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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Reichs-Gewerbe-Ordnung
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
D. Arbeitsordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Reichs-Gewerbe-Ordnung
  • Titel I. Allgemeine Bestimmungen.
  • Titel II. Stehender Gewerbebetrieb.
  • Titel III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
  • Titel IV. Marktverkehr.
  • Titel V. Taxen.
  • Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern, Innungsverbände.
  • Titel VII. Gewerbliche Arbeiter.
  • Titel VIII. Gewerbliche Hülfskassen.
  • Titel IX. Statutarische Bestimmungen.
  • Titel X. Strafbestimmungen.
  • Schlußbestimmungen.
  • Verordnungen, betreffend die Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung zur Gewerbe-Ordnung des Norddeutschen Bundes.
  • Gewerbebetrieb der Trödler, Gesindevermiether etc.
  • Ausführungsbestimmung zur Gewerbe-Ordnung.
  • Anweisung vom 26. Februar 1892, betreffend Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • A. Arbeitsbücher und Arbeitszeugnisse.
  • B. Lohnzahlung.
  • C. Polizeiliche Verfügungen auf Grund der §§. 120d und 147 Abs.4.
  • D. Arbeitsordnungen.
  • E. Anzeige, Verzeichnis und Auszüge bei der Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern.
  • F. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen für einzelne Betriebe.
  • G. Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen über die Arbeitsbücher und die Beschäftigung der Arbeiterinnen und der jugendlichen Arbeiter.
  • H. Statutarische Bestimmungen.
  • J. Ausdehnung der Fabrik-Gesetzgebung auf andere Betriebe.
  • Anlagen zu der Ausführungs-Anweisung zu dem Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, betr. Abänderung der Gewerbe-Ordnung.
  • Sonntagsruhe im Handelsgewerbe.
  • Sonntagsruhe in Industrie und Handwerk.
  • Preußische Ausführungsanweisung vom 11. März 1895, betreffend die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes.
  • Dienstanweisung für die Gewerbeaufsichtsbeamten 23. März 1892.
  • Beschäftigung in Meiereien (Molkereien) und Betrieben zur Sterilisation von Milch.
  • Betrieb von Bäckereien und Konditoreien.
  • Anlage und Betrieb der Dampfkessel.
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXIII. Abänderung der Gewerbe-Ordnung. 167 
Diese hat in zweifelhaften und wichtigen Fällen vor ihrer Entscheidung die Ent- 
schließung des Ministers für Handel und Gewerbe einzuholen. Gegen die Entschei- 
dung der höheren Verwaltungsbehörde findet eine weitere Beschwerde nicht statt. 
VI. Auf Arbeitsordnungen, welche vor dem 1. Jan. 1891 erstmalig erlassen 
find, finden die Vorschriften der 88. 1344 und 134e Abs. 1 über die Anhörung der 
Arbeiter keine Anwendung. Dies gilt für die vor dem 1. Jan. 1891 erlassenen 
Arbeitsordnungen auch dann, wenn sie nach diesem Zeitpunkt, aber vor dem 1. April 
1892 abgeändert oder vollständig revidirt und umgestaltet worden sind. Dagegen 
finden die §§. 1344 und 134e Abs. 1 Anwendung auf alle nach dem 1. Jan. 1891 
erstmalig erlassenen Arbeitsordnungen und auf alle Nachträge, durch welche nach dem 
1. April 1892 früher erlassene Arbeitsordnungen abgeändert werden. 
Aus der Vorschrift des §. 134 a Abs. 1: „der Erlaß erfolgt durch Aushang“ ist 
nicht zu folgern, daß ältere Arbeitsordnungen, deren Aushang nicht stattgefunden hat, 
nicht als erlassen gelten; sie müssen vielmehr von dem Zeitpunkt an als erlassen an- 
gesehen werden, wo sie in anderer Form, z. B. durch Behändigung, allen Arbeitern 
zugänglich geworden sind. Dagegen müssen vom 1. April 1892 an, nach §. 134 
Abs. 2 alle Arbeitsordnungen an geeigneter, allen Arbeitern zugänglichen Stelle aus- 
gehängt sein. 
E. Anzeige, Verzeichniß und Auszüge bei der Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern (§. 138 Gew. O.). 
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Fabriken 
und diesen gleichstehenden Anlagen darf nicht stattfinden, bevor der Arbeitgeber der 
s die im §. 138 der Gewerbe-Ordnung vorgeschriebene Anzeige ge- 
macht hat. 
Die Fabriken, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, unterlagen bereits bisher 
dieser Anzeigepflicht. Neu hinzugetreten ist diese für Fabriken, welche Arbeiterinnen 
über 16 Jahren beschäftigen. Sie gilt sowohl für diejenigen Fabriken, welche erst am 
oder nach dem 1. April 1892 mit solcher Beschäftigung beginnen, als auch für die- 
lenigen Fabriken, welche bereits vorher Arbeiterinnen über 16 Jahre beschäftigt haben. 
s— Fabriken ist zur Erstattung der Anzeige Frist bis zum 16. April 1892 zu 
ewähren. 
Als den Fabriken gleichstehende Anlagen sind anzusehen: 
1. Hüttenwerke, Zimmerplätze und andere Bauhöfe, Werfte und solche Ziegeleien, 
über Tage betriebene Brüche und Gruben, welche nicht bloß vorübergehend oder in 
geringem Umfange betrieben werden (vergl. J. II.), Bergwerke, Salinen, Aufbereitungs- 
anstalten, unterirdisch betriebene Brüche oder Gruben (§. 154 Abs. 2, §. 154 a Abs. 1); 
2. Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Verwendung von Dampfkraft 
Ktattfindet und nach Erlaß der im Art. 9 des Gesetzes vom 1. Juni 1891 vorgesehenen 
Kaiserlichen Berordnung alle Werkstätten, in denen durch elementare Kraft bewegte 
Triebwerke nicht bloß vorübergehend zur Verwendung kommen (8. 154 Abs. 8 und 
Art. 9 Abs. 1 Ges. 1. Juni 1891). 
II. Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten und muß ersehen lassen, ob in dem 
Betriebe Kinder unter 14 Jahren, junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren und 
Arbeiterinnen über 16 Jahre, oder welche dieser drei Arbeiterklassen beschäftigt werden 
sollen. Jede eingehende Anzeige ist von der Ortspolizeibehörde darauf zu prüfen, ob 
sie alle im §. 138 Abs. 2 vorgeschriebenen Angaben enthält, und wenn dies nicht der 
Fall, zur Vervollständigung zurückzugeben. 
Die eingehenden Anzeigen, sowie die später etwa eingehenden Veränderungs- 
anzeigen sind zu den Akten der Ortspolizeibehörde zu nehmen, welche für jede Fabrik 
besonders zu führen sind. " 
III. Auf Grund der eingehenden Anzeigen und Veränderungsanzeigen ist von 
der Ortspolizeibehörde nach den beigefügten Formularen B. und C. je ein Verzeichniß 
er im Verwaltungebezirk belegenen Fabriken, welche Arbeiterinnen über 16 Jahre 
und derjenigen, welche jugendliche Arbeiter beschäftigen, zu führen. Dies Ver- 
dochrif ist dem zuständigen Gewerbe- Aufsichtsbeamten auf Ersuchen zur Einsicht 
rzulegen. 
IV. Jeder Arbeitgeber, welcher die im §. 138 vorgeschriebene Anzeige gemacht 
hat, ist von der Ortspolizeibehörde darauf hinzuweisen, sofern er Arbeiterinnen be-
	        

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