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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Dienst im Beurlaubtenstande.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. § 205.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • 1. Allgemeine Verhältnisse der Angehörigen des Beurlaubtenstandes. § 200.
  • 2. Reserve, Landwehr und Seewehr. § 201.
  • 3. Ersatzreserve. § 202.
  • 4. Vorläufig beurlaubte Rekruten und Freiwillige. § 203.
  • 5. Zur Disposition der Ersatzbehörden entlassene Mannschaften. § 204.
  • 6. Zur Disposition der Truppenteile beurlaubte Mannschaften. § 205.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

582 Viertes Buch. Dritter Abschnitt. $ 206. 
über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen unter- 
worfen ®. 
Die Beendigung des Rechtsverhältnisses tritt mit dem nach 
Ablauf der aktiven Dienstzeit erfolgenden Übertritt der betreffenden 
Personen zur Reserve ein. 
IV. Dienst im Landsturm. 
$ 206. 
Die Landsturmpflicht reicht bis zum vollendeten 45. Lebensjahre'. 
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturm- 
pflichtigen bis zum 31. März des Kalenderjahres, in dem sie ihr 
39, Lebensjahr vollenden, zum Landsturm zweiten Aufgebots 
von dem eben bezeichneten Zeitpunkte bis zum Ablauf der Landsturm- 
pflicbt. Solche Wehrpflichtige, deren Dienstzeit in der Landwehr 
zweiten Aufgebots vor dem 31. März des Kalenderjahres endigt, in 
dem sie das 39. Lebensjahr vollendet haben, treten sofort zum Land- 
sturm zweiten Aufgebots über ?., 
Die Landsturmpflicht äußert an und für sich gar keine recht- 
lichen Wirkungen. Insbesondere dürfen Landsturmpflichtige weder 
einer militärischen Kontrolle unterworfen noch zu Übungen heran- 
gezogen werden®,. Rechtliche Wirkungen der Landsturmpflicht werden 
erst durch den Aufruf des Landsturms begründet. Der Aufruf 
erfolgt durch kaiserliche Verordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr 
im Bedarfsfalle durch die kommandierenden Generale, die Gouver- 
neure und Kommandanten von Festungen *. 
Die Folge des Aufrufes ist, daß auf die Landsturmpflich- 
tigen die für die Landwehr‘ bzw. Seewehr geltenden Bestimmungen 
Anwendung finden®. Sie können nunmehr jederzeit zum aktiven 
Dienste einberufen werden. Die vom Aufruf betroffenen Landsturm- 
pflichtigen im Auslande haben in das Inland zurückzukehren. Der 
Landsturm ersten Aufgebots soll zur Ergänzung des Heeres und 
der Marine in ähnlicher Weise wie früher die Ersatzreserve zweiter 
Klasse verwendet werden. Für ihn wird daher der Aufruf regel- 
mäßig bestimmen, daß die davon Betroffenen sich zur Stammrolle 
anzumelden haben; nach erfolgter Anmeldung findet Musterung und 
Aushebung statt. Die dabei für brauchbar befundenen Personen 
haben die Einberufung zu gewärtigen, die nach Zeit und Umfang 
von dem beim Heere eintretenden Ersatzbedarf abhängig ist. Der 
Landsturn zweiten Aufgebots hat im Kriegsfalle an der Ver- 
© R.M.G. $ 60, Nr. 5. . 
! Der Landsturm bestand ursprünglich aus allen Webrpflichtigen voM 
vollendeten 17. bis zum vollendeten 42. Lebensjahr, die weder dem Heere noC 
der Marine angehörten MG: 8 3. R.G. über den Landsturm vom 12. Febr. 1875.) 
v. ebr. . 
W.G. vom 11. . 1888 Art. Il, S 24 
° W,G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 31. 
+ W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, $ 24. 
5 W,G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, 8 26. 
6 W.G. vom 11. Febr. 1888 Art. II, & 28.
	        

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