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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Amtsausschuß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
  • Amtsbezirke.
  • Bildung der Amtsbezirke.
  • Organe der Amtsverwaltung.
  • Amtsausschuß.
  • Amtsvorsteher.
  • Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher.
  • Obliegenheiten des Amtsvorstehers.
  • Dienstliche Stellung der Gemeinde- und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen zu dem Amtsvorsteher.
  • Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
  • Dienstvergehen des Amtsvorstehers.
  • Kosten der Amtsverwaltung.
  • Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten.
  • Fünfter Abschnitt. Von dem Amt des Landraths.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Zwangsverfahren der Behörden des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

1062 Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 
des Kreisausschufses ). Ohne diese Genehmigung sind die bezeichneten Rechts- 
geschäfte nichtig. 
Bis zum Erlaß einer Landgemeinde-Ordnung ist zur Aufnahme von An- 
leihen durch den Amtsausschuß die Zustimmung sämmtlicher zu dem Amts- 
bezirke gehörigen Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig?. 
§. 55b. Der Kreisausschuß beschließt an Stelle der Aufsichtsbehörde: 
1. über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderun- 
gen gegen Amtsverbände (§. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur 
Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, 9. G. Bl. 
244); 
2. über die Feststellung und den Ersatz der bei Kassen und anderen Ver— 
waltungen der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach Maßgabe der 
Verordnung vom 24. Januar 1844 (G. S. S. 52); 
3. über die verweigerte Abnahme oder Entlastung von Rechnungen der 
rechnungsführenden Beamten. 
6 der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges, 
endgültig. 
5 55 (in der Fassung des S. 5 Zust. Ges.): Die Aufsicht des Staates 
über die Verwaltung der Angelegenheiten der Amtsverbände wird unbeschadet 
der vorstehenden Bestimmungen in erster Instanz von dem Landrathe :) als 
Vorsitzenden des Kreisausschusses, in höherer und letzterer Instauz von dem 
Regierungspräsidenten geübt. 
Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Amtsver- 
bände sind in allen Instanzen innerhalb zwei. Wochen anzubringen. 
Amtsvorsteher. 
a) Berufung desselben. 
. 56. Der Amtsvorsteher"') wird von dem Oberpräsidenten 5) ernannt. 
ie Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen") des Kreistages, in 
welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvorstehern befähigten 
Personen aufzunehmen find. 
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervoll- 
ständigung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des 
Oberpräsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in 
die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 
Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Der Amtsvorsteher?) wird von 
dem Landrathe vereidigt. 
1) Gegen die Beschlüsse des Kreisausschusses findet binnen 2 Wochen die Be- 
schwerde an den Bezirksausschuß statt, §. 121 L. V. G. 
2) Durch §. 146 Landgem. O. 3. Juli 1891 aufrecht erhalten. 
3) „Dem Landrath als Borfitzenden des Kreisausschusses“, er kann also bei Aus- 
übung der Aufficht über die Amtsverbände nicht durch den Kreissekretär vertreten 
werden. 
4) Den Königlichen Oberförstern darf das Amt eines Amtsvorstehers nicht ohne 
Genehmigung des Ministers der Landwirthschaft übertragen werden, Res. 20 März 
1874 (M. Bl. S. 136), A. E. 7. Aug. 1878 (G. S. 1879 S. 25). Staats- 
beamte, die das Amtsvorsteheramt nebenamtlich bekleiden, unterliegen der Disziplinar- 
gewalt der nach §. 68 zuständigen Behörden, E. O. V. V. 41. 
) Der Oberpräsident ist unbeschränkt bei der Auswahl unter den ihm vorge- 
schlagenen Personen. Es giebt keine Beschwerde wegen Nichternennung, Res. 
30. Mai 1874. 
"!) Das Vorschlagsrecht des Kreistages ist kein Wahlrecht. Er ist deshalb ver- 
pflichtet, dem Oberpräfidenten alle in dem betreffenden Amtsbezirke vorhandenen, zur 
Uebernahme des Amtsvorsteheramtes geeigneten Personen vorzuschlagen, Instruktion 
vom 18. Juni 1873 (Art. 4 Nr. 1). Weigert er sich, so tritt das in Abs. 3 an- 
geordnete Berfahren ein. Der Oberpräfident darf nur eine der vorgeschlagenen Per- 
sonen ernennen, Sten. Ber. Abg. H. 1872/73 1. S. 86 ff. Z„ 
7) Die Amtsvorsteher dürfen laut A. E. 25. Nov. 1878 als Dienstabzeichen bei 
 
	        

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