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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Militärlasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Friedensleistungen. § 209.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 208.
  • 2. Friedensleistungen. § 209.
  • 3. Kriegsleistungen. § 210.
  • 4. Rayonbeschränkungen. § 211.
  • 5. Beschränkungen in den Kriegshäfen. § 212.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Militärlasten. $ 209. 505 
im Verwaltungswege zu erledigen®‘, Die Ansprüche gegen den 
Reichsfiskus auf Entschädigung können dagegen im Rechtswege ver- 
folgt werden. Die Erzwingung der Leistungen von den Quartier- 
trägern, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, erfolgt im 
Wege der administrativen Exekution ®!, 
2. Naturalverpflegung. 
Die Verpflichtung zur Verabreichung der Naturalverpflegung 
besteht im allgemeinen nur gegenüber Truppen auf Märschen®®. Für 
Offiziere, Militärärzte und Militärbeante darf Verabreichung der 
Verpflegung auch in Kantonnierungen, bei Einquartierungen in 
Städten jedoch nur die Morgenkost gefordert werden?®. Verpflichtet 
zur Gewährung der Naturalverpflegung ist der Quartiergeber. Der 
Einquartierte hat sich in der Regel mit der Kost des Quartiergebers 
zu begnügen. Bei Streitigkeiten muß ihm das gewährt werden, was 
er bei Verpflegung aus dem Magazin zu fordern berechtigt wäre ®*. 
Die Entschädigung erfolgt nach Maßgabe des Umfanges der ge- 
währten Verpflegung auf Grund gesetzlich festgestellter Sätze, die 
beim Steigen der Lebensmittelpreise entsprechend erhöht werden ®®. 
Die Verteilung der Last geschieht durch Vermittelung der Gemeinden 
nach Analogie der für die Verteilung der Quartierlast maßgebenden 
Grundsätze®®. Auch in bezug auf Anmeldung der Entschädigungs- 
ansprüche bestehen gleichartige Vorschriften ®”. 
3. Fourage. 
Die Pflicht zur Verabreichung von Fourage für Pferde und 
sonstige Zugtiere besteht nur gegenüber Truppen auf Märschen. 
Sie ist eine subsidiäre Pflicht und tritt daher nur ein, wenn an dem 
Orte Lieferungsunternehmer oder Magazinverwaltungen nicht vor- 
handen sind®. Die Pflicht zur Lieferung der Fourage liegt allen 
Besitzern von Fouragebeständen ob. Dabei bleiben jedoch die 
Fouragebestände außer Betracht, die notwendig sind zur Unter- 
haltung der zum Hofhalt der Mitglieder regierender deutscher Fürsten- 
häuser gehörenden Pferde, der Pferde der fremden Gesandten und 
des Gesandtschaftspersonals, der Pferde der Staats- und Privat- 
gestüte, sowie der Militärverwaltungen, der Dienst- und zur Aus- 
übung des Berufes notwendigen Pferde, der von den Posthaltern 
vertragsmäßig zu haltenden Pferde®®. Die zu gewährende Ent- 
schädigung wird nach Maßgabe der Durchschnittspreise des Kalender- 
monats, in dem die Lieferung stattgefunden hat, mit einem Zu- 
schlage von 5 Prozent berechnet. Die Verteilung und die An- 
meldung der Ersatzansprüche hat nach Maßgabe der für die Quartier- 
2 Q.L.G. 88 12 und 18. 
sı Q.L.G. 
®? N.L.G. 5 4. 
8 N.L.G. $ 4. — Dies gilt nicht für enge Quartiere, 
“ N.L.G.S 4. . 
3 N.L.G. $ 9, Nr. 2. R.G. vom 9. Juni 1906 (R.G.Bl. S. 735) Art. 1. 
# N.L.G. 38 2, 68. 
» N.L.G. 5 16. 
® N.L.G. $ 5. 
® N.L.G. 8$ 3 und 5. 
“ N.L.G. $ 9, Nr. 3. 
38 *
	        

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