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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_baden
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden.
Place of publication:
Karlsruhe
Document type:
Periodical
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1869
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_baden_1912
Title:
Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
44
Publishing house:
Malsch und Vogel
Document type:
Periodical volume
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1912
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Nr. XVIII.
Volume count:
XVIII
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
Bekanntmachung. Die Aufhebung des Pflastergeldes und die Ausscheidung von Landstraßen betreffend.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • 1. Ausbildung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. § 9.
  • 2. Organisation der Verwaltungsgerichte. § 10.
  • 3. Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • 4. Verwaltungsgerichtliches Verfahren. § 16.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

72 B. Erläuterungen z. Reichs= u. Staatsangehörigkeitsgesetz. 
Wiederaufgabe des Staatsbürgerrechts und den Schutz der Staatsbürger 
im Auslande lautet: 
„Wenn ein Bürger der Vereinigten Staaten in einem fremden 
Staate entweder dem Gesetze gemäß das Bürgerrecht erwirbt oder den 
Untertaneneid leistet, so wird dies der Aufgabe des amerikanischen 
Staatsbürgerrechts gleich erachtet“ (Bl. f. adm. Pr. Bd. 60 S. 374). 
Der nordamerikanische Staatsbürger scheidet also mit der Ein- 
bürgerung im Deutschen Reich ohne weiteres aus seinem früheren Staats- 
verbande aus (vgl. Anm. 5 zu § 25 und Anm. 2 zu § 30). 
Nach der Gesetzesbegründung enthält der § 8 „die Voraussetzungen, 
denen jeder Ausländer genügen muß, ehe ihm die Aufnahme erteilt 
werden kann. Durch die Worte im Abs. 1 „der sich im Inland nieder- 
gelassen hat" und „in dessen Gebiete die Niederlassung erfolgt ist“, sowie 
durch die Fassung der Nummer 3 soll zum Ausdruck gebracht werden, 
daß künftig die Niederlassung vollzogen sein muß, bevor die Aufnahme 
erfolgen kann. · 
Die Veränderung einiger Ausdrücke in Nummer 1 Satz 1 bringt 
die Fassung dieser Vorschrift mit den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs in Übereinstimmung. 
Ferner gelangt der auch im internationalen Rechte anerkannte 
Grundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Ausdruck, daß für Status- 
rechte das Recht des Heimatstaats maßgebend ist; da indessen in manchen 
Fällen, insbesondere wenn es sich um die Wiederaufnahme ehemaliger 
Deutschen handelt, die Anwendung des deutschen Rechtes erwünscht sein 
kann, hat der Entwurf eine entsprechende Vorschrift aufgenommen, die 
übrigens auch mit den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über 
die Geschäftsfähigkeit der Ausländer im Inland (Artikel 7 Abs. 3 des 
Einführungsgesetzes) im Einklang steht." 
Art. 7 des EG. z. BGB. lautet: 
„Die Geschäftsfähigkeit einer Person wird nach den Gesetzen des 
Staates beurteilt, dem die Person angehört. 
Erwirbt ein Ausländer, der volljährig ist oder die rechtliche Stellung 
eines Volljährigen hat, die Reichsangehörigkeit, so behält er die recht- 
liche Stellung eines Volljährigen, auch wenn er nach den deutschen Ge- 
setzen nicht volljährig ist. 
Nimmt ein Ausländer im Inland ein Rechtsgeschäft vor, für das 
er geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, so gilt 
er für dieses Rechtsgeschäft insoweit als geschäftsfähig, als er nach den 
deutschen Gesetzen geschäftsfähig sein würde. “
	        

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