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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

law

Title:
Einkommenssteuer-Gesetz.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
law

Chapter

Title:
I. Steuerpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Objektive Steuerpflicht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Besondere Vorschriften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
b) Einkommen aus Grundvermögen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen, sowie zur Uebertragung von unbeweglichen Gegenständen an Korporationen und andere juristische Personen.
  • Allgemeines Landrecht, Theil II. Titel 11. Von den Rechten und Pflichten der Kirchen und geistlichen Gesellschaften.
  • Allerhöchste Kabinetsordre, betreffend die Einziehung der Kirchen-, Pfarr- und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von Medizinal-Personen.
  • Gesetz wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen.
  • Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche.
  • Verordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der Provinzialbehörden für das evangelische Kirchenwesen.
  • Verordnung, betreffend den Uebergang der Verwaltung der Angelegenheiten der evangelischen Landeskirche auf den Evangelischen Oberkirchenrath und die Konsistorien der acht älteren Provinzen.
  • Kirchen-Ordnung für die evangelischen Gemeinden der Provinz Westfalen und der Rheinprovinz.
  • Allerhöchsten Ortes als kirchliche Ordnung verkündete Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • Erster Abschnitt. Organe der Gemeinde.
  • Zweiter Abschnitt. Kreis-Synode.
  • Dritter Abschnitt. Provinzial-Synode.
  • Vierter Abschnitt. Kosten.
  • Fünfter Abschnitt. Uebergangsbestimmungen.
  • Gesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Anlage zum Kirchengesetz, betreffend die Vertretung der Kreis- und Provinzialsynodalverbände in vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die evangelische Landeskirche der neun älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betreffend die kirchliche Aufsicht über die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodal-Ordnung vom 10. Sept. 1873 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und Sachsen.
  • General-Synodal-Ordnung für die evangelische Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Gesetz, betreffend die evangelische Kirchenverfassung in den acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Verordnung über die Ausübung der Rechte des Staates gegenüber der Landeskirche der acht älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend das Dienstalter der Geistlichen für die evangelische Landeskirche der älteren Provinzen.
  • Kirchengesetz, betr. die Sterbe- und Gnadenzeit bei Pfarrkirchen.
  • Gesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betr. das Ruhegehalt der emeritierten Geistlichen.
  • Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der evangelischen Landeskirche in den neun älteren Provinzen der Monarchie.
  • Kirchengesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Geistlichen.
  • Kirchengesetz, betreffend die Dienstvergehen der Kirchenbeamten und die unfreiwillige Versetzung derselben in den Ruhestand.
  • Verwaltungs-Ordnung für das kirchliche Vermögen in den östlichen Provinzen der Preußischen Landeskirche.
  • Reichs-Gesetz betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu.
  • Gesetz, betreffend die geistlichen Orden und ordensähnlichen Kongregationen der katholischen Kirche.
  • Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen.
  • Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des königlichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten.
  • Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf- und Zuchtmittel.
  • Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer.
  • Verordnung, betreffend die Vereidigung der katholischen Bischöfe (Erzbischöfe, Fürstbischöfe) in der preußischen Monarchie.
  • Gesetz über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.
  • Verordnung über die Ausübung der Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden.30. Januar 1893 (G. S. S. 13).
  • Gesetz, betr. die Rechte der altkatholischen Kirchengemeinschaften an dem kirchlichen Vermögen.
