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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
sammelbaende
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_4
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band.
Author:
Anschütz, Gerhard
Dochow, Franz
Volume count:
4
Publisher:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
557 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Deutsches Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Kapitel. Die Organisation der Reichs- und Landesstaatsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Monarch und Volksvertretung in den deutschen Einzelstaaten (Landesherr und Landtag).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Der Landtag.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 33. Die Formation der deutschen Landtage.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Inhalt.
  • Deutsches Staatsrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erster Teil. Die Grundlagen des deutschen Staatsrechts.
  • Zweiter Teil. Das geltende deutsche Staatsrecht.
  • Vorbemerkung
  • Erstes Kapitel. Das Reich und die Einzelstaaten.
  • Zweites Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Deutschen Staates (Land und Leute).
  • Drittes Kapitel. Die Organisation der Reichs- und Landesstaatsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Zweiter Abschnitt. Monarch und Volksvertretung in den deutschen Einzelstaaten (Landesherr und Landtag).
  • I. Der Monarch.
  • II. Der Landtag.
  • § 32. Wesen und rechtliche Stellung des Landtags.
  • § 33. Die Formation der deutschen Landtage.
  • § 34. Zuständigkeit des Landtags.
  • § 35. Legislatur- und Sitzungsperioden. Rechtsverhältnisse der einzelnen Landtagsmitglieder.
  • Dritter Abschnitt. Der Staatsdienst.
  • Viertes Kapitel. Die Funktionen der Staatsgewalt.
  • Fünftes Kapitel. Einzelne Tätigkeitsgebiete der Staatsgewalt.
  • 2. Deutsches Verwaltungsrecht.
  • 3. Gewerberecht.
  • 4. Recht des deutschen Verkehrswesens (Verkehrsrecht)
  • 5. Abgabenrecht.
  • 6. Soziales Versicherungsrecht.
  • 7. Sicherheits- und Sittenpolizei. Gesundheitspolizei. Öffentliche Armenpflege. Unterrichtsverwaltung. Baupolizei.
  • Sachregister.

Full text

140 G. Anschütz. 
Krone und Landtag, sondern für die Alleinzuständigkeit der Krone (anderer Meinung Schulze, 
D. Staatsr. 1 477, preuß. Staatsr. 1 610, dagegen Anschütz, Begriff der gesetzgebenden 
Gewalt S. 7 Anm.). 
§ 33. Die Formation der deutschen Landtage. 
In bezug auf diesen Punkt bestehen weitgehende partikularrechtliche Verschiedenheiten. 
Zunächst sondern sich die deutschen Staaten und Verfassungen in zwei Gruppen: die, welche 
das Zweikammersystem, und jene, welche das Einkammersystem angenommen 
haben. Der Unterschied dieser Systeme ist bekannt und wurde bereits oben, beim Reichstage 
(oben § 22), berührt. Das Zweikammersystem gliedert die Volksvertretung in zwei selb- 
ständige, voneinander unabhängige Kollegien („Kammern“, „Häuser“ 1, deren übereinstimmen- 
der Mehrheitsbeschluß erst den Willen der Volksvertretung darstellt. Es ist adoptiert von den 
Verfassungen der vier Königreiche und der beiden Großherzogtümer Baden und Hessen. Die 
andern Staaten sowie (s. oben § 22) die Reichsverfassung folgen dagegen dem Einkammer- 
system: Formation der Volksvertretung als eine Versammlung. 
Nach dem Zweikammersystem beraten und beschließen die beiden Kammem grundsätzlich 
getreunt; jede hat ihre eigene kollegiale Organisation, ihre besondere Geschäftsordnung, ihren 
Präsidenten für sich. Doch sind für gewisse Fälle auch vereinigte Sitzungen vor- 
geschrieben. Abgesehen von den staatsrechtlich minder bedeutsamen solennen Versammlungen 
des Landtags bei Eröffnung und Schließung der Sessionen sowie zur Entgegennahme des 
vom Monarchen oder Regenten zu leistenden Verfassungseides gehören hierher z. B. die Be- 
schlüsse über die Einleitung einer Regentschaft und die Wahl eines Regenten nach der preuß. 
Vl. Art. 56, 57, das Verfahren zur Erledigung von Meinungsverschiedenheiten der Kammern 
über Finanzvorlagen nach württembergischem und badischem Recht (§ 181 württ. VlIl., § 61 
bad. Vll.). — Die Rechte der beiden Kammem sind grundsätzlich gleich. Nur auf dem Gebiete 
des Finanzwesens pflegen die Verfassungen der Zweiten Kammer ein rechtliches Über— 
gewicht über die Erste einzuräumen. Zede Gesetzvorlage, welche diesem Gebiete angehört, 
muß zuerst bei der Zweiten Kammer eingebracht werden und bezüglich der wichtigsten Finanz- 
vorlage, dem Staatshaushaltsetat (Finanzetat) oder Budget, ist der Ersten Kammer in den 
meisten Staaten (so besonders in Preußen: Vll. Art. 62 Abs. 3, ebenso, mit gewissen Ein- 
schränkungen, Württemberg, Baden, Hessen) das Amen dierungsrecht entzogen; ihre 
Befugnis beschränkt sich darauf, den Etat in der von der Zweiten Kammer beschlossenen Fassung 
im ganzen anzunehmen oder abzulehnen. 
Die Einführung des Zweikammersystems in Deutschland beruht einesteils auf dem Glauben 
unserer konstitutionellen Frühzeit an die Unübertrefflichkeit der Verfassungseinrichtungen in 
den „konstitutionellen Musterstaaten“ des Auslandes: England, das Frankreich der Verfassungen 
von 1814 und 1830, Belgien. Dort überall galt das Zweikammersystem: Grund genug, es in 
Deutschland nachzuahmen. Immerhin lassen sich in diesen Imitationen selbständig angestellte 
politische Erwägungen nicht verkennen. Dies gilt insbesondere in bezug auf die Formation 
der Ersten Kammern. Sie sind nicht einfache Nachbildungen des englischen Oberhauses oder 
der französischen Pairskammer von 1814, sondern von dem selbständigen Gedanken getragen, 
den Klassen und Ständen, welche ehedem, vor dem Aufgang der bürgerlichen Gesellschaft (s. 
oben § 7, )h), eine überall unbestrittene soziale und rechtliche Vorherrschaft ausgeübt hatten, 
eine verstärkte, potenzierte Vertretung in den Parlamenten der konstitutionellen Monarchie 
einzuräumen. 
I. Die Erste Kammer des Landtags führt diese einfache Bezeichnung „Erste Kammer“ 
gegenwärtig in Sachsen, Württemberg, Baden, Hessen, während sie in Preußen, wo 1848—1855 
dieser Name gleichfolls eingeführt war, seit dem Gesetz vom 30. Mai 1855 „Herrenhaus“ und 
in Bayem „Kammer der Reichsräte“ heißt. Die Elemente und Personenkategorien, aus denen 
bzw. deren Vertretern diese Ersten Kammern sich zusammensetzen, sind im wesentlichen folgende: 
Uber die verschiedenen Benennungen der beiden Kammern in den einzelnen Staaten 
s. weiter unten im Text.
	        
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