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Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1909. (41)

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_sachsen
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_sachsen_1835
Title:
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1835.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
1
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1835
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
8. Stück.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
No. 36.) Verordnung, die Ausführung innenbemerkter Gesetze betreffend.
Volume count:
36
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • 1. Zentralverwaltung, § 169.
  • 2. Gesandte, § 170.
  • 3. Konsuln. §§ 171-174.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Il. Auswärtige Verwaltung des Reiches. $ 169. 469 
In Deutschland betätigen sich auf dem Gebiete der auswärtigen 
Angelegenheiten das Reich und die Einzelstaaten®. Dem 
Reiche ausschließlich ist das Recht der Kriegserklärung und Friedens- 
schließung, die Mitwirkung bei der Ordnung der Angelegenheiten 
auswärtiger Staaten und das Konsulatswesen vorbehalten. Dagegen 
steht das Recht der Vertragsschließung®, sowie das aktive und passive 
Gesandtschaftsrecht dem Reiche in Konkurrenz mit den Einzel- 
staaten zu. 
II. Auswärtige Verwaltung des Reiches. 
1. Zentralverwaltung. 
$ 169. 
Als Organe der Zentralverwaltung in auswärtigen Ange- 
legenheiten des Reiches fungieren der Kaiser und der Reichskanzler 
Wit dem ihm untergebenen auswärtigen Amte des Deutschen Reiches. 
Eine persönliche Tätigkeit des Kaisers wird überall da not- 
wendig, wo es sich darum handelt, einen Akt mit völkerrechtlicher 
Wirkung für das Reich vorzunehmen. Er hat im Namen des Reiches 
rieg zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere 
erträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu beglaubigen 
und zu empfangen!. Aber auch abgesehen von diesen dem Kaiser 
Ausdrücklich vorbehaltenen Befugnissen völkerrechtlicher Vertretung 
ünterliegt die Leitung der auswärtigen Politik in hohem Maße dem 
Persönlichen Einfluss desselben. Schon in der preußischen Ver- 
Waltungspraxis des 17. und 18. Jahrhunderts hatte sich der Grund- 
satz ausgebildet, daß über alle Fragen der auswärtigen Politik die 
Persönliche Entscheidung des Königs einzuholen sei. Bei der Ein- 
Fichtung des auswärtigen Ministeriums wurde die fernere Beobachtung 
dieses Grundsatzes dem Chef desselben ausdrücklich zur Pflicht ge- 
acht ®. Die damals gegebene Vorschrift ist in Preußen unverändert 
estehen geblieben und hat auch für das Deutsche Reich Geltung 
ehalten, da das auswärtige Amt des Deutscheri Reiches nichts 
anderes ist, als das auf letzteres übergegangene preußische auswärtige 
Inisterium. 
B Beschränkt ist der Kaiser in Ausübung seiner völkerrechtlichen 
efugnisse insofern, als er zu einer Kriegserklärung im Namen des 
® Vgl. Meyer-Anschütz $ 80 Il. 1; 35 188—1%. 
schk ? Über die Ausscheidung der Kompetenzen in bezug auf die Vertrags- 
Schließung vgl. Meyer-Anschütz $ 80’. Beim Abschluß von Handels- 
vuerägen mit Österreich und der Schweiz, sowie beim Abschluß von Post- 
tüträgen mit außerdeutschen Staaten hut das Reich die Verpflichtung, Ver- 
„eter der benachbarten Staaten zuzuziehen. Vgl. Schlußprotokoll zum Zoll- 
Nr. Jpevertrage vom 8. Juli 1867 Nr. 8, Schlußprotokoll vom 23. Nov. 1870 
UR.Verf. Art. 11. 
® V, über die veränderte Verfassung aller obersten Staatsbehörden in der 
Preußischen Monarchie vom 27. Okt. 1810 (G.S. 8. 20).
	        

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