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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Zölle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Beteiligung des Reiches und der Einzelstaaten an der Zollverwaltung. § 226.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • 1. Zölle.
  • a) Quellen des Zollrechts. § 224.
  • b) Deutsches Zollgebiet. § 225.
  • c) Beteiligung des Reiches und der Einzelstaaten an der Zollverwaltung. § 226.
  • d) Zollpflicht und Zollbetrag. § 227.
  • e) Festsetzung und Erhebung der Zölle. §§ 228-231.
  • f) Zollstrafrecht. § 232.
  • g) Statistische Gebühr. § 233.
  • 2. Verbrauchssteuern.
  • 3. Verkehrssteuen. § 243.
  • 4. Steuern von Banken. § 244.
  • 5. Spielkartensteuer. § 245.
  • B. Staatssteuern.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

658 Fünftes Buch. $ 226. 
Reiche steht ein Recht der Kontrolle über die Einhaltung des 
reichsgesetzlichen Verfahrens zu. Diese wird durch Beamte aus- 
geübt, welche der Kaiser nach Vernehmung des Bundesratsausschusses 
für Zollwesen bestellt. Sie sind teils den Zoll- und Steuerämtern, 
teils den Direktivbehörden der einzelnen Bundesstaaten beigeordnet; 
die den ersteren beigeordneten Beamten führen den Titel Stations- 
kontrolleure, die den letzteren beigeordneten den Titel Reichsbevoll- 
mächtigte für Zölle und Steuern. Nach der Reichsverfassung sollen 
die betreffenden Beamten Reichsbeamte sein; tatsächlich werden 
bisher Beamie der Einzelstaaten verwendet, die zu diesem Zweck 
kommissarisch in den Reichsdienst übernommen werden. Den kon- 
trollierenden Zollbeamten steht keinerlei zwingende Amtsgewalt, 
sondern nur die Befugnis zu, von dem Verfahren der Landesbehörden 
Kenntnis zu nehmen. Über die von ihnen zur Anzeige gebrachten 
Mängel entscheidet der Bundesrat !!. 
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Erhebung der Zölle 
Sache der Einzelstaaten ist, bildeten zeitweilig die kaiserlichen 
Hauptzollämter in den Hansestädten, welche den Charakter von 
Reichsbehörden hatten. Sie sind später aufgehoben worden und 
die Zollverwaltung ist in allen Hansestädten auf die Landesregierungen 
übergegangen. 
Die Gerichtsbarkeit in Zollsachen ist kein Bestandteil 
der Zollverwaltung. Sie steht daher nicht bloß den Staaten, die eine 
eigene Zollverwaltung besitzen, sondern jedem Bundesstaat innerhalb 
seines Gebietes zu. Demgemäß bleibt auch das Begnadigungs- und 
Strafumwandlungsrecht jedem Bundesstaate in bezug auf die von 
seinen Gerichten erkannten Strafen vorbehalten !?, 
3. Der Ertrag der Zölle fließt nicht in die Kasse der Einzel- 
staaten, sondern in die des Reiches. Die Erhebung geschieht also 
zwar durch, aber nicht für die Einzelstaaten, letztere haben die 
erhobenen Beträge an das Reich abzuliefern *. Die Pflicht zur Ab- 
lieferung umfaßt alle Beträge, welche die Einzelstaaten reichsgesetzlich 
zu erheben verpflichtet waren. Die auf Gesetzen oder allgemeinen 
Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßi- 
gungen, sowie die Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen sind 
daher bei Feststellung des abzuliefernden Betrages in Abrechnung zu 
bringen '*. Dagegen fallen Zollbegünstigungen, die nicht auf einer 
vom Reiche ausgegangenen Vorschrift beruhen, sondern von den 
Einzelstaaten auf Grund der ihnen zustehenden Befugnisse bewilligt 
sind !®, sowie Verluste, die durch die Dienstuntreue von Beamten 
herbeigeführt werden !%, den betreffenden Staatskassen zur Last. 
ıı R.Verf. Art. 36; v. Aufseß S. 420; Laband 4, 427. 
» ZzV. Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 18. R.G., betr. die Sicherung der 
Zollvereinsgrenze in den vom Zollgebiet ausgeschlossenen hamburgischen Ge- 
bietsteilen vom 1. Juli 1869 Art. 15. : 
13 R.Verf. Art. 38. 
14 R.Verf. Art. 38. 
16 Z.V. Vertr. vom 8.'Juli 1867 Art. 13, 15. Vgl. unten $ 284, N. 1719. 
18 Z,V. Vertr. vom 8. Juli 1867 Art. 16.
	        

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