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Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
Document type:
Multivolume work
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
illing_handbuch_verwaltung_2
Title:
Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band.
Author:
Illing
Volume count:
2
Place of publication:
Berlin
Publisher:
A. Haack
Document type:
Volume
Collection:
preussen
Publication year:
1898
DDC Group:
Verwaltung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Vermögen und Haushalt der Landgemeinden.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Verwaltung des Gemeindevermögens.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte.
  • Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)
  • Cover
  • Blank page
  • Contents
  • Blank page
  • Abschnitt XXXIII. Reichs-Gewerbe-Ordnung und Ausführungsvorschriften in ihrer Gestaltung bis zum Reichsgesetz 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685)
  • Abschnitt XXXIV. Arbeiterversicherung.
  • Abschnitt XXXV. Die direkten Steuern.
  • Abschnitt XXXVI. Gemeinde-Ordnungen.
  • Städte-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie, die Provinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen-Nassau.
  • Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, Schleswig-Holstein und für die Provinz Hessen-Nassau.
  • Anweisung I zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die erstmalige Bildung der Gemeindeversammlungen und Gemeindevertretungen.
  • Anweisung II zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Gestaltung der Gemeinden und Gutsbezirke und die Bildung von Gemeindeverbänden.
  • Anweisung III zur Ausführung der Landgemeinde-Ordnung für die sieben östlichen Provinzen der Monarchie, betr. die Verfassung und Verwaltung der Landgemeinden.
  • A. Die Organisation der Landgemeinden.
  • B. Das Abgabewesen der Landgemeinden.
  • C. Vermögen und Haushalt der Landgemeinden.
  • 1. Gemeindevermögen in engerem Sinne und Gemeindegliedervermögen.
  • 2. Verwaltung des Gemeindevermögens.
  • 3. Einnahmen.
  • 4. Ausgaben.
  • 5. Gemeindehaushalt, Voranschlag.
  • 6. Kassen- und Rechnungswesen.
  • 7. Gemeinderechnungsbuch.
  • 8. Kassenrevisionen.
  • 9. Rechnungslegung.
  • 10. Revision der Gemeinderechnungen.
  • 11. Defekte.
  • Anlage D. und E. sowie Anhang I. und II.
  • Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz.
  • Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen.
  • Abschnitt XXXVII. Gemeindeabgaben.
  • Abschnitt XXXVIII. Kreis-Ordnungen.
  • Abschnitt XXXIX. Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und Zuständigkeitsgesetz.
  • Abschnitt XL. Erziehungs- und Unterrichts-Polizei. (Volksschulwesen.)
  • Abschnitt XLI. Kirchenrecht.
  • Nachträge, während des Druckes erschienen.
  • Sachregister zu Bd. I. und II.
  • Chronologisches Register zu Bd. I. und II.
  • Berichtigungen und Druckfehler zu Bd. I. und II.
  • Blank page
  • Werbung zum Handbuch.
  • Blank page

