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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Vermögen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Reichsvermögen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Finanzvermögen. § 215.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • I. Reichsvermögen.
  • 1. Verwaltungsvermögen. § 214.
  • 2. Finanzvermögen. § 215.
  • II. Staatsvermögen.
  • III. Gemeindevermögen. § 218.
  • IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 219.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

624 Fünftes Buch. $ 215. 
abgesonderten Bestandteil des Reichsvermögens. Dagegen hat er 
nicht den Charakter eines besonderen Vermögenssubjektes; die auf 
dem Invalidenfonds lastenden Rechte und Verbindlichkeiten sind 
Rechte und Verbindlichkeiten des Reichsfiskus.. Die Einnahmen 
und Ausgaben des Reichsinvalidenfonds müssen daher jährlich in 
den Reichshaushaltsetat aufgenommen werden. Die Verfügung über 
die nach Erfüllung aller auf den Reichsinvalidenfonds angewiesenen 
Zahlungen übrig bleibenden Aktivbestände erfolgt durch Reichsgesetz. 
Die Verwaltung des Reichsinvalidenfonds liegt einer besonderen, den 
Titel „Verwaltung des Reichsinvalidenfonds* führenden Behörde ob. 
Diese steht zwar im allgemeinen unter der Leitung des Reichskanzlers, 
ist jedoch hinsichtlich der Anlage, Verrechnung und Verwaltung des 
Reichsinvalidenfonds völlig selbständig und erledigt die hierauf be- 
züglichen Geschäfte unter eigener Verantwortlichkeit. Die Kontrolle 
wird durch die Reichsschuldenl ission ausgeübt, welche zu diesem 
Zwecke um fünf Mitglieder zu verstärken ist, von denen zwei durch 
den Bundesrat, drei durch den Reichstag gewählt werden. 
4. Der Hinterbliebenenversicherungsfonds’. Diesen 
Namen führt die Ansammlung von Zollerträgen zur Erleichterung 
der Durchführung einer Witwen- und Waisenversorgung®. Die 
Verwaltung erfolgt getrennt von den Beständen anderer der Ver- 
waltung des Reichsinvalidenfonds unterstehenden Fonds®, 
5. Die Reichsdruckerei, die aus einer Verschmelzung 
der vom Reiche erworbenen ehemaligen von Deckerschen Geheimen 
Ober-Hofbuchdruckerei und der preußischen Staatsdruckerei hervor- 
egangen ist. Sie dient namentlich den Zwecken des Reiches und 
es preußischen Staates; übernimmt aber auch Druckarbeiten von 
Privatpersonen. Die Verwaltung erfolgt durch eine die Bezeichnung 
„Direktion der Reichsdruckerei“ führende Behörde, die unter der 
Leitung des Reichspostamtes steht!®. 
6. Die Betriebsfonds der Reichskassen, deren Höhe 
auf etatsmäßigen Festsetzungen beruht !!, 
7. Die Darlehnsforderungen desReiches an Schutz- 
gebiete"”, 
7 R.G., betr. den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs- 
Invalidenfonds vom 8, April 1907 (R.G.Bl. S. 89). 
Vorgesehen im Zolltarifgesetz vom 25. Dez. 1902 $ 15. 
® Die „Rendantur des Reichs-Invalidenfonds und des Hinterbliebenen- 
Versicherungsfonds“ untersteht seit dem 1. Okt. 1909 dem Reichsschatzamt. 
R.G. vom 1. Juni 1909 (R.G.Bl, S. 469): 
10 R.G., betr. die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken 
für das Deutsche Reich vom 23. Mai 1877. R.G., betr. die Erwerbung_der 
königlich preußischen Staatsdruckerei für das Reich vom 15. Mai 1879. Bek. 
vom 29. Juli 1879 (Z.Bl. S. 493). ‚ 
ıı Vgl. Laband R.St.R.® 844 S. 375°. — Dieser Fonds besteht aus fünf 
Spezialfonds für den Betrieb der Reichshauptkasse, Legationskasse, Reichs- 
druckstei, Reichepost- und Telegraphenverwaltung und Truppenkasse. Laband 
aa. . 375. 
2 Vgl. Laband.a.a. O. S. 375; Jahrb. d. öff, R. 2, 3.
	        

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