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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse, betreffend Verhütung der Einschleppung der Pest.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für die Monate März und April 1897.
  • Ernennung von Beisitzern für die Kaiserlichen Gerichte des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika für das Jahr 1897.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika während des Geschäftsjahres 1896.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 402 — 
II. Desinfektionsmittel. 
824 
Als Desinfektionsmittel sind zu verwenden: 
a) Lösung von Karbolsäure. 
Zur Verwendung kommt die sogenannte „100 prozentige Karbolsäure" des Handels, welche sich im 
Seifenwasser vollständig löst. Man bereitet sich die unter b beschriebene Lösung von Kaliseise. In 20 Theile 
dieser noch heißen Lösung wird ein Theil Karbolsäure unter fortwährendem Umrühren gegossen. 
Die Lösung ist lange Zeit haltbar. 
Soll reine Karbolsäure (einmal oder wiederholt destillirte) verwendet werden, welche erheblich 
theurer, aber nicht wirksamer ist als die sogenannte „100 prozentige Karbolsäure“, so ist zur Lösung das 
Seifenwasser nicht nöthig; es genügt dann einfaches Wasser. 
b) Lösung von Kaliseife. 
Drei Theile Kaliseise (sogenannte Schmierseife oder grüne Seife oder schwarze Seife) werden in 
100 Theilen heißem Wasser gelöst (z. B. ½ kg Seife in 171 Wasser). 
c) Kalk und zwar: 
1. Kalkmilch. Zur Herstellung derselben wird ein Theil zerkleinerter, reiner gebrannter Kalk, 
sogenannter Fettkalk, mit vier Theilen Wasser gemischt, und zwar in folgender Welse: 
Es wird von dem Wasser etwa drei Viertel in das zum Mischen bestimmte Gefäß gegossen und 
dann der Kalk hineingelegt. Nachdem der Kalk das Wasser aufgesogen hat und dabei zu Pulver zerfallen 
ist, wird er mit dem übrigen Wasser zu Kalkmilch verrührt. - 
2. Kalkbrühe, welche durch Verdünnung von einem Theil Kalkmilch und neun Thellen Wasser 
frisch bereitet wird. # 
d) Chlorkalk. 
Der Chlorkalk hat nur dann eine ausreichende, desinfizirende Wirkung, wenn er frisch bereitet 
und in wohlverschlossenen Gefäßen aufbewahrt ist; er muß stark nach Chlor riechen. Er darf in Mischung 
von 1:1000 Theilen Wasser an Stelle von Kalk zur Desinfektion verwendet werden. 
ee) Dampfapparate. 
Als geeignet können nur solche Apparate und Einrichtungen angesehen werden, welche von Sach- 
verständigen geprüft sind. Besonders bei den improvisirten Einrichtungen auf Dampfern, wie man sie 
häufig sehr zweckmäßig durch Benutzung von Badewannen mit Dampfzuleitung, Badekammern, Tanks, 
Holzbottichen, Baljen und dergleichen herstellen kann, ist es nöthig, daß sie von Sachverständigen erst einmal 
geprüft werden und daß bei jeder neuen Desinfektion genau dieselbe Anordnung in der Dampfzuleitung 
umd Ausströmung, derselbe Dampfdruck und dieselbe Dauer der Dampfeinwirkung innegehalten werden. 
) Siedehitze. 
Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lauge ie desinfizirend. Die Flüssigkelt muß die Gegen- 
stände vollständig bedecken und mindestens zehn Minuten lang im Sieden gehalten werden. 
Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der Umstände zu treffen. 
III. Anwendung der Desinfektionsmittel im Einzelnen. 
5. 
1. Alle Absonderungen und Ausleerungen der Kranken (Blut, Eiter und andere Wund- 
absonderungen, Erbrochenes, Auswurf, Nasenschleim, Stuhlgang, Urin) sind mit einer der unter § 24 a 
beschriebenen Lösungen von Karbolsäure zu desinfiziren. Es empfiehlt sich, solche Absonderungen und Aus- 
leerungen unmittelbar in Gefäßen aufzufangen, welche die Desinfektionsflüssigkeit in mindestens gleicher 
Menge entfalten und sie hierauf mit der letzteren gründlich zu verrühren. 
Verbandgegenstände sind ebenfalls unmittelbar nach dem Gebrauch in solche Gefäße zu legen, 
so daß sie von der Karbolsäurelösung vollständig bedeckt sind. Die Gemische sollen mindestens zwei Stunden 
stehen blelben und dürfen erst dann beseitigt werden. 
Schmutzwässer sind mit der im § 24 2 beschriebenen Kalkbrühe in gleicher Menge gründlich 
zu vermischen und dürfen erst zwei Stunden hierauf abgelassen werden. 
2. Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirten Dingen (Abson= 
derungen und Ausleerungen der Kranken, beschmutzter Wäsche rc.) in Berührung gekommen sind, durch 
gründliches Waschen mit Karbolseifenlösung desinfizirt werden. 
§5 26. 
Bett= und Leibwäsche sowie Kleidungsstücke, Teppiche und dergleichen können in ein Gefäß mit 
einer im § 24 a bezeichneten Lösungen gesteckt werden. Die Flüssigkeit muß in den Gefäßen die einge- 
tauchten Gegenstände vollständig bedecken. In diesen Flüssigkeiten bleiben die Gegenstände zwölf Stunden. 
Dann werden sie mit Wasser gespült und weiter gereinigt. Das dabei ablaufende Wasser kann als unver- 
dächtig behandelt werden.
	        

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