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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kosten der Amtsverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
  • Amtsbezirke.
  • Bildung der Amtsbezirke.
  • Organe der Amtsverwaltung.
  • Amtsausschuß.
  • Amtsvorsteher.
  • Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher.
  • Obliegenheiten des Amtsvorstehers.
  • Dienstliche Stellung der Gemeinde- und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen zu dem Amtsvorsteher.
  • Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
  • Dienstvergehen des Amtsvorstehers.
  • Kosten der Amtsverwaltung.
  • Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten.
  • Fünfter Abschnitt. Von dem Amt des Landraths.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Zwangsverfahren der Behörden des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1070 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberverwaltungsgerichte wird 
von dem Minister des Innern ernannt. 
Kosten der Amtsverwaltung. 
§. 69. Der Amtsvorsteher ist berechtigt, eine Amtsunkostenentschädigung!) 
zu beanspruchen, welche nach Anhörung der Bethetligten von dem Kreisausschusse 
als ein Pauschquantum festgesetzt wird. 
In gleicher Weise erfolgt die Festsetzung der einem kommissarischen 
Amtsvorsteher zu gewährenden Remuneration. 
§. 70. Als Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung überträgt der 
Staat den Kreisen diejenigen Summen, welche er in Folge des gegenwärtigen 
Gesetzes durch das Eingehen der Königlichen Polizeiverwaltungen, durch den 
Wegfall der Schulzenremunerationen und anderer Polizeiverwaltungskosten an 
edn im Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1873 für ebengenannte Zwecke 
veranschlagten Ausgaben fernerhin ersparen wird. 
Die Vertheilung des für jede Provinz festzustellenden Betrages auf die 
einzelnen Kreise erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses durch die Provinzial- 
vertretung beziehungsweise durch eine von dieser zu wählenden Kommission. 
Außerdem wird der Staat für die den Kreisen beziehungsweise Amtsbezirken 
durch die Wahrnehmung von Geschäften der Staatsverwaltung erwachsenden 
Ausgaben besondere Fonds überweisen. Das hierüber zu erlassende Gesetz 
kes über den Betrag und die Vertheilung dieser Fonds nähere Anordnungen 
treffen. 
  
1) Die Amtsunkostenentschädigung der Ehren-Amtsvorsteher im Gegensatze zu der 
einem kommissarischen Amtsvorsteher zu gewährenden Remnneration schließt kein 
Entgelt für persönliche Mühewaltung in sich, sondern ist nur bestimmt, dem Amts- 
vorsteher die erforderlichen sachlichen Mittel zur Führung der ihm übertragenen 
Geschäfte zu überweisen. Der §. 69 begründet aber, indem er dem Amtsvorsteher 
die Berechtigung verleiht, eine Amtsunkosten-Entschädigung zu beanfpruchen — und 
zwar als Pauschquantum, d. h. ohne Verpflichtung, darttber Rechnung zu legen — 
ein Recht des Amtsvorstehers anf den Bezug der einmal festgesetzten Entschädigung 
während der ganzen Dauer seiner Amtsperiode, sofern nicht erwa bei der Festsetzung 
in letzterer Beziehung ein besonderer Borbehalt gemacht worden ist, Erk. O. V. G. 
9. Februae 1878 (E. IV. 80); Res. 10. Juni 1873. 
Ueber das Pauschquantum hat der Amtsvorsteher nicht Rechnung zu legen, wohl 
aber über die für die Verwaltung eines Amtsbezirkes ausgesetzten Summen, die 
neben der als Pauschquantum zu gewährenden Amtsunkostenentschädigung auf Grund 
ordnungsmäßiger Beschlüsse des Amtsausschusses zu besonderen Zwecken, z. B. für 
die Besoldung des Amtsdieners bewilligt werden, Res. 3. März 1881 (M. Bl. S. 75). 
Für solche Ausgaben ist durch den Amtsausschuß sachgemäß ein Etat als Grundlage 
einer ordnungsmäßigen Geldwirthschaft aufzustellen, Erk. O. V. G. 8. Jan. und 
3. März 1881 (M. Bl. S. 75). 
Die Amtsvorsteher haben in Berwaltungsstreitsachen, in denen sie als Parte 
das öffentliche Interesse vertreten. Anspruch auf Erstattung der baaren Auslagen für 
Reisen an den Sitz des Gerichtes, Verfügung des O. V. G. 22. Dez. 1880 (M. 
Bl. 1881 S. 125). In dieser Verfügung ist auch die Ansicht des Res. 8. Juli 1874 
(M. Bl. S. 172), daß den Amtsvorstehern kein Anspruch auf Diäten und Reise- 
kosten für Wahrnehmung der öffentlichen Sitzungen des Kreisansschusses in Schank- 
konzessionssachen zustehe, reprobirt worden. " " 
Den Amtsvorstehern steht bei der Ausführung von Reisen in Expropriations- 
angelegenheiten für Eisenbahnen, ein Anspruch auf Reisekosten und Tagegelder zu. 
Das Ges. 24. März 1873 über die Tagegelder und Reisekosten der Staats- 
beamten, ersetzt durch Ges. 21. Juni 1897 (G. S. S. 193) findet auf Amtsvorsteher nicht 
Anwendung, allgemeine Tarifsätze für die Reisen derselben find nicht vorgeschrieben, 
Res. 16. Jan. 1875 (Decker, Kr. O. S. 308). 
Den Amtsvorstehern steht für die innerhalb ihrer Amtsbezirke S unternehmenden 
Dienstreisen Chausseegeldfreiheit zu, Res. 4. Juli 1874 (M. Bl. S. 173).
	        

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