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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Obliegenheiten des Amtsvorstehers.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
  • Amtsbezirke.
  • Bildung der Amtsbezirke.
  • Organe der Amtsverwaltung.
  • Amtsausschuß.
  • Amtsvorsteher.
  • Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher.
  • Obliegenheiten des Amtsvorstehers.
  • Dienstliche Stellung der Gemeinde- und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen zu dem Amtsvorsteher.
  • Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
  • Dienstvergehen des Amtsvorstehers.
  • Kosten der Amtsverwaltung.
  • Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten.
  • Fünfter Abschnitt. Von dem Amt des Landraths.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Zwangsverfahren der Behörden des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1065 
benachharten Amtsvorsteher, beziehungsweise Bürgermeister, damit zu be- 
rauent). 
In den Gemeinden, welche einen eigenen Amtsbezirk bilden, vertritt nach 
der Bestimmung des Kreisausschusses einer der Schöffen:) den Gemeindevor- 
steher in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher. 
d d den Fällen der Absätze 5 und 6 ist der Beschluß des Kreisausschusses 
endgültig. 
Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher. 
§. 58. Ist nach der Erklärung des Kreistages für einen Amtsbezirk 
weder eine zum Amtsvorsteher geeignete Person zu ermitteln, noch die zeit- 
weilige Wahrnehmung der Amtsverwaltung durch den Vorsteher eines benach- 
barten Amtsbezirkes oder durch den Bürgermeister einer benachbarten Stadt 
thunlich, so bestellt der Oberpräsident auf Vorschlag des Kreisausschusses einen 
kommissarischens) Amtsvorsteher. 
Für die Uebernahme der Verwaltung eines benachbarten Amtsbezirkes 
durch ganen Bürgermeister ist die Zustimmung der städtischen Vertretung er- 
orderlich. 
Sofern die Verhältnisse es gestatten, kann ein kommissarischer Amtsvor- 
steher mit der Verwaltung zweier oder mehrerer Amtsbezirke gleichzeitig beauf- 
tragt werden. 
  
Obliegenheiten des Amtsvorstehers. 
§. 59. Der Amtsvorsteher verwaltet: 
1. die Polizei= ), insbesondere die Sicherheits-, Ordnungs-, Sitten-, Gesund- 
heits-, Gesinde-, Armen-, Wege-, Wasser-, Feld-, Forst-, Fischerei-, Ge- 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1064. 
namentlich die Beschwerde an den Bezirksausschuß nicht statt, E. O. B. VIII. 184 
und vom 31. Mai 1883 Nr. II. 455. 
1!) Amtsvorsteher und Bürgermeister, denen pom Kreisausschuß die Vertretung 
des Amtsvorstehers eines benachbarten Amtsbezirkes übertragen ist, haben gegen diesen 
Bezirk keinen Anspruch auf Vergütung für die ihnen aus der Stellvernetung er- 
wachsene Mühwaltung, sondern nur auf Entschädigung für wirkliche vermögens- 
rechtliche Aufwendungen. Reisekosten und Tagegelder, wie das Gesetz solche den 
Staatsbeamten ohne Rücksicht auf thatsächliche, ihnen erwachsene baare Auslagen 2c. 
zugesichert, sind den im Ehrenamte fungirenden Kommnnalbeamten bezw. deren 
Stellvertretern gesetzlich nicht gewährleistet, Erk. 22. April 1885 (E. O. V. XII. 35). 
Benachbart ist nicht nur derjenige, dessen Amtsbezirk unmittelbar angrenzt, 
E. O. V. XI. 223. 
Dies braucht nicht der dem Dienstalter nach #lteste zu sein, E. O. B. 
264. 
) Es wird nach den in jedem Falle obwaltenden Berhältnissen auf Borschlag 
des Kreisausschusses zu bestimmen sein, ob die Bestellung der kommissarischen Amts- 
vorsteher auf Kündigung, auf eine bestimmte Zeit oder auf Lebenszeit zu erfolgen hat 
und ob in dem letzteren Falle, event. nach welchen Grundsätzen ein Anspruch auf 
Pension zu gewähren ist. Ein solcher Penfionsanspruch darf jedoch nur unter Zu- 
stimmung der Betheiligten eingeräumt werden, Art. 4 Nr. 5 Instr. 18. Juni 1873 
(M. Bl. S. 160). 
Die zeitweilige Uebertragung der Amtsverwaltung im Falle des s. 58 Abs. 1 
an den Borsteher eines benachbarten Amtsbezirkes kann nur mit Einwilligung des 
betreffenden Amtsvorstehers erfolgen, während jeder Amtsvorsteher zur zeitweiligen 
Bertretung eines benachbarten Amtsvorsteher s (§5. 57 Abs. 4) verpflichtet 
ist, Res. 14. März 1874 (M. Bl. S. 98). 
Wegen der Modalitäten bei Anstellung kommissarischer Amtsvorsteher (S. 58) 
vgl. Art. 4 Nr. 5 und 6 Instr. 18. Juni 1873. 
4) D. h. nur die örtliche Polizeiverwaltung, der §. 59 läßt die Berwaltung der 
Landespolizei unberührt, Res. 24. März 1877 (M. Bl. S. 117). Ueber das Ver- 
hältniß der Landespolizei zur Ortspolizei s. E. O. V. XIV. 23; XXIX. 99. 
Der Amtsvorsteher verwaltet die Polizei selbständig unter eigener Verantwortlich- 
—
	        

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