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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

I. Privatrechtliche Einnahmen. $ 221. 637 
Staat erfolgt zu dem Zwecke, gewisse andre Objekte des Staatsver- 
mögens ertragsfähiger zu machen (Hüttenwerke bei Bergwerken u.s.w.), 
Musterinstitute für gewisse Gewerbszweige zu schaffen (Porzellan- 
manufakturen u.dgl.) oder gewisse Gegenstände des staatlichen Ge- 
brauches und Verbrauches herzustellen. Die Verwaltung dieser 
Staatsfabriken hat den Charakter einer privaten Vermögensverwaltung; 
die Rechtsbeziehungen zum .Publikum sind privatrechtlicher Natur. 
Kaufmännische Geschäfte pflegt der Staat nur in so weit zu 
betreiben, als dies zum Zwecke der Verwaltung der ihm gehörenden 
Vermögensobjekte notwendig erscheint. Dagegen bestehen viele 
staatliche Institute, welche den Betrieb von Bankgeschäften und 
die Beschaffung von Kredit zum Gegenstande ihrer Tätigkeit 
machen. Diese sind allerdings in erster Linie bestimmt, den Zwecken 
der Volkswirtschaftspflege zu dienen, können aber als Ergebnis 
ihrer Verwaltung dem Staate auch finanzielle Einnahmen gewähren. 
Ihre Beziehungen zu dem sie benutzenden Publikum sind ebenfalls 
rein privatrechtlicher Natur®. Ein eigentümliches Staatsinstitut, 
welches den Betrieb industrieller Etablissements und die Ausübung 
von Bankgeschäften in seinen Händen vereinigt, ist die Königliche 
Seehandlung (Preußische Staatsbank) !°. 
Einnahmen aus den Staatslotterien!!, Die Lotterien 
sind Glücksspiele, bei denen die Spielenden einem Unternehmer auf 
bestimmte Nummern Geldzahlungen leisten und von diesem, wenn 
ihre Nummer gezogen wird, größere Geldbeträge erhalten. Das 
Recht Lotterien zu veranstalten, wurde bei ihrer Einführung in 
Deutschland als eine ausschließliche Befugnis des Staates in Anspruch 
genommen, die Lotterie also als ein staatliches Regal behandelt. 
Dieser Standpunkt ist auch jetzt noch festgehalten worden. Es sind 
demnach grundsätzlich sowohl Privatlotterien als Lotterien anderer 
® Vgl. oben $$ 127 ff. 
10 Die preußische Seehandlungsgesellschaft war von Friedrich II. durch 
ein Patent vom 14. Okt. 1772 ins Leben gerufen, um Handelsgeschäfte, nament- 
lich Handel mit dem Auslande zu betreiben. Das Institut sollte eine Aktien- 
esellschaft sein, das Kapital aus 2400 Aktien & 500 Rtir. bestehen, von denen 
der König selbst 2100 Aktien übernahm, während die übrigen 300 Privat- 
ersonen überlassen wurden. Der Seehandelsgesellschaft war der ausschließliche 
Betrieb gewisser Handelsgeschäfte vorbehalten; die ursprünglich auf 20 Jahre 
erteilten Privilegien wurden später wiederholt verlängert. Durch das Edikt 
über die Finanzen des Staates vom 27. Okt. 1807 wurde bestimmt, daß die 
Aktien der Seehandlung eingezogen und durch Staatsschuldscheine ersetzt 
werden sollten, das Institut also zu einem reinen Staatsinstitut gemacht, Die 
enauere Regelung seiner Rechtsverhältnisse erfolgte durch Kab.-Ordre vom 
7. Jan. 1820. Die Seehandlung befindet sich im Besitze einzelner industrieller 
Etablissements, verwaltet das önigliche Leihamt in Berlin und betreibt Bank- 
eschäfte. Seit 1904 führt das Institut den Namen „Königl. Seehandlun 
(Preußische Staatsbank)“. vel. v. Rönne-Zorn, Preuß. Staater.5 (1906) 2, 387. 
Koc b Art. Seehandlung V.R.W. 2,443; Lexis, Art. Seehandlungsgesellschaft 
% 
1 y. Scheel H.P.Oe.* 8, 181: Sehr bedeutende Erwerbseinkünfte ergeben 
eich für manche Staaten aus den Glücksspielen, deren öffentlicher Betrieb durch 
Private aus Gründen der Volksmoral verboten zu sein pflegt und dem Staate 
ausschließlich vorbehalten bleibt, unter Ausschluß natürlich auch der fremden 
Staatslotterien. — In Deutschland kommen Lotterien schon seit dem 16. Jahr-
	        

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