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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Enteignung. § 18.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • II. Juristische Personen.
  • 1. Korporationen. § 32.
  • 2. Stiftungen. § 33.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

  
22 Eisenbahnen, Straßen- und Luftverkehr, Post und Telegraph. VII. Buch. 
  
Der Uberschuß des Eisenbahnbetriebs hat in erster Linie für die Deckung der Zins- 
last zu dienen. Bei keiner der deutschen Staaatsbahnverwaltungen erreicht die Schuld 
die volle Höhe des Anlagekapitals. Bei allen ist teils infolge von Schuldentilgung, teils 
infolge der aus laufenden Mitteln erfolgten Vermehrung des Anlagekapitals die Schuld 
langsamer gewachsen als das Anlagekapital. 
Die Anschauungen darüber, ob Staatsschulden für werbende Anlagen überhaupt 
getilgt werden müssen, sind geteilt. Sicher ist aber, daß die Lage eines wirtschaftlichen 
Unternehmens, mag es Staats- oder Privatunternehmen sein, um so günstiger ist, je 
mehr es abgeschrieben hat. Darum haben alle deutschen Verwaltungen eine planmäßige 
Schuldentilgung eingeführt. Die Tilgungssätze bewegen sich zwischen 0,6 und 2,3% 
der Schuld. 
Wenn infolge von Wellenbewegungen in der allgemeinen Wirtschaftslage die Ein- 
nahmen eines Eisenbahnunternehmens zurückgehen, können in der Regel die Ausgaben 
nicht sofort dementsprechend ermäßigt werden, sie steigen vielmehr noch eine Zeitlang 
weiter. Die Folge ist, daß in solchen Jahren der Uberschuß stark zurückgeht und nach Um- 
ständen auch für die Verzinsung der Schuld nicht mehr ausreicht. Solche Schwankungen 
in den Ergebnissen des Eisenbahnbetriebs üben äußerst ungünstige Rückwirkungen auf 
den Gesamtstaatshaushalt aus. Die meisten deutschen Staatseisenbahnen sind daher 
in den letzten Lahren zur Bildung von Ausgleichsfonds übergegangen, die aus den 
Uberschüssen guter Fahre gespeist werden. Es ist damit eine wichtige Sicherung des Eisen- 
bahn- und allgemeinen Staatshaushalts der Bundesstaaten geschaffen worden. 
Die Staatseisenbahnen haben ihre Betriebsüberschüsse, soweit diese nicht für die 
Verzinsung und Tilgung der Eisenbahnschuld notwendig sind, an den allgemeinen 
Staatshaushalt abzuliefern, ebenso wie umgekehrt der Staatshaushalt etwaige Fehl- 
beträge im Eisenbahnbetrieb zu decken hat. In den meisten Bundesstaaten ist in den 
letzten Jahren das Verhältnis zwischen Eisenbahnbetrieb und allgemeinem Staatshaus- 
halt und die gegenseitige Zuschußleistung geregelt worden. In Preußen haben die Ab- 
lieferungen für allgemeine Staatszwecke im letzten Zahrzehnt jährlich zwischen 99 und 
220 Millionen Mark betragen. 
  
In mehreren außerdeutschen Ländern haben sich die Eisenbahnen in den letzten 
Jahren genötigt gesehen, zur Deckung des steigenden Betriebsaufwandes Erhöhungen 
ihrer Tarife durchzuführen oder doch ins Auge zu fassen. Die deutsche Volkswirtschaft 
ist vor dieser Gefahr bisher bewahrt geblieben. Bei den deutschen Staatseisenbahn- 
verwaltungen haben sich im Gegenteil, wie im Vorstehenden gezeigt wurde, ungeachtet 
großer Mehrleistungen für den Verkehr und für die Wohlfahrt des Personals, in den letz- 
ten Jahrzehnten wichtige Wandlungen zur inneren finanziellen Kräftigung der Unter- 
nehmungen vollzogen. Auf eine geradezu glänzende finanzielle Entwicklung blickt das preu- 
ßhische Staatseisenbahnunternehmen zurück. Es dürfte wie an Größe so auch an sicherer 
Gründung seiner wirtschaftlichen Lage von keinem anderen Eisenbahnunternehmen der 
Welt übertroffen werden. 
894
	        

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