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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Monograph

Persistent identifier:
kirchenheim_lehrbuch_staatsrecht_1887
Title:
Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
Author:
Kirchenheim, Arthur
Place of publication:
Stuttgart
Publisher:
Ferdinand Enke
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1887
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Preface

Title:
Vorbemerkung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Preface

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Index
  • Einleitung.
  • § 1. Begriff des Staatsrechts.
  • § 2. Die Staatswissenschaften.
  • § 3. Plan des Lehrbuchs.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Vorbegriffe.
  • § 4. Begriff des Staates.
  • § 5. Die Staatsgewalt.
  • § 6. Die Verschiedenheit der Staaten.
  • Zweites Kapitel. Geschichtliche Einführung.
  • § 7. Entwicklung der deutschen Staatsidee.
  • Erster Abschnitt. Zersplitterung und Zerfall.
  • Zweiter Abschnitt. Entwicklung der Landeshoheit.
  • Dritter Abschnitt. Entwicklung der deutschen Einheitsbewegung.
  • Vierter Abschnitt. Entwicklung der konstitutionellen Idee.
  • Fünfter Abschnitt. (Anhang). Entwicklung der Wissenschaft des Staatsrechts.
  • Erstes Buch. Die Grundlagen des öffentlichen Rechts.
  • Erstes Kapitel. Die Quellen des Staatsrechts.
  • Zweites Kapitel. Herrschaftsbereich der Staatsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Die Rechtsstellung der Unterthanen im Verhältnis zur Staatsgewalt.
  • Viertes Kapitel. Der Schutz des öffentlichen Rechts.
  • Zweites Buch. Die Organisation des Staates.
  • 1. Abschnitt. Die Organe in den Einzelstaaten.
  • 2. Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches.
  • Drittes Buch. Die Funktionen des Staates.
  • § 70. Einleitung.
  • Erstes Kapitel. Die Justiz.
  • Zweites Kapitel. Das Heerwesen.
  • Drittes Kapitel. Das Finanzwesen.
  • Viertes Kapitel. § 84. Die äußere Verwaltung.
  • Fünftes Kapitel. § 85. Die innere Verwaltung.
  • Paragraphenregister zur Reichsverfassung.
  • Werbung über Schriften des Verlags von Ferdinand Enke in Stuttgart.

Full text

Vorbemerkung. 
Trob unserer bedeutenden Rechtslitteratur mangeln dem immer mehr 
nach gleichmäßiger Ausbildung strebenden Juristen der Gegenwart kurz- 
gefaßte, aber durchaus auf der Höhe der Wissenschaft stehende Lehrbücher 
des öffentlichen Rechts. 
Diesem längst empfundenen Bedürfnisse will die Handbibliothek des 
öffentlichen Rechts durch knapp gehaltene Lehrbücher genügen. Schon nach 
ihrem Umfange stellen sich dieselben nicht als umfassende Handbücher mit 
erschöpfender Quellen= und Materialangabe dar, wohl aber werden sie 
in klarer übersichtlicher Darstellung vollständige Bearbeitungen der 
einzelnen Disziplinen insofern bringen, als kein wesentlicher Punkt des 
Systems unberücksichtigt gelassen und für Erfassung von mehr ins 
Einzelne gehende Fragen durch kurze Hinweise der Weg gezeigt ist. 
Jeder Band ist durchaus selbständig und in sich abgeschlossen. 
Die Handbibliothek des öffentlichen Rechts als Ganzes aber 
wird einen getreuen Grundriß jenes gewaltigen Lehrgebäudes geben, das 
zu kennen die Pflicht, oder das bisher nicht befriedigte Streben der meisten 
Juristen ist. Sie will dem Studierenden einen brauchbaren Leitfaden, dem 
geschulten Juristen einen wertvollen Führer bieten; ihre kurzen Lehrbücher 
wollen den deutschen Rechtsbeslissenen innerlich einführen in das sich 
immer mehr verzweigende öffentliche Recht, das Bedürfnis der Vertiefung 
wachrufen, die Liebe zum Studium der Disziplinen des öffentlichen Rechts 
erwecken und so — auf den Hochschulen wie in der Praxis — zur Förderung 
des Verständnisses des öffentlichen Rechts beitragen. 
Möge die Handbibliothek des öffentlichen Rechts jeden Lesenden und 
Lernenden mit jenem Leben und Lehre gleich durchdringenden wissenschaft- 
lichen Geiste erfüllen, welcher Zielpunkt der Mitarbeiter und des Heraus- 
gebers, welcher Kern aller wahren Jurisprudenz ist. 
Zunächst sind folgende Bände erschienen oder in Vorbereitung: 
Wand I: Staatsrecht (A. v. Kirchenheim, erschienen 1887). 
„ II: Verwaltungzsrecht (K. Frhr. v. Etsshen- erschienen 1886). 
„ III: Kirchenrecht (Ph. Zorn, erscheint 1887). 
„ IV: Völlierrecht (F. v. Holtzendorff, r*s 1888). 
von Kirchenheim. 
Die Bände werden im Umfang von 25 bis 30 Druckbogen und zu 
einem durchschnittlichen Preise von 7 bis 9 Mark für den broschier- 
ten Band ausgegeben. Der Preis für elegant in Leinwand gebundene 
Exemplare, von welchen die Verlagshandlung jederzeit ein Lager hält, er- 
höht sich um eine Mark. 
Die Verlagshandlung.
	        

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