zur Disposition der Ersatzbehörden entlassene Mannschaften. § 204.
  • 6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. § 205.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

578 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 202. 
Seewehr zweiten Aufgebots bedürfen, außer in dem Fall einer 
besonderen Anordnung für den Fall eines Krieges oder einer Kriegs- 
gefahr, keiner derartigen Erlaubnis; sie sind nur verpflichtet, von 
ihrer bevorstehenden Auswanderung der Militärbehörde Anzeige zu 
machen ®%, 
3. Ersatzreserve. 
8 202. 
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei 
Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatztruppenteilen !, ihre 
Angehörigen sind sämtlich übungspflichtig; sie bilden einen Bestand- 
teil des Beurlaubtenstandes, ihre Rechtsverhältnisse entsprechen denen 
der Reservisten, bzw. Land- und Seewehrleuten. An die Stelle der 
Ersatzreserve zweiter Klasse ist der Landsturm ersten Aufgebots 
getreten. 
I. Die Begründung der Ersatzreservepflicht erfolgt 
durch Überweisung zur Ersatzreserve®. 
II. DieRechtsverhältnisse der Ersatzreserve sind folgender- 
maßen gestaltet: 
Eine Einberufung, zum aktiven Dienst erfolgt bei 
Mobilmachungen oder zu Übungen, im Fall der Mobilmachung nach 
Ermessen des Kaisers. Zahl und Dauer der Übungen ist gesetzlich 
bestimmt. Die Ersatzreservisten sind im Frieden zur Ableistung 
von drei Übungen verpflichtet, von denen die erste zehn, die zweite 
sechs, die dritte vier Wochen dauert. Die Zahl der in jedem Jahre 
zur ersten Übung einzuberufenden Mannschaften wird durch den 
Reichshaushaltsetat festgesetzt. Es sollen daher, obgleich alle Ersatz- 
reservisten übungspflichtig sind, tatsächlich nicht alle zu Übungen 
herangezogen werden. Gesetzlich ausgeschlossen von der Heran- 
ziehung sind: 1. Ersatzreservisten protestantischer Konfession, die 
ordiniert worden sind, und Ersatzreservisten römisch-katholischer 
s2 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 4, Nr. 3, $ 21. R.Str.G@.B. $ 360 
Nr. 3. W.O. 8 111, Nr. 16. 
ı W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $8. — Die Ersatzreserve zerfiel nach 
dem Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874 in die Ersatzreserve erster und 
in die Ersatzreserve zweiter Klasse (R.M.G. $ 23—29, 69). Erstere war 
zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur Bildung von Ersatz- 
truppenteilen bestimmt; die Angehörigen derselben unterlagen auch schon IM 
Frieden gewissen militärischen Verpflichtungen, ähnlich denen der Personen 
des Beurlaubtenstandes, und mußten, wenn sie ihren Aufenthalt im Auslande 
hatten, sich bei eintretender allgemeiner Mobilmachung unverzüglich in das 
Inland zurückbegeben. Die Ersatzreservisten zweiter Klasse waren in Friedens- 
zeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit, konnten jedoch im Kriege 
durch kaiserliche Verordnung einberufen werden. Das Abänderungsgesetz voM 
6. Mai 1880 Art. I, $ 3 bestimmte, daß ein Teil der Ersatzreservisten erster 
Klasse zu Übungen herangezogen werden konnte und schuf damit den Unter- 
schied zwischen übungspflichtigen und nichtübungspflichtigen 
Ersatzreservisten erster Klasse. Das Gesetz, betreffend Änderungen der ehr. 
pflicht vom 11. Febr. 1888 Art. II $$ 19, 35 hat alle diese Unterscheidungen auf“ 
gehoben. Es gibt jetzt nur eine einzige Art der Ersatzreserve. 
® R.M.G. $$ 3, 16, 17, 21. W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $$ 9, 10, 2.
	        

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