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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Kreis-Ordnung für die Provinzen Ost- und Westpreußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Titel. Von den Grundlagen der Kreisverfassung.
  • Zweiter Titel. Von der Gliederung und den Ämtern des Kreises.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Vierter Abschnitt. Von den Amtsbezirken und dem Amte der Amtsvorsteher. Aufhebung der gutsherrlichen Polizeiverwaltung.
  • Amtsbezirke.
  • Bildung der Amtsbezirke.
  • Organe der Amtsverwaltung.
  • Amtsausschuß.
  • Amtsvorsteher.
  • Bestellung kommissarischer Amtsvorsteher.
  • Obliegenheiten des Amtsvorstehers.
  • Dienstliche Stellung der Gemeinde- und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen zu dem Amtsvorsteher.
  • Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
  • Dienstvergehen des Amtsvorstehers.
  • Kosten der Amtsverwaltung.
  • Einnahmen aus Geldbußen und Konfiskaten.
  • Fünfter Abschnitt. Von dem Amt des Landraths.
  • Sechster Abschnitt. Von dem Zwangsverfahren der Behörden des Kreises.
  • Dritter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
  • Vierter Titel. Von den Stadtkreisen.
  • Fünfter Titel. Von der Oberaufsicht über die Kreisverwaltung.
  • Sechster Titel. Besondere Bestimmungen für die Provinz Sachsen.
  • Siebenter Titel. Allgemeine Uebergangs- und Ausführungs-Bestimmungen.
  • Wahlreglement.
  • Regulativ vom 28. Februar 1884 (M. Bl. S. 41) zur Regelung des Geschäftsganges und des Verfahrens bei den Kreisausschüssen und den an Stelle des Kreisausschusses tretenden Behörden
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnung für die östlichen Provinzen. 1069 
Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Amtsvorsteher führt der Land- 
ratht) als Vorsitzender2) des Kreisausschusses. 
Dienstvergehens) des Amtsvorstehers. 
§. 68. Bezüglich der Dienstvergehen der Amtsvorsteher finden die Be- 
stimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen 
der nicht richterlichen Beamten (G. S. S. 465), mit folgenden Maßgaben 
Anwendung: 
1. Ueber die Verhängung von Ordnungsstrafen"!) gegen die Amtsvorsteher 
beschließt im Umfange des den Provinzialbehörden beigelegten Ordnungs- 
strafrechtes der Kreisausschuß und im Umfange des dem Minister bei- 
elegten Ordnungsstrafrechts der Regierungspräsident. Dem Landrathe 
Leht das Recht zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die Amts- 
vorsteher nicht zu. 
Gegen den Beschluß des Kreisausschusses") findet innerhalb zwei 
Wochen die Beschwerde an den Bezirksausschuss, gegen die Strafver- 
fügungen des WDerungspräsidenten innerhalb gleicher Frist die Be- 
schwerde an den Oberpräsidenten statt. 
Gegen den auf die Beschwerde Wrgependen Beschluß des Bezirks- 
ausschusses beziehungsweise des Oberpräsidenten findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage beim Oberverwaltungsgerichte statt. 
2. In dem auf Entfernung aus dem Amte gerichteten Verfahren wird die 
Einleitung des Disziplinarverfahrens von dem Landrathe oder von dem 
Regierungspräsidenten verfügt und von demselben der Untersuchungs- 
kommissar, sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die erste 
Instanz ernannt. 
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Kreisausschuß, die 
entscheidende Behörde zweiter Instanz das Oberverwaltungsgericht. Der 
1) Der Landrath ist der Dienstvorgesetzte des Amtsvorstehers, obwohl ihm ein 
Ordnungsstrafrecht gegen ihn nicht zusteht, Erk. O. V. G. 16. Okt. 1878. Nr. I. 
1269; die Beschwerden über seine Anordnungen bei Ausübung der Aussicht gehen 
an den Regierungspräsidenten. Der Landrath hat besonders die Kontrolle Über das 
Kafsenwesen der Amtsverbände, Res. 3. April 1874 (M. Bl. S. 101). 
Der Amtsvorsteher darf Privatbüreauarbeiter aunehmen. Liegen jedoch Thatsachen 
vor, die die Befürchtung rechtfertigen, daß die Integrität des Amtes und das Ver- 
trauen zu der Behörde durch den Mangel an sittlicher Zuverlässigkeit und Unbe- 
scholtenheit der Privatbüreauarbeiter gefährdet werden können, so hat die Aufsichtsbehörde 
das Recht und die Pflicht einzuschreiten, E. O. B. XII. 423. 
2) Im Falle der Verhinderung des Landraths führt also der stellvertretende 
Vorsitzende des Kreisausschusses (s. 136 Abs. 2) die Aufsicht über die Geschäfts- 
führung der Amtsvorsteher. 
2) Die Kreiskommunalbeamten (Kommunalkafsen-Rendanten, Amtsvorsteher 2c.) 
sind der Disziplinargewalt der im §. 68 bezeichneten Behörden, nach Maßgabe dieses 
Baragraphen auch in dem Falle unterworfen, wenn sie ihr Kommunalamt nur neben- 
amtlich bekleiden und vermöge ihres Hauptamtes unmittelbare Staatsbeamte sind, 
Erk. 3. Mai 1879 (E. O. V. V. 41). 
4) Die von dem Kreisausschuß und in höherer Instanz von dem Bezirksver- 
waltungsgericht festgesetzten Ordnungsstrafen fließen zur Kreiskommunalkasse, Res. 
12. Dez. 1874 (M. Bl. 1875 S. 2) und 23. März 1878 (M. Bl. S. 46). Die 
durch die Disziplinaruntersuchung gegen einen Amtsvorsteher entstehenden Kosten 
gehören zu den von der Kreiskorporation zu tragenden Ausgaben der Kreisausschuß- 
verwaltung, Res. 26. März 1880 (M. Bl. S. 167). 
Wegen des Umfanges des Ordnungsstrafrechtes vergl. §§. 15, 18, 19 Diszi- 
plinarges. 21. Juli 1852 (oben in B. I S. 242). 
*¾/l Gegen den Beschluß des Kreisausschusses kann auch der Vorsitzende aus 
Gründen des öffentlichen Interesses Beschwerde erheben, da er nicht Kreiskommunal- 
angelegenheiten, sondern Angelegenheiten der allgemeinen Landesverwaltug betrifft, 
E. O. V. 1III. 55; V. 146.
	        

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