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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Juristische Personen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Korporationen. § 32.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Einleitung. § 27.
  • I. Physische Personen.
  • II. Juristische Personen.
  • 1. Korporationen. § 32.
  • 2. Stiftungen. § 33.
  • III. Heimats- und Niederlassungsrecht.
  • IV. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

112 Zweites Buch. Erster Abschnitt. $ 32. 
Bürgerlichen Gesetzbuches beruhen, durch die Vereinssatzung be- 
stimmt ®.] 
[Einem Verein kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn 
er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung 
oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl 
efährdet, oder wenn er einen anderen Zweck verfolgt, als in der 
jatzung angegeben ist?.] 
2. Stiftungen‘. 
8 33. 
Stiftungen sind juristische Personen, deren Grundlage eine 
Vermögensmasse ist, die zu einem erlaubten dauernden Zweck ver- 
wendet werden soll®. Auch die Lehre von den Stiftungen gehört 
grundsätzlich dem Privatrecht an; das Verwaltungsrecht hat sich nur 
mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit die Stiftungen Gegenstand 
der Verwaltungstätigkeit werden. 
Dies ist einmal insofern der Fall, als die Begründung einer 
Stiftung, d. h. die Erhebung einer Vermögensmasse zu einem selb- 
ständigen Rechtssubjekt einen staatlichen Verwaltungsakt erfordert 
nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs®?, [es bedarf 
außer dem Stiftungsgeschäft* zur Entstehung einer rechtskräftigen 
Stiftung der staatlichen Genehmigung]. 
Den Verwaltungsbehörden stehen ferner Aufsichtsrechte 
über die Stiftungen zu®. Sie haben dafür zu sorgen, daß das 
Stiftungsvermögen seinem Zwecke gemäß verwendet wird: wichtigere 
Akte der Vermögensverwaltung unterliegen ihrer Bestätigung, die 
Rechnungen sind ihnen zur Prüfung vorzulegen; wenn es an einem 
Verwalter des Stiftungsvermögens fehlt, so haben sie für die Be- 
stellung eines solchen Sorge zu tragen”. 
® [B.G.B. 88 25 ff] 
® [B.G.B. 8 88. 
! [Sartorius, Art. Stiftungen. V.R.W. Egb. 2, 278.] 
® [Gierke 1, 647: Die Stiftung ist eine als Person anerkannte Anstalt; 
Otto Mar er Abhandl. f. Laband 1, 40: Stiftung oder Anstalt.] 
(BG. 
* [Sartorius a. a. 0. S. 278: Als Stiftung bezeichnet man zunächst den 
Akt der Widmung eines Vermögensbestandteiles für einen bestimmten 
Zweck; Otto Mayer, Abhandl.f. Laband 1, 41: Die Widmung von Vermögens- 
bestandteilen für einen guten Zweck. — Hölder, Natürliche und juristische 
Personen, 1905, S. 246: Kaum ein Begriff des B.G.B. ist weniger klar als der 
Begriff des Stiftungsgeschäftes. Seinen Inhalt gibt das Gesetz nicht an. Seine 
Form ist die schriftliche. Seine Wirkung besteht darin, daß durch die dazu 
kommende staatliche Genehmigung die Stiftung entsteht, wenn sie nicht zur 
Zeit dieser widerrufen ist. 
5 [Gierke 1, 650: der Staat setzt sich nicht an die Stelle des Stifters, 
sondern erklärt nur den Stiftungsakt für gültig oder ungültig.] 
® [B.G.B. $ 85 bestimmt, daß die Verfassung der Stiftung, soweit sie nicht 
auf Reichs- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt 
wir 
  
” Eine eingehende gesetzliche Regelung besteht in Württemberg (Verw.Ed. 
für die Gemeinden, Oberämter und Stiftungen vom 1. März 1822. 8, betr. die
	        

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