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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

law_collection

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie.
Place of publication:
Greiz
Document type:
law_collection
Collection:
reussael
Publication year:
1852
1918
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_reuss_ae_linie_1900
Title:
Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1900.
Volume count:
49
Publisher:
Franz Trommer
Document type:
Periodical volume
Collection:
reussael
Publication year:
1900
DDC Group:
340
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück No. 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

law

Title:
27. Regierungs-Bekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung, betreffend die Ausführungs-Bestimmungen des Bundesraths über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen in Werkstätten mit Motorbetrieb
Volume count:
27
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • 1. Allgemeine Grundsätze. § 208.
  • 2. Friedensleistungen. § 209.
  • 3. Kriegsleistungen. § 210.
  • 4. Rayonbeschränkungen. § 211.
  • 5. Beschränkungen in den Kriegshäfen. § 212.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

610 Viertes Buch. Vierter Abschnitt. $ 212. 
Absteckung der Rayonlinien bereits vorhanden waren. Sind sie erst 
später errichtet worden, so haben die betreffenden Grundbesitzer die 
ntschädigung bereits in der Summe erhalten, die ihnen als Aqui- 
valent für die Wertminderung gezahlt ist, die ihr Grundstück durch 
die Absteckung der Rayonlinien erhalten hat. Die Feststellung der 
Entschädigung erfolgt nach den Grundsätzen, die für die Feststellung 
der bei den Rayonbeschränkungen zu gewährenden Entschädigung 
maßgebend sind. Zum Zweck dieser Feststellung findet vor der Weg- 
schaffung der Anlagen eine genaue Feststellung ihres Zustandes statt. 
Die Entschädigung wird in Anerkenntnissen, d. h. Schuldurkunden 
geleistet, die mit jährlich 5° verzinst werden. Die Kosten der 
Beseitigung trägt in den Fällen, in denen eine Pflicht zur Entschädi- 
gung besteht, das Reich, in den Fällen, wo eine solche nicht existiert, 
der Grundbesitzer. 
5. Beschränkungen in den Kriegshäfen. 
8 212. 
In den Kriegshäfen bestehen ähnliche Beschränkungen, wie 
sie in den Rayons der Festungen vorkommen. Während diese den 
Zweck verfolgen, die Verteidigung der Festungen zu ermöglichen, 
dienen jene dazu, dem Fahrwasser die Beschaffenheit zu erhalten, die 
für die Operationen der Kriegsschiffe erforderlich ist. Die Regelung 
ist auf dem Wege der Reichsgesetzgebung erfolgt'. 
In den Kriegshafengebieten sind Bauten, Anlagen und Unter- 
nehmungen, welche die Sand- oder Schlickablagerung oder die 
Verlandung befördern, insbesondere Eindeichungen, Ausschüttungen 
von Baggergut, Ballast oder andern festen Sinkstoffen, Anlagen von 
Gräben, Bollwerken und Buhnen nur mit Genehmigung des 
Marinestationschefs zulässig. Der Stationschef darf die Ge- 
nehmigung nicht versagen, wenn die Vornahme der Arbeiten für die 
Erhaltung des Fahrwassers bzw. der Wassertiefe unschädlich ist. Bei 
Versagung der Genehmigung kann Rekurs an den Bundesrat ergriffen 
werden, der nach Anhörung des Reichsmarineamtes entscheidet?, Die 
Ausführung von Bauten ohne Genehmigung wird mit Geldstrafe bis 
zu 150 Mark bestraft. Der Unternehmer ist verpflichtet, die vom 
Stationschef für unzulässig erachteten Bauten und Anlagen auf dessen 
Verlangen zu beseitigen. Erfolgt die Beseitigung innerhalb der be- 
stimmten Frist nicht, so kann die Marinebehörde sie auf Kosten des 
Schuldigen vornehmen®. Die Genehmigung ist für Staats- wie für 
Privatbauten notwendig. Im oldenburgischen Gebiete dürfen jedoch 
„U R.G., betr. die Reichskriegshäfen, vom 19. Juni 1883 (Kr.H.G.). Gewisse 
Bestimmungen dieses Gesetzes können durch kaiserliche mit Zustimmung des 
Bundesrates zu erlassende Verordnung auch für die Insel Helgoland und die 
dieselbe, umgebenden Gewässer in Kraft gesetzt werden (R.G. vom 15. De2. 
® KrH.G. $ 3. 
3 Kr.H.G. $ 4.
	        

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