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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Viertes Buch. Heeresverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Militärlasten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Kriegsleistungen. § 210.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 208.
  • 2. Friedensleistungen. § 209.
  • 3. Kriegsleistungen. § 210.
  • 4. Rayonbeschränkungen. § 211.
  • 5. Beschränkungen in den Kriegshäfen. § 212.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Militärlasten. $ 211. 605 
Dienst der Militärverwaltung nur insoweit zwingen, als sie einer 
gesetzlichen Wehrpflicht unterliegen. Eine Vergütung für die Über- 
lassung des Personals wird den Eisenbahnen nicht gewährt. Dagegen 
tritt das Reich in die den Eisenbahnverwaltungen gegenüber ihren 
Beamten obliegenden Verpflichtungen ein. 
e) Einrichtung des ganzen Betriebs nach Anordnung 
der Militärbehörde. Diese Pflicht liegt nur den auf oder in 
der Nähe des Kriegsschauplatzes gelegenen Eisenbahnen ob. Die 
Militärbehörde kann im Falle des Zuwiderhandelns gegen ihre An- 
ordnungen dieselben zwangsweise auf Kosten der Eisenbahnen zur 
Ausführung bringen ®®, 
4. Rayonbeschränkungen '. 
g all. 
Rayonbeschränkungen heißen die Beschränkungen, denen 
das Grundeigentum in der Umgebung von Festungen im Interesse 
der Verteidigungsfähigkeit der Festung unterworfen ist. Eine einheit- 
liche Regelung für das ganze Reich ist durch das Reichsrayon- 
gesetz vom 21. Dezember 1871 erfolgt *. 
Die Rayonbeschränkungen gelten in der Umgebung aller per- 
manenten Befestigungen?. Ihrem Inhalte nach charakteri- 
sieren sie sich als Beschränkungen * der Grundbesitzer, gewisse 
 Kr.L.G. $ 31. , 
ı Weinhagen, Das Festungsrayongesetz des Deutschen Reiches 1872; 
Pemsel, Einiges über Rayonentschädigung. Bl. f. adm. Prax. 27, 180; John, 
Art. Festungsrayon R.L. 1, 819; v. Kirchenheim, Art. Festungen VR.W 1, 
39l. — Feldhahn, Das Reichsrayongesetz in seiner Bedeutung für die 
Hypotheken- und Grundschuldgläubiger nach Landes- und Reichsrecht. Gruch. 
Beitr. (1897) 414, 818. — Laband 4, 913; Zorn 2, 668; DLoening, Verw.R. 
112 (im Zusammenhang mit den übrigen baupolizeilichen Maßregeln); 
ierke 2, 408. 
® Das Bedürfnis zur Feststellung von Rayonbeschränkungen hatte sich 
mit Ausbildung des modernen Festungskrieges entwickelt. In Preußen waren 
schon durch eine Kab.O. vom 28. April 1797 Bestimmungen über den Gegen- 
stand erlassen. An Stelle dieser Vorschriften, die durch weitere Verordnungen 
vielfach ergänzt und abgeändert wurden, trat später das durch Kab.O. vom 
30. Sept. 1828 publizierte Regulativ über das Rayonwesen vom 10. Sept. 1828. 
Die einheitliche Regelung für das Deutsche Reich erfolgte dann durch das 
%.G., betr. die Beschränkungen des Grundeigentnme in der Umgebung von 
Festungen, vom 21. Dez. 187 (Ray-G.). InE saß-Lothringen eingeführt durch 
RG. vom 21. Febr. 1873. Ausf.Instr. vom 4. Jan. 1873, erlassen von der 
Reichsrayonkommission (Militär, resetze III, 193 f£.). Das Recht zum Erlaß einer 
derartigen Instruktion wird der eichsrayonkommission mit Unrecht abgesprochen 
von Seydel, Annalen 1874, S. 1086. ‚Denn das Recht zum Erlaß von Ver- 
waltungsverordnungen steht auf den Gebieten der Reichsverwaltung keineswegs, 
wie Seydel behauptet, bloß dem Bundesrate, sondern allen höheren Verwaltungs" 
organen gegenüber den ihnen untergeordneten Behörden zu (vgl. Meyer- 
Anschütz $ 165). Die Reichsrayonkommission bildet die höchste Instanz in 
Rayonangelegenheiten, kann also auch den unter ihr stehenden Organen In- 
struktionen ir 
ay.dur. S . 
4 Otto Mayer ?, 168 rechnet sie zu den öffentlichrechtlichen Grund- 
dienstbarkeiten. Vgl. auch Gierke ?, 407. 
  
 
	        

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