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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritter Abschnitt. Militärdienst.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • I. Allgemeine Grundsätze § 187.
  • II. Aktiver Militärdienst.
  • III. Dienst im Beurlaubtenstande.
  • IV. Dienst im Landsturm. § 206.
  • V. Dienst als Beamter der Militär- und Marineverwaltung. § 207.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

588 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 208. 
urteilung zu einer Freiheitsstrafe kann gegen sie auch auf Auf- 
hebung des Dienstverhältnisses erkannt werden®®. Die Fürsorge 
für ihre Hinterbliebenen richtet sich nach den für Hinterbliebene von 
Personen des Soldatenstandes maßgebenden Vorschriften. 
Vierter Abschnitt. 
Militärlasten'- 
  
1. Allgemeine Grundsätze. 
& 208. 
Militärlasten® heißen die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, 
welche den in einem Staate vorhandenen Rechtssubjekten im Interesse 
der militärischen Operationen oder der Landesverteidigung auferlegt 
sind. Da in Deutschland das ganze Militärwesen eine Reichs- 
angelegenheit ist, so bilden auch die Militärlasten einen Gegenstand 
der Reichsgesetzgebung und Reichsverwaltung. Die Verwaltungs- 
tätigkeiten, die zum Zweck der Realisierung der Militärlasten not- 
wendig werden, richten sich stets gegen solche Personen, die sic 
außerhalb des Verbandes der Armee befinden, sind daher niemals 
Ausflüsse des militärischen Oberbefehls, sondern stets Akte der 
Militärverwaltung im engeren Sinne. 
Die Militärlasten haben den Charakter vermögensrecht- 
licher Verbindlichkeiten. Die dem Einzelnen dadurch auf- 
erlegten Verpflichtungen sind ihrem Inhalte nach den Verbindlich- 
keiten des Privatrechtes analog. Ein Teil derselben besteht aus 
Verbindlichkeiten zu positiven Leistungen und läßt sich den Ver- 
Pflichtungen des Obligationenrechtes vergleichen. Diese Leistungen 
estehen in Dienstleistungen und Sachleistungen. Den Charakter von 
Dienstleistungen haben z. B. die Tätigkeiten der von den Gemeinden 
zu stellenden Gespannführer, Wegeführer und der für die Anlage 
von Befestigungen zu verwendenden Arbeiter. Die Sachleistungen 
können eine zeitweilige Überlassung der Sachen zum Gebrauch oder ihre 
dauernde Übertragung zum Gegenstande haben. Ein Verhältnis der 
ersteren Art besteht beispielsweise bei der Quartierleistung und der 
Stellung von Fuhrwerken oderSchiffenzum Transport; eine Verpflichtung 
der letzteren Art liegt bei den Pferdeaushebungen, bei Überlassung 
von Schiffen zur Fluß- und Hafensperre und bei den sogenannten 
Landlieferungen vor. In Fällen dieser Art findet ein Übergang des 
2» M.Str.G.B. $$ 155 und 156. 
ıy. Kirchenheim, Art. Militärlasten V.R.W. 2, 118. 
® Laband 4, 258: Militärlasten sind gesetzliche Verpflichtungen zu 
Vermögensleistungen für die bewaffnete Macht. — Otto Mayer 2, 266 ff.
	        

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