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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Einnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Steuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Reichssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verbrauchssteuern.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
f) Biersteuer. § 239.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Einleitung. § 220.
  • I. Privatrechtliche Einnahmen. § 221.
  • II. Gebühren und Beiträge. § 222.
  • III. Steuern.
  • Einleitung. § 223.
  • A. Reichssteuern.
  • 1. Zölle.
  • 2. Verbrauchssteuern.
  • a) Allgemeine Grundsätze. § 234.
  • b) Salzsteuer. § 235.
  • c) Tabak- und Zigarettensteuer. § 236.
  • d) Zuckersteuer. § 237.
  • e) Branntweinsteuer. § 238.
  • f) Biersteuer. § 239.
  • g) Schaumweinsteuer. § 240.
  • h) Zündwarensteuer. § 241.
  • i) Leuchtmittelsteuer. § 242.
  • 3. Verkehrssteuen. § 243.
  • 4. Steuern von Banken. § 244.
  • 5. Spielkartensteuer. § 245.
  • B. Staatssteuern.
  • C. Gemeindesteuern. § 250.
  • D. Steuern der Kommunalverbände höherer Ordnung. § 251.
  • E. Beiträge der Einzelstaaten. § 252.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

III. Steuern. $ 240. 687 
Lothringen? erhebt die Biersteuer für Rechnung des Landesfiskus. 
Für den übrigen Teil des Reiches gelten die Bestimmungen des Brau- 
steuergesetzes des Jahres 1909. 
ie Steuer®° wird von dem zur Bierbereitung® verwendeten 
Malz und Zucker nach dem Gewicht erhoben’, und zwar werden 
von den ersten 250 dz 14 Mk., von den folgenden 1250, 1500, 2000 
und dem Rest 15, 16, 18 und 20 Mark für den Doppelzentner er- 
hoben®. Erhöhungen und Ermäßigungen sieht das Gesetz vor, letztere 
besonders bei der Bereitung von obergärigem Bier für den Haus- 
bedarf (Haustrunk)®. 
Steuerpflichtig ist, wer die Verwendung steuerpflichtiger 
Braustoffe zur Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt oder vor- 
nehmen läßt, sobald die Absicht der Verwendung der. Braustoffe zur 
Bearbeitung angezeigt ist oder angezeigt sein sollte!® oder, falls die 
Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer erfolgt, sobald das 
Malz auf die Malzmühle gebracht wird !!. Bei Bierausfuhr wird eine 
Vergütung der Brausteuer gewährt. Über die Räume, Gefäße, Auf- 
bewahrungsorte und Beaufsichtigung enthält das Gesetz eingehende 
Vorschriften !2, 
g) Schaumweinsteuer', 
$ 240. 
Die Schaumweinsteuer beträgt für Schaumwein, der aus Frucht- 
wein ohne Zusatz von Traubenwein hergestellt ist, 10 Pf. für die 
Flasche, für anderen Schaumwein 1, 2 und 3 Mark bei einem Preise 
der Flasche von nicht mehr als 4, nicht mehr und mehr als 5 Mk. die 
Flasche. Nachweislich verzollter Schaumwein bleibt von der Ab- 
gabe befreit. Die Steuer entrichtet der Hersteller durch Anbringung 
eines Steuerzeichens an der Umschließung, bevor das Produkt aus 
der Erzeugungsstelle entfernt oder an ihr getrunken wird. Die 
Danach wird R.Verf. Art. 38 Abs. 2 Ziffer 3d aufgehoben. Die den Bundes- 
staaten zu gewährende Vergütung der Erhebungs- und Verwaltungskosten der 
Brausteuer wird durch den Bundesrat festgesetzt. 
% Die Einbeziehung Elsaß-Lothringens in den Geltungsbereich des Brau- 
steuergesotzes kann durch Beschluß des Bundesrats erfolgen. BrauSt.G. $ 59 
Brausteuergesetz (BrauSt.G.) vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 773), — 
Luxemburg ist 1909 aus der Brausteuergemeinschaft ausgeschieden. 
5 BrauSt.&. 8 2. — Malz ist alles künstlich zum Keimen gebrachte Ge- 
treide. Der Begriff Zucker umfaßt hier auch die verwendbaren Zuckerstoffe 
und die daraus hergestellten Farbmittel. 
$ Die Brausteuer kann auch auf bierähnliche Getränke ausgedehnt werden, 
BrauSt.G. 8 3, sie wird auch auf die Essig- und Malzextraktbearbeitung aus- 
gedehnt, BrauSt.G. $ 4 
? BrauSt.G. $ 5. 
BrauSt.G. $ 6. 
Die Steuer beträgt dann nur 4 Mk. für den Doppelzentner, wenn die 
Menge der steuerpflichtigen Braustoffe nicht über 5 dz beträgt. 
10 BrauSt.G 1. 
11 BrauSt.G 98. 
18 Die Abgabenerhebung von Bier für Rechnung von Gemeinden regelt 
BrauSt.G. ‚ 58. . . 
ı Schaumweinsteuergesetz vom 9. Mai 1902 (R.G.Bl. S. 155), abg. 
durch G. vom 15. Juli 1909 (R.G.Bl. S. 714). — Mit Luxemburg besteht seit 
1902 eine Sel insteuergemeinschaft 
  
  
  
  
 
	        

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