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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Preußen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Lokalverwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Städte.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • I. Die Lokalverwaltung.
  • 1. Die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke.
  • 2. Die Städte.
  • II. Die Amtsverwaltung.
  • III. Die Kreisverwaltung.
  • IV. Die Bezirksverwaltung.
  • V. Die Provinzialverwaltung.
  • VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
  • VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
  • VIII. Die Centralverwaltung.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

1104 Des alfentliche Recht. 
zeigt sich das nach den beiden Seiten hin, indem einerseits die innerhalb eines Ge- 
meindebezirks belegenen Grundstücke, an welchen der Besitzer des selbständigen Guts 
das Eigenthum erwirbt, deshalb nicht aus dem Gemeindebezirke ausscheiden und 
nicht Bestandtheil des Gutsbezirks werden, während andererseits die vom Gute ver- 
äußerten Parzellen trotzdem dem Gutsbezirte erhalten bleiben, ohne daß die nunmehr 
im Gutsbezirke wohnenden selbständigen Eigenthümer irgend einen Antheil an den 
kommunalen Rechten gewinnen, während die Lasten, soweit sie in Geld schätzbar sind. 
bei einer solchen Parzellenveräußerung aumf die Parzelle verhältneßmäßig Übergehen. 
ein Verhältniß, welches bei größerer Ausdehnung nothwendig auch zu einer Be- 
theiligung dieser Bewohner des Gutsbezirks an den Rechten, mithin zu einer Ver- 
wandlung des Gutsbezirks in eine wirkliche Gemeinde führen muß. 
Außerdem ist auch die Gutsvorsteherschaft mit der Gutsbesitzerschaft nicht noth- 
wendig identisch, da der Gutsbesitzer zur Vorsteherschaft nicht schon wegen der bloßen 
Thatsache seines Besitzes, sondern nur dann berechtigt ist, wenn er gewifse persön- 
liche Eigenschaften besitzt, und zwar im Ganzen diejenigen, welche das Gesetz vom 
Gemeindevorsteher verlangt: der Gutsvorsteher übt also seine Funktionen nur auf 
Grund staatlicher Uebertragung, indem er der Bestätigung des Landraths bedarf, 
die unter Zustimmung des Kreisausschusses versagt werden kann. Er muß sich aber 
überhaupt als wirklichen (mittelbaren) Beamten betrachten, der zur Erfüllung seiner 
Pflichten nicht blos durch Erekutivstrasen wie früher der Inhaber der ortsobrigkeit- 
lichen Gewalt, sondern durch Dieziplinarstrafen angehalten werden kann, und der 
überhaupt den modifizirten Vorschriften des Geesetzes über die Dienstvergehen der nicht 
richterlichen Beamten unterworfen ist. 
2. Die Städte . 
Auch für die Städte galten in älterer Zeit die für die einzelnen derselben er- 
lassenen Statuten und Reglements. Als subsidiäre Norm bot das A. LK. Th. II. 
Tit. 8 Absch. 1, 2 eine sehr vollständige Städteordnung. Es erging sodann 
für den ganzen damaligen Umsang der Monarchie, d. h. im Wesentlichen für die 
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern und Schlesien, die Steinsche Städte- 
ordnung vom 19. November 1808. Neben dieselbe trat vorzugsweise für die 1815 
neu oder wiedergewonnenen Landestheile mit Ausschluß der Nheinprovinz, also be- 
sonders für die Provinzen Sachsen, Westfalen und Posen die revidirte Städteord- 
nung vom 17. März 1831. Beide Städteordnungen wurden ausgehoben durch die 
für den ganzen Staat erlassene, auf Stadt und Land gleichmäßig, wenn auch nicht 
in gleicher Weise, sich erstreckende Gemeindeordnung vom 11. März 1850. An die 
Stelle derselben trat aber noch vor der Durchführung einerseits die Städteordnung 
für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853, welche jedoch die in Neuvor- 
pommern und Rügen bestehenden Lokalverfassungen aufrecht erhielt, andererseits die 
Städteordnung für Westfalen vom 19. März 1856 und die Städteordnung für 
die Rheinprovinz vom 14. Mai 1856. Für die Provinz Hannover ist die Städte- 
ordnung vom 24. Juni 1858, welche wieder wesentlich auf der frühern vom 1. Mai 
1851 beruht, und ebenso find für Hessen-Nafsau die aus Kurhessischer und Nassau- 
ischer Zeit bestehenden, Stadt und Land umfassenden Gemeindeordnungen vom 
23. Oktober 1834, resp. 26. Juli 1854 bestehn geblieben, währind für Frank'urt 
1 Neber die ölteren ftädtischen Verhältniffe von Bassewi r-'ie 90 ff., 80 fl., 252 fl.; 
übrrt die landrechtl ichen Bestimmungen III. 210 ff.; Über die Ein ührung der Stödleordnung 
im 1808 in Berlin und den übrigen Städten der Kurmark 1II. 212 , 219 ff. — Ueber bie 
ln Vedael se= auch Fischer Lehrbegriff schrartticher Kameral und bolizeirechte, 1. 
586 ff.j v. Sancigolle, — rd eform der Verwaltungs-Organisa= 
tion unter Steln und Har enbejg/ S. 70 : peziell rer. die Entstehung und den Iran 
der Städteordnung von 1608, 275—353.
	        

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