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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Zölle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Deutsches Zollgebiet. § 225.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • 1. Zölle.
  • a) Quellen des Zollrechts. § 224.
  • b) Deutsches Zollgebiet. § 225.
  • c) Beteiligung des Reiches und der Einzelstaaten an der Zollverwaltung. § 226.
  • d) Zollpflicht und Zollbetrag. § 227.
  • e) Festsetzung und Erhebung der Zölle. §§ 228-231.
  • f) Zollstrafrecht. § 232.
  • g) Statistische Gebühr. § 233.
  • 2. Verbrauchssteuern.
  • 3. Verkehrssteuen. § 243.
  • 4. Steuern von Banken. § 244.
  • 5. Spielkartensteuer. § 245.
  • B. Staatssteuern.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

656 Fünftes Buch. $ 226. 
rechtlichen Vorschriften, welche die Anordnung von Verkehrsbe- 
schränkungen aus Gründen der Sanitäts- oder Veterinärpolizei ge- 
statten, sind allerdings auch nach Gründung des Reiches in Kraft 
geblieben. Die Maßregeln bei Viehseuchen haben später eine reichs- 
gesetzliche Regelung gefunden'®. In bezug auf Epidemieen hat da- 
gegen das Landesrecht zurzeit seine Geltung noch bewahrt. Der 
Umstand, daß das Reich ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet 
ist, äußert auf dasselbe nur insofern einen Einfluß, als gegenüber 
den zum Reiche gehörenden Staaten lediglich solche Maßregeln in 
Anwendung gebracht werden dürfen, die auch im Innern des Landes, 
dagegen nicht solche, die nur gegenüber dem Auslande zulässig sind. 
b) Abgaben dürfen von den aus einem Bundesstaate in einen 
andern eingeführten Gegenständen nur insoweit erhoben werden, 
ale gleichartige inländische Erzeugnisse einer inneren Steuer unter- 
iegen '?. 
c) Beteiligung des Reiches und der Einzelstaaten an der 
Zollverwaltung. 
g 226. 
Die Funktionen auf dem Gebiete des Zollwesens verteilen sich 
unter Reich und Einzelstaaten, wie folgt: 
1. Die Zollgesetzgebung steht lediglich dem Reiche zu!. 
Sie wird wie die Reichsgesetzgebung überhaupt durch Bundesrat 
und Reichstag ausgeübt. Bei Meinungsverschi heiten im Bundes- 
rat gibt die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, wenn sie sich 
für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht®. 
Gesetzesvertretende Verordnungen? können auf dem Ge- 
biete des Zollwesens ebenso wie auf anderen Gebieten der Reichs- 
gesotzgebung nur auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung er- 
assen werden. 
. „2. DieErhebung und Verwaltung der Zölle ist dagegen 
Sache der Einzelstaaten*. Doch besitzen nicht alle Einzel- 
staaten das Recht einer eigenen Zollerhebung und Zollverwaltung, 
sondern nur die, welche es vor dem Eintritt in den Zollverband des 
Reiches gehabt haben. Schon vor Begründung des Reiches hatten 
ein gemeinsames Ausfuhrverbot nicht erzielen ließ. Diese Bestimmung bezog 
sich aber ebenfalls nur auf das Verhältnis des Norddeutschen Bundes und der 
einzelnen süddeutschen Staaten zu einander und hat mit Aufhören des vertrags- 
mäßigen Verhältnisses ihre Bedeutung verloren. 
"© R.G., betr. Maßregeln gegen die Rinderpest vom 7. April 1869 88 2 
und 10; Viehsenchengesetz von 2 . Juni 1909 Ss. u » 
19 R.Verf. Art. 33. Z.V. Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 4,5, Nr. I. 
ı R.Verf. Art. 35, \ 
® R.Verf. Art. 5, 
® Otto Mayer 1, 435: Die Form, in welcher der Finanzbefehl gegeben 
wird, ist, wie die .des Befehls überhaupt, entweder der Rechtssatz oder der 
Verwaltun sakt. . 
R.Verf. Art. 36.
	        

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