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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1897
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Bandzählung:
8
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1897
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 1.
Bandzählung:
1
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Theil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

supplement

Titel:
Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VIII. Jahrgang. Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
supplement

supplement

Titel:
B. Ausfuhrzölle.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
supplement

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Verschiedene Mittheilungen.
  • Litteratur.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Beilage zum "Deutschen Kolonialblatt", VIII. Jahrgang. Zollverordnung für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet vom 10. Oktober 1896.
  • A. Einfuhrzölle.
  • B. Ausfuhrzölle.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Zollverordnung.
  • Muster A. Zoll-Eingangsmeldung Nr. 27.
  • Muster A. Zoll-Eingangsmeldung Nr. 18.
  • Muster B. Zoll-Ausfuhranmeldung.
  • Muster C. Zoll-Anmelderegister.
  • Muster E. Kassenbuch der Station
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

B. Ausfuhrzölle. 
  
Tarif- 
Nr. 
  
Waarengattung Zolltarifsatz 
  
i-l 
  
— 
do 
2 
u 
2 
Guano aller Art: 
a) bei der Ausfuhr in Schiffen, welche mit Guano vollbeladen oder mit 
mehr als drei Viertel ihres Registertonnengehalts beladen sind, für iede 
auc nur angefangene Registertonne laut Meßbrie Registertonne 36,00 Mark 
b) bei der Ausfuhr in Schiffen, welche nur bis zu drei Viertel ihres ie 
Klstertonnengehalts mit Guano beladen sind, sowie bei der Ausfuhr 
.................... 100 kg 3,00 
........... 1 Stück 1,00 
Kobben- unt nR . 
..... „ netto 1 kg 4,00 
Straußbfedern, rohe und gereinigte 
  
C. Zollbefreiungen. 
. Waaren und Güter, welche in Seenoth oder Havarie an Land gebracht werden, vorausgesetzt, 
daß dieselben wieder ausgeführt werden. 
Alle der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft gehörigen und für dieselbe bestimmten Waaren 
und Güter. 
Alle Ausrüstungsstücke der Beamten der Kaiserlichen Landeshauptmannschaft von Deutsch-Südwest- 
afrika sowie der Offiziere und Mannschaften der Kaiserlichen Schutztruppe. 
4.Kleider und Wäsche, welche einwandernde Personen zu ihrem eigenen Gebrauche mit sich führen. 
Kleinere Menge von Dehzehrungsgegenftäuden, welche Reisende in ihrem Reisegepäck zu ihrem 
eigenen Gebrauch bei sich führen. 
Sämmtliche Niederlassungen von christlichen Missionen ohne Unterschied der Konfession genießen 
für die von ihnen zu ihrem eigenen Bedarf eingeführten Gegenstände, welche von ihnen nicht zu 
Handels= oder Tauschzwecken verwendet werden, Befreiung vom Einfuhrzoll bis zum Betrage von 
1200 Mark jährlich; ausgenommen von diesen zollfrei zu belassenden Gegenständen sind alkohol- 
haltige Getränke und Tabake und Cigarren. 
Windhoek, den 10. Oktober 1896. 
Der Naiserliche Tandeshauptmann. 
In Vertretung: 
(L 8.) (gez.) v. Lindequist.
	        

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