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Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)

law_collection

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_1
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil.
Volume count:
1
Place of publication:
Leipzig
Publisher:
Duncker & Humblot
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1882
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
IV. Das öffentliche Recht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
6. Das Verwaltungsrecht.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Erstes Kapitel: Preußen.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Die Lokalverwaltung.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Die Städte.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung. Erster, systematischer Theil. (1)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort zur vierten Auflage.
  • Inhalt.
  • Berichtigung.
  • I. Philosophische Einleitung in die Rechtswissenschaften.
  • II. Die geschichtlichen Grundlagen der Deutschen Rechtsentwicklung und die Rechtsquellen.
  • III. Privatrecht.
  • IV. Das öffentliche Recht.
  • 1. Civilprozeß.
  • 2. Das Kirchenrecht.
  • 3. Das Strafrecht.
  • 4. Der Strafprozeß.
  • 5. Das Deutsche Verfassungsrecht.
  • 6. Das Verwaltungsrecht.
  • I. Einleitung.
  • Erster Abschnitt: Die Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt: Die Organisation.
  • Erstes Kapitel: Preußen.
  • I. Die Lokalverwaltung.
  • 1. Die Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke.
  • 2. Die Städte.
  • II. Die Amtsverwaltung.
  • III. Die Kreisverwaltung.
  • IV. Die Bezirksverwaltung.
  • V. Die Provinzialverwaltung.
  • VI. Die Verwaltung der Kommunalverbände im engeren Sinne.
  • VII. Die Provinzial- und Bezirksverwaltung in Bezug auf die Stadt Berlin.
  • VIII. Die Centralverwaltung.
  • Zweites Kapitel: England.
  • Drittes: Kapitel Frankreich.
  • Dritter Abschnitt: Justiz und Verwaltung.
  • 7. Das Europäische Völkerrecht.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Drucklegung.

Full text

1108 Das oͤffentliche Retht. 
zirksvorsteher für die einzelnen Stadtbezirke eingesetzt werden, denen namentlich „die 
Aufsicht aus Straßen, Brücken, Brunnen, Wasserleitungen, Erleuchtung, Keinigung“. 
überhaupt aber die Sorge „für alle Angelegenheiten des Gemeinwesens in ihrem 
Bezirke“ obliegt. 
II. Die Amtsverwaltung ?. 
Für die Verwaltung des platten Landes besteht gegenwärtig im gesammten 
Staatsgebiete mit Ausschluß des Regierungsbezirks Kassel eine Amtsverwaltung, 
welche in sog. Amtsbezirken die ländlichen Gemeinden, und wo solche vorhanden 
find, die selbständigen Gutsbezirke, in der Provinz Hannover auch die kleinen sog. 
amtssässigen Städte zusammenfaßt. Diese Amtsverwaltung ist im Gegensatz zur 
Lokalverwaltung in erster Linie eine Verwaltung von Staatsgeschäften; die Amts- 
bezirke find jedoch daneben in der Mehrzahl der Provinzen, mit Ausnahme von 
Schleswig-Holstein und Posen, zugleich Kommunalverbände, welche die Theorie sich 
gewöhnt hat, mit einem äußerst geschmacklosen Ausdrucke Sammtgemeinden zu be- 
nennen, obgleich derselbe meines Wissens in der offiziellen Preußischen Gesetzessprache 
nicht vorkommt, und in dem Hannoverschen Ausschreiben vom 4. Mai 1852 refp. 
28. April 1859 etwas wesentlich Anderes, nämlich eine Vereinigung von Gemeinden 
mit Einheit im Wohnrecht und in der ordentlichen Armenpflege, bedeutet. Im Ein- 
zelnen find die Organe und die Kompetenzen dieser Amtsbezirke so verschieden als 
moglich gan 
Die Hannoversche Amtsverwaltung, welche auf der revidirten Amtsordnung 
vom u. Mai 1859 (an Stelle der frühern vom 16. Sept. 1852) und auf dem 
Gesetz über die Amtsvertretungen vom 28. April 1859 (früher vom 27. Juli 1852) 
beruht, zeichnet sich durch die Größe der Bezirke, sowie dadurch aus, daß einerseits 
der Vorsteher dieser Aemter, der Amtshauptmann (früher Amtmann), nicht blos vom 
Staate ernannt wird, sondem auch gleich seinen Hülfsbeamten dem höhern Berufs- 
beamtenthum angehört, und daß andererseits die Kompetenz dieser Aemter sich keines- 
wegs in erster Linie auf die lokale Polizeiverwaltung bezieht, um so weniger als 
diese sormell den Gemeinden Überlassen ist, vielmehr die gesammte öffentliche Ver- 
waltung umfaßt, soweit fie nicht anderen Behörden überwiesen ist und demgemäß 
einen Geschäfteumsang darbietet, wie einen solchen in Altpreußen nur die Negierungen 
haben, indem in demselben nicht nur die innere Landesverwaltung im weitesten 
Umfange mit Einschluß von Hoheitssachen, Grenzsachen, Militär-, Steuer-, Kom- 
munalsachen, sondern auch die Geschäfte der lokalen Domanial= und Negalienver- 
waltung, sowie die Kirchen- und Schulsachen begriffen find; es entspricht aber diese 
Dezentralisation der Verwaltung ebensowol der Kleinheit des Staats, für welchen fie 
ursprünglich bestimmt war, als auch der Vertheilung des Grundbefitzes in Güter 
mittleren Umsangs; in höherer Instanz gehen, im Unterschiede von dem altpreußischen 
Organismus, diese verschiedenen Zweige an verschiedene Behörden. Noch in der 
Preußischen Verordnung vom 12. Sept. 1867 ist übrigens ausgesprochen, daß trotz 
der Uebertragung der Militär= und Stenerangelegenheiten auf die Kreisverwaltung, 
nicht die Kreishauptmänner, sondern die Amtshauptmänner die Funktionen der alt- 
p#rrußischen Landräthe auszuüben haben. Was dagegen die Amts-Kommunalver-= 
waltung betrifft, so kommt für diese zunächst wieder die verhöltnißmäßige Größe 
des Bezirks, und außerdem der Umstand in Betracht, daß sie in Hannoverscher Zeit 
den sehlenden Kreiskommunalverband zu ersetzen bestimmt war; daraus erklärt sich 
einerseits, daß das Bedürfniß nach einer nähern Vercinigung innerhalb des Amts- 
bezirks sortdauert, so daß für getrennte Bezirke besondere Amtsversammlungen ge- 
) Ueber die älteren — und gutsherrlichen Verhältnisse siehe meine Nesorm der 
Verwaltungs.Organisation, S. 108 ff.
	        

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