  • Gesetz über die Aufsichtsrechte des Staates bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Verordnung über die Aufsichtsrechte des Staats bei der Vermögensverwaltung in den katholischen Diözesen.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXV. Einkommensteuer-Gesetz. 563 
Für nicht vermiethete, sondern von dem Eigenthümer beziehungsweise Nutz- 
nießer selbst bewohnte oder sonst benutzte Gebäude ist das Einkommen nach dem 
Miethswerthe#) zu bemessen; außer Ansatz bleibt der Miethswerth solcher von 
dem Eigenthümer beziehungsweise Nutznießer zu seinem landwirthschaftlichen 
oder gewerblichen Betriebe benutzten Gebäude oder Gebäudetheile, deren Nutzungs- 
wetier " dem Einkommen aus Landwirthschafts= oder Gewerbebetrieb ent- 
alten ist. 
Bei Schätzung des Einkommens aus nicht verpachteten Besitzungen ist der 
durch die eigene Bewirthschaftung erzielte Reinertrag zu Grunde zu legen?). 
Die Veranlagung solcher Betriebe, bei welchen die Erträgnisse der Substanz des 
Bodens entnommen werden, sowie die Veranlagung ländlicher Fabrikationszweige 
erfolgen nach den Grundsätzen des §. 14, soweit diese Betriebe und Fabrikations= 
zweige nicht bei der Ertragsermittelung des Hauptbetriebes, zu welchem sie ge- 
hören, berücksichtigt werden. 
Der Gewinn beim pachtweisen Betriebe der Landwirthschaft ist in gleicher 
Weise zu veranschlagen, wie beim Betriebe aus eigenen Grundstücken, unter 
Hinzurechnung des Miethswerths der mitverpachteten Wohnung. 
Der Pachtzins einschließlich des Werths der etwa dem Pächter obliegenden 
Natural= und sonstigen Nebenleistungen ist davon in Abzug zu bringen. 
c) Einkommen aus Handel und Gewerbe, einschließlich des Bergbaues. 
§. 142). Das Einkommen aus Handel und Gewerbe ) einschließlich des 
Bergbaues besteht in dem in Gemäßheit der allgemeinen Grundsätze (68.6—11) 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 562. 
I. 8. Kosten für Gas= und Wasserverbrauch der Miether dürfen nur mit dem orts- 
üblichen, prozentualen Betrage abgezogen werden. Vergl. wegen fester Normen Res. 
24. Aug. 1893 (M. 29 S. 1) Nr. 1V. 
1) Etwaiges Zubehör ist in dem Gesammtmiethswerthe mit zu berückfichtigen, 
E. O. V. in St. III. 152, 174. Der Miethswerth einer Wohnung, die der Eigen- 
thümer einer nicht zu seiner Haushaltung gehörigen Person unentgeltlich überläßt, 
bildet für ihn kein steuerpflichtiges Einkommen, das. IV. 186. 
2) Wird ein solcher thatsächlich nicht erzielt, oder ist das fruchttragende Grund- 
stück einem Anderen zur Nutzung ohne Entgelt überlassen, so fehlt ein steuerpflichtiges 
Einkommen, Erk. O. B. G. 16. Mai 1895, Nr. VI. A. 106. 
Die Anrechnung der Arbeitskräfte der Kinder findet ihre Grenze in der Möglich- 
keit, fü in der Wirthschaft voll auszunutzen, Erk. O. V. G. 16. Mai 1895, Nr. VI. 
A. . 
Ueber Jagdnutzung als Theil des Einkommens s. E. O. V. in St. III. 154. 
„) Das Einkommen aus Handel und Gewerbe umfaßt den Gewinn aus gewerb- 
lichen oder Handelsunternehmungen jeder Art, mögen dieselben in großem oder ge- 
ringem Umfange, fabrik= oder handwerksmäßig betrieben werden. 
Außer Betracht bleibt der Gewinn: 
a) aus dem in einem anderen deutschen Bundesstaate oder einem deutschen 
Schutzgebiete betriebenen Gewerbe; 
b) aus dem ausländischen Gewerbebetriebe eines in Preußen steuerpflichtigen 
aber nicht des Erwerbes wegen sich aufhaltenden Ausländers. 
Unter die Bestimmungen zu a und b fällt nicht jede von einem Steuerpflichtigen 
außerhalb Preußens geübte gewerbliche Thätigkeit, sondern nur eine solche, welche als 
Ausübung eines stehenden Gewerbebetriebes anzusehen ist, wie die Unterhaltung 
einer Zweigniederlassung, einer Verkaufs= oder Fabrikationsstelle oder sonstigen gewerb- 
lichen Betriebsstätte. 
Steht ein hiernach nicht steuerpflichtiger Gewerbebetrieb mit einem steuerpflichtigen 
dergestalt im Zusammenhange, daß eine gesonderte Gewinnberechnung nach Maßgabe 
der folgenden Bestimmungen nicht ausführbar ist, so muß der Gewinn für den ge- 
sammten Betrieb berechnet und auf die einzelnen Betriebsstellen nach dem Verhältnisse 
des Betriebsumfanges unter Berücksichtigung der besonderen Betriebskosten vertheilt 
werden. Die hierbei zu beachtenden Merkmale (Werth und Menge der Produktion, 
Umsatz u. s. w.) sind den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles zu entnehmen. 
Kann auf diesem Wege ein zutreffender Maßstab für die Gewinnvertheilung nicht 
366
	        

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