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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Dienst im Beurlaubtenstande.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
5. Zur Disposition der Ersatzbehörden entlassene Mannschaften. § 204.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • 1. Allgemeine Verhältnisse der Angehörigen des Beurlaubtenstandes. § 200.
  • 2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
  • 3. Ersatzreserve. § 202.
  • 4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige. § 203.
  • 5. Zur Disposition der Ersatzbehörden entlassene Mannschaften. § 204.
  • 6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. § 205.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Dienst im Beurlaubtenstande. $ 205. 581 
barkeit oder mit Rücksicht auf häusliche und gewerbliche Verhältnisse 
erfolgen!. Das dadurch herbeigeführte Rechtsverhältnis erreicht sein 
Ende durch die Entscheidung der Ersatzbehörden über das fernere 
Militärverhältnis®, die auf Befreiung vom Militärdienst oder auf 
Überweisung zur Ersatzreserve lauten kann. Die Heranziehung zum 
aktiven Dienste ist daher während der Dauer des Verhältnisses 
nicht möglich. 
Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften 
unterliegen den allgemeinen für die Personen des Beurlaubtenstandes 
bestehenden Vorschriften über Meldepflicht, Kontrolle und militärische 
Disziplin. Sie sind hinsichtlich der Wahl ihres Wohnsitzes un- 
beschränkt, bedürfen dagegen zum Aufgeben der Reichsangehörigkeit 
der Genehmigung der Militärbehörde, die nach Ermessen erteilt 
oder verweigert werden kann®. Sie sind den Bestimmungen des 
Militärstrafgesetzbuches über unerlaubte Entfernung und Fahnen- 
fiucht, über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen 
unterworfen ®. 
6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. 
8 205. 
Das Rechtsverhältnis der zur Disposition der Truppen- 
teile beurlaubten Mannschaften (sogenannte Königsur auber; 
Dispositionsurlauber) wird begründet durch Entlassung aus dem 
aktiven Militärdienste vor Ablauf der gesetzlichen Dienstzeit'. u 
Die betreffenden Personen können jederzeit wieder zum aktiven 
Dienste berufen werden? und treten dann vollständig in das Ver- 
hältnis aktiver Personen des Soldatenstandeszurück. Bei Einberufungen 
zu Mobilmachungen und notwendigen Verstärkungen des Heeres oder 
der Flotte erhalten ihre Familien Unterstützungen nach Maßgabe der 
für die Familien der Reservisten, Land- und Seewehrleute geltenden 
Vorschriften®. Während der Zeit, in der sie aktiven Militärdienst 
nicht leisten, unterliegen die Dispositionsurlauber den allgemeinen 
für den. Beurlaubtenstand geltenden Vorschriften über militärische 
Kontrolle, Meldepflicht und Disziplin. Zum Wechsel ihres Aufenthalts- 
ortes bedürfen sie der militärischen Genehmigung‘. Auch die Ent- 
lassung aus dem Reichsverbande darf ihnen nur mit Genehmigung 
der Militärbehörde erteilt werden, die nach freiem Ermessen erteilt 
oder verweigert werden kunn®. Sie sind den Vorschriften des 
Militärstrafgesetzbuches über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht, 
ı R.M.G. $$ 52 und 53 (G. vom 6. Mai 1880). 
2 R.M.G. 88 54, 55. 
® R.M.G. 8 60, Nr. 1 
“ RM.G. $ 60, Nr. 3 
ı RM.G. $ 56, Nr. 4 
2 R.M.G. $ 60, Nr. 5, ie ans 
3 RG. vom 28. Febr. 1888 $ 1. Vgl. $ 225. 
“ RM.G. $ 60, Nr. 5. 
» RM.G. 8 60, Nr. 1.
	        

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