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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Dienst im Beurlaubtenstande.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Ersatzreserve. § 202.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • 1. Allgemeine Verhältnisse der Angehörigen des Beurlaubtenstandes. § 200.
  • 2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
  • 3. Ersatzreserve. § 202.
  • 4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige. § 203.
  • 5. Zur Disposition der Ersatzbehörden entlassene Mannschaften. § 204.
  • 6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. § 205.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

580 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $$ 203, 204. 
in jüngere Jahresklassen eingestellten Personen endet erst mit der 
Entlassung der betreffenden Jahresklasse. Nach Ablauf der Ersatz- 
reservepflicht werden die Ersatzreservisten des Landheeres, die 
geübt haben, zur Landwehr zweiten Aufgebots versetzt, die nicht 
geübten Ersatzreservisten des Landheeres und der Marine zum Land- 
sturm entlassen”; 2. durch Übertritt zur Reserve bzw. Land- 
wehr oder Seewehr. Dieser erfolgt bei Ersatzmannschaften des 
Landheeres, wenn sie im Fall einer Mobilmachung oder zur Bildung 
von Ersatztruppenteilen eingezogen sind und bei der Demobilmachung, 
bzw. bei Auflösung der Ersatztruppenteile als militärisch ausgebildet 
entlassen werden. Bei Mannschaften der Marineersatzreserve findet er 
schon statt, wenn die Entlassung derselben als seemännisch, bzw. 
militärisch ausgebildeter Mannschaften nach den Übungen geschieht ®; 
3. durch Entfernung aus dem Heer oder der Marine oder 
durch Entlassung aus dem Reichsverbande nach Maßgabe 
der für Reservisten, Land- und Seewehrleute geltenden Vorschriften °. 
4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige. 
$ 208. 
Das Rechtsverhältnis der vorläufig in die Heimat be- 
urlaubten Rekruten und Freiwilligen wird begründet 
durch Aushebung oder durch Annahme durch den Truppenteil'. 
Es wird beendet durch Eintritt in den aktiven Dienst. ährend 
der Dauer des Verhältnisses kann daher eine Ableistung von aktivem 
Militärdienst nicht vorkommen. 
Die betreffenden Personen unterliegen den gewöhnlichen Be- 
stimmungen über Meldepflicht und militärische Kontrolle, die für 
alle Angehörigen des Beurlaubtenstandes bestehen. In der Wahl 
ihres Wohnsitzes sind sie unbeschränkt. Dagegen bedürfen sie zum 
Aufgeben der Reichsangehörigkeit und zur Verheiratung der Ge- 
nehmigung der Militärbehörde, welche diese nach ihrem Ermessen 
gewähren oder verweigern kann?. Sie sind außerdem gewissen 
Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches, nämlich denen über 
unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, über Selbstbeschädigung 
und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen 
des aktiven Dienststandes unterworfen ®. 
5. Zur Disposition der Ersalzbehörden entlassene Mannschaften. 
$ 204. 
Die Entlassung aus dem aktiven Militärdienst zur Disposition 
der Ersatzbehörden kann wegen entstandener Dienstunbrauch- 
? W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 15, 17, 22. R.M.G. $ 67. 
8 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. IT $$ 18, 22. 
9 vel. & 201. 
ı R.M.G. 8 34. 
® R.M.G. $ 60, Nr. 1 und 4. 
3 R.M.G. $ 60, Nr. 3.
	        

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