Full text

Abschnitt XXXVI. Ausf. Anw. zur Landgemeinde-Ordnung. 875 
an sich alle Gemeindeangehörigen zu dieser Nutzung berufen; ihr Theilnahmeverhältniß 
bestimmt sich, wenn die oben angegebenen Rechtsquellen hierfür keinen Anhalt bieten, 
nach der Theilnahme an den Gemeindelasten. 
Ueber Beschwerden, betreffend den Mitgebrauch von öffentlichen Gemeindeanstalten 
und die Theilnahme an den Nutzungen des Gemeindegliedervermögens, beschließt der 
Gemeindevorsteher, wo aber ein Gemeindevorstand besteht, und ihm diese Aufgabe 
Übertragen ist, der Gemeindevorstand. Gegen den Beschluß ist binnen zwei Wochen 
die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim Kreisausschuß zulässig (§§. 9, 71). 
Wohl zu unterscheiden vom Gemeindegliedervermögen ist das sogenannte Inter- 
essentendermögen. Hierzu gehören namentlich die den Grundbesitzern in gemeinschaft- 
lichen Jagdbezirken zustehenden Jagdnutzungerechte, hinsichtlich deren die bisherigen 
Vorschriften in ihrem Inhalte durch die Landgemeinde-Ordnung nicht verändert werden, 
sowie das Vermögen, welches einer Klasse von Gemeindeangehörigen auf Grund einer 
privatrechtlichen Gemeinschaft zusteht. 
Ueber die Voraussetzungen, unter denen Gemeindevermögen im engeren Sinne 
in Gemeindegliedervermögen umgewandelt werden kann und umgekehrt, enthält §. 69 
Abs. 1 und 3 nähere Bestimmungen; die Zustimmung des Kreisausschusses ist hier 
nur für den letzteren Fall vorgeschrieben, ist indessen — wie es sich aus §. 114 Abs. 2 
ergiebt — auch für den ersteren Fall erforderlich, da es sich bei einem solchen Ge- 
meindebeschlusse um eine „Veränderung im Geunsse der Gemeindenutzungen“ handelt. 
Die Umwandlung von Gemeindevermögen im engeren Sinne in Gemeindeglieder- 
vermögen wird nur ausnahmsweise zulässig erscheinen, während sich die umgekehrte 
Maßnahme vielfach als zweckmäßig erweisen wird. 
Weder das Gemeindevermögen im engeren Sinne noch das Gemeindeglieder- 
vermögen darf durch eine Gemeinheitstheilung in Privatvermögen der Gemeinde- 
angehörigen umgewandelt werden; dies ist der wesentlichste Inhalt der im §. 68 
Abs. 2 angeführten Deklaration vom 26. Juli 1847. 
Für größere Gemeinden empfiehlt sich die Anlegung und regelmäßige Fort- 
schreibung eines Lagerbuches, in welches sowohl das unbewegliche Vermögen (Grund- 
stücke, Gebäude, Gerechtigkeiten) als auch das bewegliche Eigenthum der Gemeinde 
(Forderungen, Bücher, Feuerlöschgeräthschaften) einzutragen ist. 
2. Verwaltung des Gemeindevermögens. 
Die Beschlußfassung über die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens 
— unbeschadet der Nutzungsrechte der Gemeindeangehörigen bezüglich des Gemeinde- 
gliedervermögens — steht der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung) zu (. 113). 
In Betreff der Veräußerung und Verpachtung von Grundstücken und Gerechtsamen 
enthält das Gesetz in §§. 115, 116 Bestimmungen, welche als Regel den Weg des 
öffentlichen Meistgebots vorschreiben, jedoch die daselbst näher bezeichneten Ansnahmen 
zulassen. Auf die Verpachtung der Jagdnutzung findet §. 116 keine Anwendung. 
Die Genehmigung des Regierungspräsidenten ist nach §. 114 erforderlich zur Ver- 
äußerung oder wesentlichen Beränderung von Sachen, welche einen besonderen wissen- 
schaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben; die Genehmigung des Kreisausschusses 
zur Veräußerung von Grundstücken und Gerechtsamen, zu einseitigen Verzichtleistungen 
und Schenkungen und zu Beränderungen im Genusse des Gemeindevermögens. 
Die Ausführung der Beschlüsse der Gemeindeversammlung (Gemeindevertretung), 
betreffend die Verwaltung und Benutzung des Gemeindevermögens, liegt dem Ge- 
meindevorsteher ob; hinfichtlich der Benutzung des Gemeindevermögens ist ihm, ab- 
weichend von der allgemeinen Regel, die zuvorige Berathung mit den Schöffen vor- 
geschrieben. Demgemäß hat der Gemeindevorsteher die laufeude Verwaltung bezüglich 
des Vermögens und der Einkünfte der Gemeinde sowie der Gemeindeanstalten, für 
welche keine besondere Verwaltung besteht, zu fübren und diejenigen Gemeindeanstalten, 
für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen (s§. 88 Abs. 4 
Nr. 3). Wo ein Gemeindevorstand eingeführt ist, können demselben die vorerwähnten 
;ikogaiss und Pflichten durch Ortsstatut ganz oder theilweise übertragen werden 
89). 
3. Einnahmen. 
Zur Ergänzung der Einnahmen aus dem Gemeindevermögen und desjenigen, 
was sonst von den Gemeinden durch privatrechtliche Titel erworben wird, dienen die
	        

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