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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. In Gemeinden mit gewählten Gemeindevertretungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anlagen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • A. In Gemeinden mit Gemeindeversammlungen.
  • B. In Gemeinden mit gewählten Gemeindevertretungen.
  • 1. Zusammensetzung der Gemeindevertretungen, Aufstellung der Wählerlisten, Einspruchs- und Wahlverfahren.
  • 2. Beschlußfassung nach §. 149 Abs. 5, Richtigstellung der Liste.
  • Anlagen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

862 Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 
maligen Zusammensetzung bis zum Eintritte der nächsten regelmäßigen Ergänzungs- 
oder außerordentlichen Ersatzwahlen in Wirksamkeit. 
Sollten in einzelnen Fällen aus dem Umstande, daß an der ersten Wahl der 
Gemeindevertreter Personen Theil genommen haben; welche in Folge ihrer Freilassung 
von den Gemeindeabgaben demnächst das Wahlrecht nicht mehr besitzen, oder daß 
Bersonen, welche demnächst zu den Gemeindeabgaben herangezogen werden und dadurch 
das Wahlrecht erhalten, bei dieser ersten Wahl nicht mitgewirkt haben, besondere Miß- 
verhältnisse entstehen, deren Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten erscheint, so 
hat der Landrath hierüber an den Regierungs-Präsidenten zu dem Zwecke Bericht zu 
erstatten, um eine Erörterung der Frage zu veranlassen, ob zur Beseitigung dieser 
Mißverhältnisse die Auflösung der bestehenden Gemeindevertretung nach §s. 142 und 
die Neuwabl von Gemeindeverordneten auf Grund der neuen Liste der Stimmbe- 
rechtigten herbeizuführen sei. 
Die Verhandlungen über die Bildung der Gemeindeversammlungen und der 
Gemeindevertretungen sind derart zu beschleunigen, daß es denselben ermöglicht wird, 
noch vor dem 1. Juli 1892 einen Beschluß gemäß §. 21 Abs. 1 über die Bertheilung 
der Gemeindeabgaben für das Rechnungsjahr 1892/93 zu fassen. 
Cemeinder ...... Aulage A. 
Liste der Gemeindemitglieder und der sonstigen Stimmberechtigten. 
Sämmtliche in dieser Liste aufgeführten Personen sind Angehörige des Deutschen Reiches, 
besitzen die bürgerlichen Ehrenrechte, 
empfangen keine Armennnterstützung aus öffentlichen Mitteln, 
haben die auf sie entfallenden Gemeindeabgaben gezahlt 
und baben — mit Ausnahme der Forensen — seit einem Jahre im Gemeinde- 
bezirke ihren Wohnsitz. 
  
  
  
DTer Gemeindeglieder und sonstigen Gewerbesteuerklasse nach 
Stimmberechtigten der Esienlsn für 
u 1891/92 (bei den Steuer- 
Grund- pflichtigen, welche in der Stimmen-,Bemer= 
Zu- und J Stand, Lebens- Gedndde K asse AI über dem zahl kungen. 
FVornameGewerbeqlter#) seuer Minelsatze steuern. ist 
I hinzuzufügen, über dem 
— M. f.) Mitelsatze“) 
1 2 3 4 5 6 8 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
a) Männliche und weibliche Wohnhausbefitzer. 
b) Männliche und weibliche, jährlich mindestens 3 Mk. Grund= und Gebäudesteuer 
zahlende Angesessene ohne Wohnhaus. 
c) Männliche Gemeindeangehörige, welche für 1891/92 von einem Einkommen von mehr 
als 900 Mk. zur Klassensteuer oder zur klasfifizirten Einkommensteuer veranlagt find. 
d) Forensen (männliche und weibliche), juristische Personen, Aktiengesellschaften, Kom- 
manditgesellschaften auf Aktien, Berggewerkschaften, eingetragene Genossenschaften 
und Staatsfiskus. 
e) Männliche Gemeindeangehörige, welche für 1891/92 von einem Einkommen von 
mehr als 660 Mk. bis einschließlich 900 Mk. zur Klassensteuer veranlagt find. 
Gemeinde:e Anlage B. 
Kreizz ... — 
Liste der Gemeindemitglieder und, sonstigen Wahlberechtigten. 
Sämmeiche in dieser Liste aufgeführten Personen find Angehdrige des Deutschen 
Reiches, 
besitzen die bürgerlichen Ehrenrechte, 
*) Unter c und e find nur solche Personen einzutragen, welche das 24. Lebens- 
jahr vollendet haben. 
 
	        

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