Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verbrauchssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
c) Tabak- und Zigarettensteuer. § 236.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • 1. Zölle.
  • 2. Verbrauchssteuern.
  • a) Allgemeine Grundsätze. § 234.
  • b) Salzsteuer. § 235.
  • c) Tabak- und Zigarettensteuer. § 236.
  • d) Zuckersteuer. § 237.
  • e) Branntweinsteuer. § 238.
  • f) Biersteuer. § 239.
  • g) Schaumweinsteuer. § 240.
  • h) Zündwarensteuer. § 241.
  • i) Leuchtmittelsteuer. § 242.
  • 3. Verkehrssteuen. § 243.
  • 4. Steuern von Banken. § 244.
  • 5. Spielkartensteuer. § 245.
  • B. Staatssteuern.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

682 Fünftes Buch. $ 237. 
tretung der anderen Vorschriften des Gesetzes sind Ordnungsstrafen ?? 
festgesetzt. Den Tabakspflanzern, Tabaksfabrikanten und Tabaks- 
händlern liegt die Haftung für die von den Mitgliedern ihrer Familie 
oder ihres Hausstandes und von ihrem Gehilfen defraudierten Steuer- 
beträge und verwirkten Geldstrafen ob. Für die letzteren haften 
sie jedoch nur dann, wenn sie nicht nachweisen können, daß die 
Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden ist ®8, 
Die Erhebung der Tabaksteuer erfolgt durch die Einzelstaaten. 
Der Ertrag fließt in die Reichskasse. Die in Abzug zu bringenden 
Erhebungskosten werden durch Beschlüsse des Bundesrates fest- 
gestellt *. 
Hausgewerbetreibende und Arbeiter, die infolge des 
neuen Tabaksteuergesetzes innerhallı eines Jahres nach dessen In- 
krafttreten vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos wurden 
ohne anderweit entsprechende Beschäftigung zu finden, oder wegen 
notwendig gewordenen Berufswechsels oder »wegen Einschränkung 
des Betriebs geschädigt wurden, haben Unterstützungen bis zu 
einem Zeitraum von zwei Jahren erhalten. Die erforderlichen Mittel 
werden den Einzelstaaten überwiesen. Die Unterstützung durfte im 
Falle eingetretener Arbeitslosigkeit nicht weniger als drei Viertel des 
entgangenen Arbeitsverdienstes betragen ®®°. 
U. Außer den Steuersätzen, die im Tabaksteuergesetz vorgesehen 
sind, unterliegen der im Inland geschnittene Zigarettentabak, die im 
Inland hergestellten Zigaretten und die Hüllen einer besonderen 
Zigarettensteuer?‘. Diese wird entrichtet durch Anbringung 
von Steuerzeichen an den Verpackungen. 
d) Zuckersteuer'. 
8 237. 
Gegenstand der Besteuerung ist die Überführung des 
zum menschlichen Konsum bestimmten inländischen Rübenzuckers 
in den freien Verkehr des Inlandes. Als inländischer Rübenzucker 
gilt aller im Inlande durch Bearbeitung von Rüben oder durch 
weitere Bearbeitung von Produkten, die aus im Inland bearbeiteten 
Rüben herstammen, gewonnene feste und flüssige Zucker ohne Rück- 
sicht darauf, ob bei der Fabrikation eine Verwendung auch anderer 
®: T.St.G. $ 49. » T,St.G. $ 52. 
24 R.Verf. Art. 38. . 
®® Art. Ila des G. wegen Änderung des 'Tabaksteuergesetzes. 
28 Zigarettensteuergesetz vom 3. Juli 1906 R.G.Bl. S. 631). Die Erhöhung 
der Steuersätze erfolgte durch die Novelle vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 713). 
. ı v. Mayr, Art. Zuckersteuer V.R.W. 2, 982; Ergbd. 1, 109; 2, 350; 8, 
336; Paasche, Art. Zuckerindustrie und Zuckersteuer H.W.B.? 7, 995. — Die 
vom Zollverein auf das Deutsche Reich übergegangene Zuckersteuer war eine 
Materialsteuer; sie wurde nach Maßgabe der zur Zuckerbereitung ver- 
wendeten rohen Rüben erhoben. Die Rückerstattung der Steuer erfolgte im 
Falle der Ausfuhr nach Maßgabe des ausgeführten Fabrikates. Durch Ver- 
besserungen in der Zuckerfabrikation gestaltete sich das Ausbeuteverhältnis 
immer günstiger. Infolgedessen entsprachen die Ausfuhrvergütungen sehr bald 
nicht mehr den bestehenden Steuersätzen; das Reich zahlte bei der Ausfuhr 
von Zucker eine Vergütung, welche den für das betreffende Quantum Zucker 
entrichteten Steuerbetrag nicht unerheblich überstieg. Diese Zustände drohten 
einen völligen Verfall der Zuckersteuer herbeizuführen. Um einen solchen zu 
 
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Monograph

METS MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment