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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Zölle.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
f) Zollstrafrecht. § 232.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • 1. Zölle.
  • a) Quellen des Zollrechts. § 224.
  • b) Deutsches Zollgebiet. § 225.
  • c) Beteiligung des Reiches und der Einzelstaaten an der Zollverwaltung. § 226.
  • d) Zollpflicht und Zollbetrag. § 227.
  • e) Festsetzung und Erhebung der Zölle. §§ 228-231.
  • f) Zollstrafrecht. § 232.
  • g) Statistische Gebühr. § 233.
  • 2. Verbrauchssteuern.
  • 3. Verkehrssteuen. § 243.
  • 4. Steuern von Banken. § 244.
  • 5. Spielkartensteuer. § 245.
  • B. Staatssteuern.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Ill, Steuern. $ 238. 675 
Neben den beiden Hauptvergehen der Kontrebande und der 
Defraudation sind noch die Verletzungen anderer Vor- 
schriften der Zollgesetze, namentlich solcher, die im Interesse 
der zollamtlichen Kontrolle gegeben sind, mit Strafe bedroht ?®, Ver- 
boten und unter Strafe gestellt ist ferner das Halten von Waren- 
niederlagen oder der Transport zollpflichtiger Gegenstände innerhalb 
der Zollausschlüsse im Interesse des Schleichhandels !®, die Bestechung 
der Zollbeamten 2° und die Widersetzlichkeit gegen diese2t, 
Die Aburteilung der Zollvergehen ist Sache der Ge- 
richte®?. Ein provisorisches Straffestsetzungsrecht ist den Zoll- 
behörden reichsgesetzlich eingeräumt“. Für das Strafverfahren 
sind die Bestimmungen der Reicl dnung maßgebend. 
Die Befugnisse der Zollbehörden zur Vornahme von Haussuchungen 
haben eine besondere reichsgesetzliche Regelung gefunden 2, . Außer- 
dem ist in bezug auf einzelne, durch die R 
nicht berührte Fragen, das Zollkartell vom 11. Mai Da in Kraft 
geblieben ®®. 
  
  
g) Statistische Gebühr. 
8 238. 
Die statistische Gebühr ist eine Abgabe, die von den über 
die Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus- und durchgeführten 
Waren im Interesse der Statistik des Warenverkehrs erhoben wird. 
Die Bezeichnung Gebühr entspricht dem Wesen der Abgabe nicht, 
da das Reich dem Zahlenden dafür keinerlei Gegenleistung prästiert, 
die Erhebung vielmehr im öffentlichen Interesse geschieht. Die 
Abgabe hat den Charakter eines unbedeutenden Aus- und Eingangs- 
zolles!. Sie ist durch ein Reichsgesetz aus dem Jahre 1879 ein- 
geführt worden. 
Im Interesse der Statistik des Warenverkehrs besteht eine An- 
meldungspflicht. Der Anmeldung unterliegen alle über die 
Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus- und durchgeführten 
Waren. Diese sind nach Gattung, Menge, Herkunfts- und Be- 
stimmungsland anzugeben. Nur gewisse, im Zolltarif näher be- 
zeichnete zollfreie Gegenstände (landwirtschaftliche Erzeugnisse von 
Grundstücken außerhalb des Zollgebietes, die vom Zollgebiete aus 
ı» V.Z.G. $$ 151—153. Vgl. Preger, Arch. f. öff. R. 7, 388. 
1% G,, betr. die Sicherung der Zelr veränsgrenze Art. 8, 9. 
»vz.G. $ 160. 
*2 Bei strafgerichtlichen a N anen sind die Gerichte au die Ent- 
scheidungen der Zollbehörden über die Subsumtion der in Betracht kommenden 
aren unter einzelne Positionen des Tarifes nicht gebunden. Der $ 12 des 
V.2.G., der in dieser Beziehung den Verwaltunge sbehörden das ausschließliche 
Entscheidungsrecht beilegt, bezieht sich nur auf die Festsetzung der Zollgefälle. 
2° R.G., betr. das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderbandlungen egen 
die Zollgesetze u.s.w., vom 26. Juli 1897 (R.G.Bl. S. 237). Vgl. dazu v. Mayr, 
Art. Zol wesen V' YRW. Ergbd. 8, 332. 
ı Vz 
„ erlee 2.2.0.8. 21. 
ı Dies bemerkt mit Recht Laband 4, 446°. 
2 R.G., betr. die Statistik des Warenverkehrs des deutschen Zollgebietes 
mit dem Auslande vom 20. Juli 1879; zur Zeit gültige Fassung vom 7. Fe- 
bruar 1906. 43*
	        

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