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Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1897
Title:
Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
8
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1897
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. VIII. Jahrgang, 1897. (8)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß
  • Verzeichnis der bei den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Beilage zum Deutschen Kolonialblatt 1897. Deutsches Kolonial-Adressbuch 1897.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Theil.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse.
  • Runderlaß des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, an die Bezirks- und Bezirksnebenämter sowie die Hauptzollämter 1. und 2. Klasse, betreffend Verhütung der Einschleppung der Pest.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika für die Monate März und April 1897.
  • Ernennung von Beisitzern für die Kaiserlichen Gerichte des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika für das Jahr 1897.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten des Schutzgebietes Deutsch-Südwestafrika während des Geschäftsjahres 1896.
  • Uebersicht der gerichtlichen Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten für das Schutzgebiet der Marshall-Inseln.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 404 — 
1. In diejenigen Theile des Bilgeraumes, welche leicht durch Abheben der Garnirungen und der 
Flurplatten zugängig gemacht werden können (Maschinen= und Kesselraum, leere Baderäume), ist Kalkbrühe 
an möglichst vielen Stellen direkt eimerweise hineinzugießen. Durch Umrühren mit Besen muß die Kalkbrühe 
kräftig mit dem Bilgewasser vermischt und überall, auch an die Wände des Bilgeraumes, angetüncht werden. 
« Ueberall da, wo der Bilgeraum nicht frei zugänglich ist, wird durch die auf allen Schiffen vor- 
handenen, von Deck hinunterführenden Pumpen (Nothpumpen) und Peilrohre so viel Kallbrühe hinein- 
gegossen, bis sie den Bilgeraum, ohne die Ladung zu berühren, anfüllt. Nach zwölf Stunden kann die 
Bilge wieder gelenzt werden. 
Im Einzelnen wird folgendermaßen verfahren: 
à) Der Wasserstand in den Peilrohren wird gemessen; 
b) 100 bis 200 1 Kalkbrühe — je nach der Größe des Schiffes bezw. der einzelnen Ab- 
theilungen — werden eingefüllt; 
c) der Wasserstand in den Peilrohren wird wieder gemessen. 
Zeigt sich jetzt schon ein erhebliches Ansteigen des Wasserstandes, so ist anzunehmen, daß sich 
irgendwo die Verbindungslöcher der einzelnen Abschnitte des Bilgeraumes verstopft haben, so daß keine 
freie Cirkulation des Wassers stattfindet. In solchen Fällen muß wegen der Gefahr des Ueberlaufens der 
Kalkbrühe und der dadurch bedingten Beschädigung der Ladung das Einfüllen unterbrochen werden; die 
Desinfektion des Bilgeraumes kann dann erst bei leerem Schiff stattfinden. 
d) Steigt das Wasser nur langsam, so ist, während von Zeit zu Zeit der Wasserstand gemessen 
wird, so viel Kalkbrühe einzufüllen, als der Bilgeraum ohne Schaden für die Ladung aufnehmen kann. 
Hierbei müssen die Schiffszeichnungen und die Angaben des Schiffers berücksichtigt werden. 
Als Anhaltspunkt diene, daß bei Holzschiffen 40 bis 60 1 Kalkbrühe auf 1 m Schiffslänge 
erforderlich sind, bei eisernen Schiffen 60 bis 120 1 auf 1 m Schiffslänge, dagegen bei Schiffen mit 
Doppelboden, Brunnen und Rinnstein im Ganzen 20 bis 80 bis 100 chm. 
Auf manchen Schiffen sind Rohrleitungen vorhanden, welche nicht wie die Pumpen und Peilrohre 
in die hintersten, tiefsten Theile des Schiffsbodens bezw. der einzelnen Abtheilungen, sondern in die vor- 
deren, höher gelegenen Theile desselben führen. Diese sind dann vorzugsweise zu benutzen, weil dadurch 
die Vermischung des Desinfektionsmittels mit dem Bilgewasser erleichtert und besser gesichert wird. 
Auf Schiffen mit getrennten Abtheilungen muß jede Abtheilung für sich in der angegebenen Weise 
behandelt werden. 
§5 35. 
Die Desinfektion des Ballastwassers wird mit Kalkmilch (§ 24 1) ausgeführt, welche in solchen 
Mengen zuzusetzen ist, daß das Ballastwasser zwei Theile Kalk in 1000 Theilen Wasser enthält. Die 
zugesetzte Kalkmilch muß innigst mit dem Wasser vermischt, daher während einer Stunde umgerührt werden. 
Nach einstündiger derartiger Einwirkung der Kalkmilch kann das Ballastwasser ausgepumpt werden. 
Sind die Tanks im Doppelboden des Schiffes, so wird es sich in der Regel empfehlen, das 
Ballastwasser aus diesen Tanks nach und nach in den Maschinenbilgeraum überpumpen zu lassen und hier 
mit Kalkmilch zu mischen. « 
· Handelt es sich um stehende Tanks in den Laderäumen, so kann man unter Umständen die Kalk- 
milch direkt in die Tanks hineinschütten und kräftig umrühren lassen. Zu diesen Maßnahmen ist in jedem 
Falle der technische Beirath des Schiffsmaschinisten einzuholen. · 
§36- . . 
Trink= und Gebrauchswasser an Bord kann ebenfalls durch Versetzen mit Kalkmilch in der Menge, 
daß auf 1000 Theile Wasser 10 Theile Kalk kommen, bei einstündiger Elnwirkung desselben desinfizirt 
werden. Unter Umständen kann Trinkwasser auch durch Hitze desinfizirt werden, indem man Dampf 
genügend lange in die Tanks einleitet (Klingelthermometer). 
Nunderlaß an sämmtliche Dienststellen in Dar-es-Salam, Bezirksämter und 
Bezirksnebenämter sowie Hauptzollämter und Zollämter 1. und 2. Klasse. 
Zur Verhütung der Einschleppung der Pest wird Folgendes verordnet: 
§ 1. 
Die Einfuhr nachbenannter Gegenstände zur See aus Persien, dem Festlande Vorderindiens, 
Formosa, Hongkong, Makao und China südlich des 30. Breitengrades ist bis auf Welteres verboten: 
Leibwäsche, alte getragene Kleidungsstücke, gebrauchtes Bettzeug, Hadern und Lumpen jeder Anrt, 
Teppihe Menschenhaare, ungegerbte Felle und Häute, unbearbeitete Haare und Borsten, Wolle, Klauen 
und Hufe.
	        

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