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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
gs_sachsen
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen.
Place of publication:
Dresden
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1818
1831
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
gs_sachsen_1820
Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1820.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
3
Publishing house:
Meinhold & Söhne
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1820
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen. 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
5.) Verordnung der Landesregierung, den Gerichtsstand in Criminalsachen betreffend, vom 7. Februar 1820.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • 1. Begriff der inneren Verwaltung. § 19.
  • 2. Rechtlicher Charakter der inneren Verwaltung. Einleitung. § 20.
  • a) Polizeiliche Akte. §§ 21, 22.
  • b) Rechtsbegründende und rechtsaufhebende Verwaltungsakte. § 23.
  • c) Feststellungen und Beurkundungen. § 24.
  • d) Fürsorgende Tätigkeiten. § 25.
  • 3. Gebiete der inneren Verwaltung. § 26.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Verwaltung der inneren Angelegenheiten. $ 28. 95 
nung, der Zusammenlegung der Grundstücke und derjenigen Art der 
Gemeinheitsteilung, welche die Verwandlung von Korporationseigen- 
tum in Einzeleigentum bezweckt. Oder durch den betreffenden Ver- 
waltungsakt soll ein Recht, das einem Rechtssubjekte zusteht, in 
ein Recht anderer Art verwandelt werden. Ein solcher Fall 
liegt z. B. bei denjenigen Gemeinheitsteilungen vor, welche Grund- 
stücke, die im Miteigentum stehen, zum Gegenstande haben; durch 
diese wird an die Stelle des bisherigen Miteigentums an dem ganzen 
Grundstücke das alleinige Eigentum an einem Teile desselben gesetzt. 
) Bei den juristischen Personen verfolgt die rechts- 
begründende Verwaltungstätigkeit nicht bloß den Zweck, ihnen ge- 
wisse rechtliche Eigenschaften oder Befugnisse beizulegen, sondern 
sie dient auch dazu, das Rechtssubjekt selbst zu schaffen. 
Der Verein wird Korporation, die Vermögensmasse Stiftung durch 
einen rechtsbegründenden Verwaltungsakt: die Erteilung der Korpo- 
rationsrechte oder die Verleihung der Stiftungsqualität. Und wie die 
Verwaltung imstande ist, ein derartiges Rechtssubjekt zu schaffen, 
s0 besitzt sie unter gewissen Voraussetzungen auch die Befugnis, 
dasselbe zu vernichten, die Korporation aufzulösen, dem Verein 
die Korporationsqualität zu entziehen, die Stiftung aufzuheben. 
b) Den bisher behandelten Verwaltungsakten stehen diejenigen 
gegenüber, welche den Charakter von Bestätigungen (Ge- 
nehmigungen) besitzen. Sie sind keine selbständigen Anord- 
nungen der Verwaltungsorgane, sondern treten akzessorisch zu 
den Handlungen der beteiligten Personen hinzu. Ihre Bedeutung 
besteht regelmäßig darin, daß sie denselben rechtliche Wirk- 
samkeit verleihen. Zu diesen Bestätigungen oder Genehmigungen 
gehört z, B. die Zustimmung zu gewissen Veräußerungen, zur Än- 
nahme von Schenkungen, zur Begründung von Fideikommissen, die 
Genehmigung der Namensänderung bei physischen, die Bestätigung 
der Statuten und Zustimmung zur Auflösung bei juristischen Per- 
sonen. 
2. Auf dem Gebiete des Staatsrechtes können sich die 
rechtsbegründenden Verwaltungsakte sowohl auf physische Personen, 
als auf Korporationen und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit 
beziehen. Die rechtsbegründende Tätigkeit verfolgt bei 
Physischen Personen regelmäßig das Ziel, ihnen eine bestimmte 
staatsrechtliche Eigenschaft beizulegen. Unter diesen Gesichtspunkt 
fällt die Verleihung der Staatsangehörigkkeit der Gemeindeangehörig- 
keit und des Gemeindebürgerrechtes, die Ernennung zum Beamten. 
Zweck der rechtsaufhebenden Verwaltungsakte ist die Ent- 
ziehung der gedachten Eigenschaften. So kann die Staatsangehörig- 
keit aus gewissen im Gesetze bestimmten Gründen durch Verwal- 
tungsverfügung entzogen werden und die Entziehung eines Amtes 
ist je nach der Verschiedenheit der Gesetzgebungen entweder im 
Wege der bloßen Verwaltungsverfügung oder im Wege eines be- 
sonderen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zulässig. Die Korpo- 
rationen und Anstalten sind für das Staatsrecht nur dann von 
edeutung, wenn ihnen, wie beispielsweise den Deichverbänden und 
anderen Wassergenossenschaften, den Krankenkassen, den Berufs-
	        

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