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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
Anweisung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall-und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Gesetz über die eingeschriebenen Hülfskassen.
  • Krankenversicherungs-Gesetz.
  • Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte.
  • Anweisung zur Ausführung des Krankenversicherungs-Gesetzes, 10. Juli 1892 (M. Bl. S. 301).
  • Gesetz, betreffend die Verbindlichkeit zum Schadenersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken etc. herbeigeführten Tödtungen und Körperverletzungen. (Haftpflicht-Gesetz).
  • Unfallversicherungs-Gesetz.
  • Gesetz über die Ausdehnung der Unfall- und Krankenversicherung.
  • Gesetz, betreffend die Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • A. Unfallversicherung.
  • B. Krankenversicherung.
  • C. Gesetzeskraft.
  • Anweisung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Unfall-und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen.
  • I. Bezeichnung der Behörden und Verbände.
  • II. Bildung und Berufung der konstituirenden und der späteren Genossenschaftsversammlungen.
  • III. Bildung der Schiedsgerichte.
  • IV. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlagen.
  • Gesetz, betreffend die Unfallversicherung der bei Bauten beschäftigten Personen.
  • Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung.
  • Preußische Anweisung zur Ausführung der §§. 18, 138, 156 bis 161 des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 427 
Ausführung des Abschnitts B. des Reichsgesetzes erlassenen Anweisung vom 26. Juli 
1886 (M. Bl. f. d. i. Berw. S. 187) maßgebend 7. 
19. Hinsichtlich des seitens der Ortspolizeibehörden gemäß §. 56 des Reichs- 
gesetzes zu führenden Unfallverzeichnisses finden die in der Cirkular-Verfügung der 
Minister für Handel und Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten vom 7. Nov. 1885 
(M. Bl. f. d. i. Verw. S. 246) zur Ausführung der gleichen Bestimmung im §. 52 
des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juni 1884 gegebenen Vorschriften ent- 
sprechende Anwendung. 
20. Die gemäß §. 81 Abs. 2 des Reichsgesetzes den Gemeindebehörden zu ge- 
währende Bergütung wird auf vier vom Hundert der für die Berufsgenofsenschaft 
eingezogenen Beträge festgesetzt. 
21. Die in den §§. 34 Abs. 2, 90 Abs. 2, 93 Abs. 2 des Reichsgesetzes vor- 
gesehenen Strafen fließen in die Kasse derjenigen Berufsgenossenschaft, innerhalb deren 
Bezirk sie festgesetzt sind. 
22. Die Vorstände der Berufsgenossenschaften haben von dem durch das Reichs- 
Berficherungsamt genehmigten Statut und jedem späteren Nachtrage je ein Exemplar 
an den Minister für Handel und Gewerbe, des Innern und für Landwirthschaft, 
Domänen und Forsten einzureichen. 
Anlage A. 
— — 
Wahlordnung, 
betreffend die Wahlen der Vertreter zur konstituirenden und zu den späteren Genofsen- 
schaftsversammlungen. 
(Art. III. des Landesgesetzes, II. 7 der Ausf. Anw. 4. Juni 1887.) 
§. 1. In jedem Kreise (Oberamtsbezirk) hat der Landrath (Oberamtmann) in 
der für amtliche Publikationen üblichen Weise den Termin bekannt zu machen, bis 
zu welchem ihm seitens der Gemeindevertretung resp. Gemeindebehörde auf Grund 
des Art. III. des Landesgesetzes und gemäß II. 7 der Ausführungs-Anweisung vom 
4. Juni 1887 die Wahlmänner zu bezeichnen sind. 
Die Bezeichnung der Wahlmänner hat durch schriftliche Anzeige unter genauer 
Angabe von Vor= und Zunamen, Stand, Beruf, Wohnort zu erfolgen. 
Gemeinden (Gutsbezirke), welche die Frist oder eine etwa bewilligte Nachfrist 
versäumen, bleiben bei der Wahlhandlung unvertreten. 
§. 2. Werden Wahlmänner bezeichnet, welche den Anforderungen des Art. III. 
des Landesgesetzes nicht entsprechen, so hat der Landrath (Oberamtmann) die betreffende 
Gemeindevertretung resp. Gemeindebehörde unter Angabe der Gründe, aus welchen 
die Bezeichnung der Wahlmänner zu beanstanden war, mit einer Frist von einer 
Woche zur Bezeichnung anderer Wahlmänner aufzufordern. Erfolgt eine anderweite 
Bezeichnung nicht, oder entsprechen die anderweit bezeichneten Wahlmänner wiederum 
nicht den Anforderungen des Art. III. des Landesgesetzes, so bleibt die betreffende 
Gemeinde (Gutsbezirk) vorbehaltlich der Beschwerde nach §. 10 dieser Wahlordnung 
bei der Wahlhandlung unvertreten. 
§. 3. Der Landrath (Oberamtmann) beruft die bezeichneten Wahlmänner, soweit 
sie dem Art. III. des Landesgesetzes entsprechen, mittelst schristlicher, 14 Tage vor 
Anberaumung der Wahl zu erlassender, Tag, Stunde und Wahllokal genau bezeich- 
nender Einladung in die Kreisstadt und leitet die Wahlhandlung. 
Als Legitimation für die Erschienenen gilt das an sie ergangene Einladungsschreiben. 
S. 4. Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch 
Stimmzeitel in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen 
auf einen StimmzJettel schreibt, als Vertreter zu wählen sind. 
§. 5. Stimmen, welche auf nicht Wählbare (Art. III. des Landesgesetzes) ent- 
fallen, oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. 
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr PVersonen eingetragen, 
als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis 
zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen. Ueber 
  
1) S. Anm. 1 oben S. 424.
	        

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