Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Vermögen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Staatsvermögen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1 Kammergut und Staatsgut. § 216.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • I. Reichsvermögen.
  • II. Staatsvermögen.
  • 1 Kammergut und Staatsgut. § 216.
  • 2. Verwaltungsvermögen und Finanzvermögen. § 217.
  • III. Gemeindevermögen. § 218.
  • IV. Vermögen der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 219.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

II. Staatsvermögen. $ 216. 
© 
D 
or 
II. Staatsvermögen. 
1. Kammergut und Staatsgut'. 
8 216. 
Das landesherrliche Kammergut, das früher die Grund- 
lage der Finanzverwaltung bildete, hat seinen eigentümlichen Charakter 
und seine besondere Stellung länger bewahrt. Die Umgestaltung 
seiner Rechtsverhältnisse ist nicht durch eine allmähliche Umbildung 
der Rechtsanschauungen, sondern durch bestimmte gesetzgeberische 
Akte erfolgt. Diese Regelung hat allerdings in den verschiedenen 
deutschen Staaten in sehr verschiedenem Sinne stattgefunden. In 
den größeren Staaten sind die Domänen, wie man das Kammergut 
seit dem 18. Jahrhundert zu nennen pflegte, für Staatseigentum 
  
ı Vgl. Meyer-Anschütz $ 9 (Literatur daselbst Note, 4), — Rintelen, 
Art. Domänen H.W.B.? 8, 513. — Im Mittelalter bildete das landesherrliche 
Kammergut die Grundlage der Finanzverwaltung. Es bestand zum Teil aus 
Grundbesitzungen, welche die landesherrlichen Familien schon vor Erwerb der 
Landeshoheit besessen hatten, zum Teil aus ehemaligen Reichsgütern, die als 
Pertinenzen der Reichsämter auf die Landesherren in ihrer Eigenschaft als 
Reichsbeamte übergegangen waren. Im Laufe der Zeit wußten die Landes- 
herren diesen Grundbesitz erheblich zu vergrößern, durch privatrechtliche 
Erwerbstitel, Erbschaft, Kauf, Verpfändung, durch die namentlich auch der 
ößte Teil der Reichsbesitzungen allmählich in ihre Hände überging, zum 
eil durch Säkularisationen von Stifts- und Kirchengut, die in Veranlassung 
  
  
der Reformation und des R von 1803 in um- 
fassender Weise erfolgten. 
Dem Landesherrn trat das Corpus der Landstände gegenüber, das 
aus den Vertretern der privilegierten Stände des Landes bestand. Es hatte 
den Charakter eines besonderen persönlich berechtigten Subjektes, das mit dem 
Landesherrn durch eine Reihe von einzelnen Rechten und Pflichten verbunden 
war. Wenn die Einkünfte des Kammergutes zur Bestreitung der Kosten des 
Hofhaltes und der Landesverwaltung nicht ausreichten, so trat der Landesherr 
mit Steuerforderungen hervor. Die Steuern wurden von den Landständen be- 
willigt, denen auch deren Erhebung und Verwaltung zustand. So entstand 
neben dem Kammergute ein zweiter Vermö enskomplex, das Landesvermögen, 
d. h. die landschaftliche Steuerkasse und die mit deren Mitteln erworbenen 
Güter. Dieses Landesvermögen befand sich aber ebenfalls nicht im Eigentum 
des Territoriums, sondern gehörte der Korporation der Landstände. 
Allmählich kam in den deutschen Territorien der Staatsgedanke zum 
Durchbruch. Man fing an, das Land als ein Gemeinwesen, Landesherrn und 
Landstände als dessen Organe zu betrachten. Damit war auch die Möglichkeit 
gegeben, die bisher den Zwecken des Landes dienenden Vermögenskomplexe 
als Staatsvermögen aufzufassen. Da das Landesvermögen lediglich für 
öffentliche Zwecke verwendet wurde, während das Kammergut auch’ den persön- 
lichen Bedürfnissen des Landesherrn diente, so machte sich die neue Auf- 
fassung bei jenem früher als bei diesem geltend. Namentlich war das in den 
Territorien der Fall, in denen die landständischen Rechte völlig vernichtet 
wurden und damit hörte das landständische Corpus selbst zu existieren auf. 
Aber auch in den Territorien, in denen die Landstände sich erhielten, gewöhnte 
man sich allmählich daran, die früher als Eigentum der Stände behandelten 
Vermögenskomplexe als Staatseigentum zu betrachten. Eine Folge dieser ver- 
änderten Auffassung war, daß ihre Verwaltung von den Landständen auf die- 
Staatsfinanzbehörden überging. . 
Meyer-Dochow, Deutsches Verwaltungsrecht. 3. Aufl. 40
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment