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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Amtsbezirke.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
  • Amtsbezirke.
  • Bildung der Amtsbezirke.
  • Organe der Amtsverwaltung.
  • Amtsausschuß.
  • Amtsvorsteher.
  • Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher.
  • Obliegenheiten des Amtsvorstehers.
  • Dienstliche Stellung der Gemeinde- und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen zu dem Amtsvorsteher.
  • Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
  • Dienstvergehen des Amtsvorstehers.
  • Kosten der Amtsverwaltung.
  • Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten.
  • Fünfter Abschnitt. Von dem Amt des Landraths.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Zwangsverfahren der Behörden des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1057 
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath, an der 
Spitze der Verwaltung des Amtsbezirks der Amtsvorsteher, an der Spitze der 
Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher. Für den Bereich eines selb- 
ständigen Gutsbezirks führt der Gutsvorsteher die dem Gemeindevorsteher ob- 
liegende Verwaltung. 
§. 224). 
Vierter Abschnitte). Von den Amtsbezirken und 
dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen 
Polizeiverwaltung. 
4. Die Polizei wird im Namen des Königs-) ausgeübt. 
te gutsherrliche Polizeigewalt ist aufgehoben. 
Amtsbezirke. 
S. 47. Behufs Verwaltung der Polizei!) und Wahrnehmung anderer 
öffentlicher Angelegenheiten wird jeder Kreis, mit Ausschluß der Städte, in 
Amtsbezirke getheilt. 
Bildung der Amtsbezirke. 
§. 48. Für die Bildung der Amtsbezirke gelten folgende Grundsätze: 
1. Jeder Amtsbezirk soll thunlichst ein räumlich zusammenhängendes und 
abgerundetes Flächengebiet umfassen, dessen Größe und Einwohnerzahl 
dergestalt zu bemessen ist, daß einerseits die Erfüllung der durch das 
Gesetz der Amtsverwaltung auferlegten Aufgaben gesichert, andererseits 
die Unmittelbarkeit und die ehrenamtliche Ausübung der örtlichen Ver- 
waltung nicht erschwert wird. 
2. Gemeinden, welche eine den Bestimmungen des Gesetzes entsprechende 
Amtsverwaltung aus eigenen Kräften herzustellen vermögen, siud, wenn 
nicht die örtliche Lage die Zuschlagung anderer Gemeinde= oder Guts- 
bezirte nothwendig macht, auf ihren Antrag zu einem Amtsbezirke zu 
erklären 7). 
3. Gutsbezirke von abgesonderter Lage, welche ohne wesentliche Unterbrechung 
ein räumlich zusammenhängendes Gebiet von erheblichem Flächeninhalte 
umfassen, können auf Antrag ohne Rücksicht auf ihre Einwohnerzahl 
. - 
«)Die§§.22—45(2.Abichnitt:VondemGemeindevorstehersunddem 
Schöffenamte, sowie von der Ortsverwaltung der selbständigen Gutsbezirke; 3. Ab- 
schuitt: Aufhebung der mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundenen Berechtigung 
nd Verpflichtung zur Verwaltung des Schulzenamtes) sind durch §. 146 L. G. O. 3. Juli 
891 außer Kraft gesetzt. « 
2)Bergl.Instruktion18.Juni1873uudCirkularerlaßvondemselbeuTage(M. 
Bl. S. 150, 153) zur Ausführung des vierten Abschnittes ös. 46 —49, 56—68. 
8 *!) Die Amtsvorsteher dürfen sich das Prädikat „Königlich“ im geschaftlichen 
Verkehr ebenso wenig beilegen, wie die Bürgermeister, welche in den Städten mit 
er Polizeiverwaltung beauftragt sind, Res. 15. Juni 1874 (M. Bl. S. 159). 
n Die Kosten der Polizeiverwaltung im Amtsbezirke fallen, da es sich um Maß- 
nahmen handelt, welche die Ortspolizeibehörde zu treffen hat, und nach §. 47 die 
A#ntsbegire zum Zwecke der Berwaltung der Polizei organisirt sind, gemäß §. 70 
s. 4 den Amtsverbänden zur Last, Erk. O. V. G. 14. Mai 1879 (E. V. 66). 
w ) Die aus zwei oder mehreren Gütern bestehenden Amtsbezirke sind auch dann, 
enn sie sich nur in einer Hand befinden, als zusammengesetzte Amtsbezirke zu be- 
Feindeln, sofern diese Gliter nicht zusammen nur einen selbständigen Gutsbezirk bilden, 
süef. 7. Febr. 1874 (M. Bl. S. 45). Durch Res. 31. Mai 1874 (M. Bl. S. 158) 
er- genehmigt, daß, solange derartige Amtsbezirke sich in einer Hand befinden, von 
iner ausdrücklichen Ernennung von Amtsvorstehern, sowie von der Bildung von 
misansschüssen für sie abgesehen werde. ·- 
Jltingscsutz,.dmouchll,7.uun. 67
	        

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