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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Arbeiterschutz. § 261.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Sechstes Buch. 
Arbeiterfürsorge. 
I. Arbeiterschutz'. 
& 261°. 
Gewerbegehilfen® sind Personen, die einen selbständigen 
Gewerbetreibenden in der Ausübung seines Gewerbebetriebes durch 
Dienstleistungen unterstützen. 
! v. Landmann, Art. Arbeiterschutzgesetzgebung in Deutschland H.W.B.? 
1, 593. — Vgl. die Literaturangaben oben $ 148°. — Laband R.St.R.5 1909 
$ 31 IV: Der Arbeiterschutz. 
® Diesem Paragraphen liegt der Inhalt des $ 137, überschrieben „Ge- 
werbliches Hilfspersonal“, der 2. Aufl. zugrunde. Außerdem wurde der 
Inhalt des $ 141 der zweiten Auflage mit berücksichtigt, in dem G, Meyer das 
Gesindewesen kurz behandelte. Die zahlreichen notwendigen Änderungen 
und Zusätze des Herausgebers sind nicht kenntlich gemacht. 
® Unter gewerblichem Hilfspersonal sind die gewerblichen Arbeiter zu 
verstehen (Gesellen, Gehilfen, Lehrlinge, Betriebsbeamte, Werkmeister, Tech- 
niker, Fabrikarbeiter). — Als Arbeiter im Sinne des Gewerbegerichtsgesetzes 
$ 3 sind zu verstehen die Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf 
welche der siebente Titel der Gew.O. Anwendung findet. 
4 Zur Zeit des Zunftwesens waren die Rechtsverhältnisse der Handwerks- 
ehilfen durch die Bestimmungen der Zunftordnungen geregelt. Mit der Ein- 
ührung der Gewerbefreiheit hört diese Regelung auf. Die Beziehungen 
zwischen Meister und Gesellen wurden Gegenstand vertragsmäßiger Festsetzung; 
die Vertragsfreiheit beider Teile erfuhr durch gesetzliche Vorschriften mannig- 
fache Beschränkungen. Insbesondere machten die Verhältnisse des Fabrik- 
betriebes Bestimmungen zum Schutze der Gesundheit der Arbeiter, namentlich 
der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen, notwendig. Die Kinderarbeit 
in den Fabriken wurde Gegenstand eingehender gesetzlicher Regelung. Zuerst 
fand eine solche in England statt; von da verbreiteten sich die Einrichtungen 
nach dem europäischen Kontinente, speziell nach Deutschland. Hier wurden 
die betreffenden Verhältnisse zuerst und am eingehendsten in Preußen geregelt; 
ihm folgten die anderen deutschen Staaten. Auch die Reichsgewerbeordnung 
enthielt schon in ihrer ursprünglichen Fassung Singehende Bestimmungen über 
die Rechtsverhältnisse der Gewerbsgehilfen und den Arbeiterschutz, die im 
wesentlichen auf der Grundlage der preußischen Gesetzgebung beruhten. Die 
darauf bezüglichen Vorschriften sind aber durch spätere Gesetze weiter aus- 
gebaut und durch neue Bedingungen ergänzt worden, 
  
  
 
	        

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